Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. angeben, da die Stellen des Gajus, die allerdings als Zeug-nisse dafür gelten können, erst noch mancher Vorbereitung bedürfen, um völlig verstanden zu werden. An dieser Stelle kann ich mich nur erst darauf berufen, daß in der That alle bekannte Condictionen stricti juris sind, und daß die so eben von dem Gebiet der Condictionen ausgeschlossenen Klagen auch in der That den Namen condictio nicht füh- ren (b). Allerdings wäre es denkbar, daß der Ausdruck condictio in zufälliger Abwechslung mit actio, und ohne feste Gränze nach dieser Seite hin, gebraucht würde. So ist es jedoch nicht, vielmehr wird der Ausdruck außer dem angegebenen Gebiet sorgfältig vermieden, ja, was ganz entscheidend ist, es wird in einzelnen Fällen genau untersucht, ob die Klage ex empto (welche bekanntlich bo- nae fidei ist), oder vielmehr die condictio gelte? Die Entscheidung fällt dahin aus, daß beide Klagen völlig begründet seyen, daß also der Kläger zwischen beiden die Wahl habe (c). Die Frage sowohl, als die Entscheidung, (b) Man könnte gegen diese letzte Behauptung einwenden: 1) Aus Delicten entstehe die condic- tio furtiva und zuweilen eine condictio ex L. Aquilia (L. 9 § 1 de R. C. 12. 1.). Es wird aber unten gezeigt werden, daß diese Klagen nicht aus Delicten, sondern aus contractsähnlichen Rechtsgeschäften entstehen. 2) L. 19 § 2 de prec. (43. 26.) "in- certi condictione, id est prae- scriptis verbis," da nämlich die zuletzt genannte Klage bonae fidei ist; allein in dieser Stelle muß nach Handschriften gelesen werden: incerta actione. Vgl. System § 217 o. (c) L. 11 § 6 de act. emti
(19. 1.) ".. qua actione agen- dum est? utrum condicatur, quasi ob causam datus sit, et causa finita sit: an vero ex empto agendum sit? Et Julia- nus diceret, ex empto agi posse: certe etiam condici poterit, quia jam sine causa apud ven- ditorem est anulus." Beylage XIV. angeben, da die Stellen des Gajus, die allerdings als Zeug-niſſe dafür gelten können, erſt noch mancher Vorbereitung bedürfen, um völlig verſtanden zu werden. An dieſer Stelle kann ich mich nur erſt darauf berufen, daß in der That alle bekannte Condictionen stricti juris ſind, und daß die ſo eben von dem Gebiet der Condictionen ausgeſchloſſenen Klagen auch in der That den Namen condictio nicht füh- ren (b). Allerdings wäre es denkbar, daß der Ausdruck condictio in zufälliger Abwechslung mit actio, und ohne feſte Gränze nach dieſer Seite hin, gebraucht würde. So iſt es jedoch nicht, vielmehr wird der Ausdruck außer dem angegebenen Gebiet ſorgfältig vermieden, ja, was ganz entſcheidend iſt, es wird in einzelnen Fällen genau unterſucht, ob die Klage ex empto (welche bekanntlich bo- nae fidei iſt), oder vielmehr die condictio gelte? Die Entſcheidung fällt dahin aus, daß beide Klagen völlig begründet ſeyen, daß alſo der Kläger zwiſchen beiden die Wahl habe (c). Die Frage ſowohl, als die Entſcheidung, (b) Man könnte gegen dieſe letzte Behauptung einwenden: 1) Aus Delicten entſtehe die condic- tio furtiva und zuweilen eine condictio ex L. Aquilia (L. 9 § 1 de R. C. 12. 1.). Es wird aber unten gezeigt werden, daß dieſe Klagen nicht aus Delicten, ſondern aus contractsähnlichen Rechtsgeſchäften entſtehen. 2) L. 19 § 2 de prec. (43. 26.) „in- certi condictione, id est prae- scriptis verbis,” da nämlich die zuletzt genannte Klage bonae fidei iſt; allein in dieſer Stelle muß nach Handſchriften geleſen werden: incerta actione. Vgl. Syſtem § 217 o. (c) L. 11 § 6 de act. emti
(19. 1.) „.. qua actione agen- dum est? utrum condicatur, quasi ob causam datus sit, et causa finita sit: an vero ex empto agendum sit? Et Julia- nus diceret, ex empto agi posse: certe etiam condici poterit, quia jam sine causa apud ven- ditorem est anulus.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0518" n="504"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/> angeben, da die Stellen des Gajus, die allerdings als Zeug-<lb/> niſſe dafür gelten können, erſt noch mancher Vorbereitung<lb/> bedürfen, um völlig verſtanden zu werden. An dieſer Stelle<lb/> kann ich mich nur erſt darauf berufen, daß in der That<lb/> alle bekannte Condictionen <hi rendition="#aq">stricti juris</hi> ſind, und daß die<lb/> ſo eben von dem Gebiet der Condictionen ausgeſchloſſenen<lb/> Klagen auch in der That den Namen <hi rendition="#aq">condictio</hi> nicht füh-<lb/> ren <note place="foot" n="(b)">Man könnte gegen dieſe<lb/> letzte Behauptung einwenden: 1)<lb/> Aus Delicten entſtehe die <hi rendition="#aq">condic-<lb/> tio furtiva</hi> und zuweilen eine<lb/><hi rendition="#aq">condictio ex L. Aquilia (<hi rendition="#i">L.</hi> 9<lb/> § 1 <hi rendition="#i">de R. C.</hi></hi> 12. 1.). Es wird<lb/> aber unten gezeigt werden, daß<lb/> dieſe Klagen nicht aus Delicten,<lb/> ſondern aus contractsähnlichen<lb/> Rechtsgeſchäften entſtehen. 2) <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi><lb/> 19 § 2 <hi rendition="#i">de prec.</hi> (43. 26.) <hi rendition="#i">„in-<lb/> certi condictione</hi>, id est prae-<lb/> scriptis verbis,”</hi> da nämlich die<lb/> zuletzt genannte Klage <hi rendition="#aq">bonae fidei</hi><lb/> iſt; allein in dieſer Stelle muß<lb/> nach Handſchriften geleſen werden:<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">incerta actione.</hi></hi> Vgl. Syſtem<lb/> § 217 <hi rendition="#aq">o.</hi></note>. Allerdings wäre es denkbar, daß der Ausdruck<lb/><hi rendition="#aq">condictio</hi> in zufälliger Abwechslung mit <hi rendition="#aq">actio,</hi> und ohne<lb/> feſte Gränze nach dieſer Seite hin, gebraucht würde. So<lb/> iſt es jedoch nicht, vielmehr wird der Ausdruck außer<lb/> dem angegebenen Gebiet ſorgfältig vermieden, ja, was<lb/> ganz entſcheidend iſt, es wird in einzelnen Fällen genau<lb/> unterſucht, ob die Klage <hi rendition="#aq">ex empto</hi> (welche bekanntlich <hi rendition="#aq">bo-<lb/> nae fidei</hi> iſt), oder vielmehr die <hi rendition="#aq">condictio</hi> gelte? Die<lb/> Entſcheidung fällt dahin aus, daß beide Klagen völlig<lb/> begründet ſeyen, daß alſo der Kläger zwiſchen beiden die<lb/> Wahl habe <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 6 <hi rendition="#i">de act. emti</hi><lb/> (19. 1.) „.. qua actione agen-<lb/> dum est? utrum <hi rendition="#i">condicatur</hi>,<lb/> quasi ob causam datus sit, et<lb/> causa finita sit: an vero <hi rendition="#i">ex<lb/> empto agendum</hi> sit? Et Julia-<lb/> nus diceret, <hi rendition="#i">ex empto agi</hi> posse:<lb/> certe <hi rendition="#i">etiam condici</hi> poterit,<lb/> quia jam sine causa apud ven-<lb/> ditorem est anulus.”</hi></note>. Die Frage ſowohl, als die Entſcheidung,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [504/0518]
Beylage XIV.
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bedürfen, um völlig verſtanden zu werden. An dieſer Stelle
kann ich mich nur erſt darauf berufen, daß in der That
alle bekannte Condictionen stricti juris ſind, und daß die
ſo eben von dem Gebiet der Condictionen ausgeſchloſſenen
Klagen auch in der That den Namen condictio nicht füh-
ren (b). Allerdings wäre es denkbar, daß der Ausdruck
condictio in zufälliger Abwechslung mit actio, und ohne
feſte Gränze nach dieſer Seite hin, gebraucht würde. So
iſt es jedoch nicht, vielmehr wird der Ausdruck außer
dem angegebenen Gebiet ſorgfältig vermieden, ja, was
ganz entſcheidend iſt, es wird in einzelnen Fällen genau
unterſucht, ob die Klage ex empto (welche bekanntlich bo-
nae fidei iſt), oder vielmehr die condictio gelte? Die
Entſcheidung fällt dahin aus, daß beide Klagen völlig
begründet ſeyen, daß alſo der Kläger zwiſchen beiden die
Wahl habe (c). Die Frage ſowohl, als die Entſcheidung,
(b) Man könnte gegen dieſe
letzte Behauptung einwenden: 1)
Aus Delicten entſtehe die condic-
tio furtiva und zuweilen eine
condictio ex L. Aquilia (L. 9
§ 1 de R. C. 12. 1.). Es wird
aber unten gezeigt werden, daß
dieſe Klagen nicht aus Delicten,
ſondern aus contractsähnlichen
Rechtsgeſchäften entſtehen. 2) L.
19 § 2 de prec. (43. 26.) „in-
certi condictione, id est prae-
scriptis verbis,” da nämlich die
zuletzt genannte Klage bonae fidei
iſt; allein in dieſer Stelle muß
nach Handſchriften geleſen werden:
incerta actione. Vgl. Syſtem
§ 217 o.
(c) L. 11 § 6 de act. emti
(19. 1.) „.. qua actione agen-
dum est? utrum condicatur,
quasi ob causam datus sit, et
causa finita sit: an vero ex
empto agendum sit? Et Julia-
nus diceret, ex empto agi posse:
certe etiam condici poterit,
quia jam sine causa apud ven-
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