von Fünfzig Prozenten der eingeklagten Summe ver- sprach (a).
Die prohibitorischen Interdicte (wie uti possidetis) waren prätorische Klagen; mit ihnen aber wurden stets erzwungene Strafstipulationen verbunden (b). In der Re- gel verhielt es sich eben so mit den restitutorischen und exhibitorischen Interdicten; nur konnte hier sowohl der Kläger, als der Beklagte, diesen Zustand dadurch ändern, daß er eine arbitraria formula verlangte (c).
Bey dem Streit über Eigenthum stand es wohl in der Wahl des Klägers, ob die strenge Sponsionsklage, oder die freye petitoria formula angewendet werden sollte (Num. IX.). Der einzige Zweck dieser Wahl bestand, wie es scheint, gerade in der erwähnten Verschiedenheit des Ver- fahrens. Zwar war die Sponsion auf eine Geldsumme gerichtet, aber nur zum Schein, da das Geld gar nicht eingefordert wurde; ohnehin war die Summe so klein, daß sie schon deshalb nicht als ein ernstlicher Zweck ge- dacht seyn konnte (d).
XIX.
Umgekehrt kam es auch sehr oft vor, daß durch den
(a)Gajus IV. § 171.
(b)Gajus IV. § 141.
(c)Gajus IV. § 141. 162--165. Es ist hier meist nur von dem Beklagten die Rede, weil es et- was Besonderes war, daß dieser dem Antrag des Klägers auf Spon- sion ausweichen konnte. Der Klä- ger hatte, wie sich von selbst ver- stand, die Wahl zwischen beider- ley Anträgen gleich Anfangs in seiner Macht.
(d)Gajus IV. § 93. 94.
32*
Stricti juris, bonae fidei actiones. XIX.
von Fünfzig Prozenten der eingeklagten Summe ver- ſprach (a).
Die prohibitoriſchen Interdicte (wie uti possidetis) waren prätoriſche Klagen; mit ihnen aber wurden ſtets erzwungene Strafſtipulationen verbunden (b). In der Re- gel verhielt es ſich eben ſo mit den reſtitutoriſchen und exhibitoriſchen Interdicten; nur konnte hier ſowohl der Kläger, als der Beklagte, dieſen Zuſtand dadurch ändern, daß er eine arbitraria formula verlangte (c).
Bey dem Streit über Eigenthum ſtand es wohl in der Wahl des Klägers, ob die ſtrenge Sponſionsklage, oder die freye petitoria formula angewendet werden ſollte (Num. IX.). Der einzige Zweck dieſer Wahl beſtand, wie es ſcheint, gerade in der erwähnten Verſchiedenheit des Ver- fahrens. Zwar war die Sponſion auf eine Geldſumme gerichtet, aber nur zum Schein, da das Geld gar nicht eingefordert wurde; ohnehin war die Summe ſo klein, daß ſie ſchon deshalb nicht als ein ernſtlicher Zweck ge- dacht ſeyn konnte (d).
XIX.
Umgekehrt kam es auch ſehr oft vor, daß durch den
(a)Gajus IV. § 171.
(b)Gajus IV. § 141.
(c)Gajus IV. § 141. 162—165. Es iſt hier meiſt nur von dem Beklagten die Rede, weil es et- was Beſonderes war, daß dieſer dem Antrag des Klägers auf Spon- ſion ausweichen konnte. Der Klä- ger hatte, wie ſich von ſelbſt ver- ſtand, die Wahl zwiſchen beider- ley Anträgen gleich Anfangs in ſeiner Macht.
(d)Gajus IV. § 93. 94.
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Stricti juris, bonae fidei actiones. XIX.
von Fünfzig Prozenten der eingeklagten Summe ver-
ſprach (a).
Die prohibitoriſchen Interdicte (wie uti possidetis)
waren prätoriſche Klagen; mit ihnen aber wurden ſtets
erzwungene Strafſtipulationen verbunden (b). In der Re-
gel verhielt es ſich eben ſo mit den reſtitutoriſchen und
exhibitoriſchen Interdicten; nur konnte hier ſowohl der
Kläger, als der Beklagte, dieſen Zuſtand dadurch ändern,
daß er eine arbitraria formula verlangte (c).
Bey dem Streit über Eigenthum ſtand es wohl in der
Wahl des Klägers, ob die ſtrenge Sponſionsklage, oder
die freye petitoria formula angewendet werden ſollte (Num.
IX.). Der einzige Zweck dieſer Wahl beſtand, wie es
ſcheint, gerade in der erwähnten Verſchiedenheit des Ver-
fahrens. Zwar war die Sponſion auf eine Geldſumme
gerichtet, aber nur zum Schein, da das Geld gar nicht
eingefordert wurde; ohnehin war die Summe ſo klein,
daß ſie ſchon deshalb nicht als ein ernſtlicher Zweck ge-
dacht ſeyn konnte (d).
XIX.
Umgekehrt kam es auch ſehr oft vor, daß durch den
(a) Gajus IV. § 171.
(b) Gajus IV. § 141.
(c) Gajus IV. § 141. 162—165.
Es iſt hier meiſt nur von dem
Beklagten die Rede, weil es et-
was Beſonderes war, daß dieſer
dem Antrag des Klägers auf Spon-
ſion ausweichen konnte. Der Klä-
ger hatte, wie ſich von ſelbſt ver-
ſtand, die Wahl zwiſchen beider-
ley Anträgen gleich Anfangs in
ſeiner Macht.
(d) Gajus IV. § 93. 94.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/513>, abgerufen am 23.12.2024.
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