Cicero und Gajus fügen noch übereinstimmend hinzu die actio fiduciae(h), die mit der Mancipation in Ver- bindung stand, und deshalb zu Justinians Zeit gänzlich verschwunden war. -- In den Institutionen hätten noch hinzugefügt werden müssen die Klagen aus dem emphy- teuticarius contractus; denn da dieser blos deswegen für einen eigenen Contract erklärt wurde, weil ge- zweifelt wurde, ob der Begriff der emtio oder der conductio auf ein solches Geschäft anwendbar sey, so konnte er nicht weniger, als diese beide Contracte, bonae fidei seyn. Er mag wohl deshalb nicht genannt seyn, weil zu der Zeit des K. Zeno, der ihn einführte (i), die Unterscheidung der b. f. actiones weniger wichtig war als früher, oder auch weil man sich damit begnügte, die bey einem alten Juristen zusammengestellten Contractsklagen abzuschreiben.
Das hier aufgestellte ausschließende Verzeichniß der b. f. actiones beruhte nicht auf Willkühr; es enthielt alle diejenigen Rechtsverhältnisse, welche, nach der Erfahrung, auf Treue und Glauben gegründet zu werden pflegten, ohne daß man die Vorsicht strenger Rechtsformen anzu- wenden für nöthig hielt. Es war also damit so gemeynt, daß man in allen anderen, etwa seltner vorkommenden,
(h)Cicero de officiis III. 15. 17, ad familiares VII. 12, Ga- jus IV. § 62. Vgl. Beylage XIV. Num. V. -- Daher gab es denn auch eine contraria fiduciae actio. Paulus II. 13 § 7.
(i)L. 1 C. de j. emphyt. (4. 66.).
Beylage XIII.
Cicero und Gajus fügen noch übereinſtimmend hinzu die actio fiduciae(h), die mit der Mancipation in Ver- bindung ſtand, und deshalb zu Juſtinians Zeit gänzlich verſchwunden war. — In den Inſtitutionen hätten noch hinzugefügt werden müſſen die Klagen aus dem emphy- teuticarius contractus; denn da dieſer blos deswegen für einen eigenen Contract erklärt wurde, weil ge- zweifelt wurde, ob der Begriff der emtio oder der conductio auf ein ſolches Geſchäft anwendbar ſey, ſo konnte er nicht weniger, als dieſe beide Contracte, bonae fidei ſeyn. Er mag wohl deshalb nicht genannt ſeyn, weil zu der Zeit des K. Zeno, der ihn einführte (i), die Unterſcheidung der b. f. actiones weniger wichtig war als früher, oder auch weil man ſich damit begnügte, die bey einem alten Juriſten zuſammengeſtellten Contractsklagen abzuſchreiben.
Das hier aufgeſtellte ausſchließende Verzeichniß der b. f. actiones beruhte nicht auf Willkühr; es enthielt alle diejenigen Rechtsverhältniſſe, welche, nach der Erfahrung, auf Treue und Glauben gegründet zu werden pflegten, ohne daß man die Vorſicht ſtrenger Rechtsformen anzu- wenden für nöthig hielt. Es war alſo damit ſo gemeynt, daß man in allen anderen, etwa ſeltner vorkommenden,
(h)Cicero de officiis III. 15. 17, ad familiares VII. 12, Ga- jus IV. § 62. Vgl. Beylage XIV. Num. V. — Daher gab es denn auch eine contraria fiduciae actio. Paulus II. 13 § 7.
(i)L. 1 C. de j. emphyt. (4. 66.).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0500"n="486"/><fwplace="top"type="header">Beylage <hirendition="#aq">XIII.</hi></fw><lb/><p>Cicero und Gajus fügen noch übereinſtimmend hinzu<lb/>
die <hirendition="#aq">actio fiduciae</hi><noteplace="foot"n="(h)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Cicero</hi> de officiis III. 15.<lb/>
17, ad familiares VII. 12, <hirendition="#k">Ga-<lb/>
jus</hi> IV.</hi> § 62. Vgl. Beylage <hirendition="#aq">XIV.</hi><lb/>
Num. <hirendition="#aq">V.</hi>— Daher gab es denn<lb/>
auch eine <hirendition="#aq">contraria fiduciae actio.<lb/><hirendition="#k">Paulus</hi> II.</hi> 13 § 7.</note>, die mit der Mancipation in Ver-<lb/>
bindung ſtand, und deshalb zu Juſtinians Zeit gänzlich<lb/>
verſchwunden war. — In den Inſtitutionen hätten noch<lb/>
hinzugefügt werden müſſen die Klagen aus dem <hirendition="#aq">emphy-<lb/>
teuticarius contractus;</hi> denn da dieſer blos deswegen<lb/>
für einen eigenen Contract erklärt wurde, weil ge-<lb/>
zweifelt wurde, ob der Begriff der <hirendition="#aq">emtio</hi> oder der<lb/><hirendition="#aq">conductio</hi> auf ein ſolches Geſchäft anwendbar ſey, ſo<lb/>
konnte er nicht weniger, als dieſe beide Contracte, <hirendition="#aq">bonae<lb/>
fidei</hi>ſeyn. Er mag wohl deshalb nicht genannt ſeyn,<lb/>
weil zu der Zeit des K. Zeno, der ihn einführte <noteplace="foot"n="(i)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 1 <hirendition="#i">C. de j. emphyt.</hi></hi><lb/>
(4. 66.).</note>, die<lb/>
Unterſcheidung der <hirendition="#aq">b. f. actiones</hi> weniger wichtig war als<lb/>
früher, oder auch weil man ſich damit begnügte, die bey<lb/>
einem alten Juriſten zuſammengeſtellten Contractsklagen<lb/>
abzuſchreiben.</p><lb/><p>Das hier aufgeſtellte ausſchließende Verzeichniß der<lb/><hirendition="#aq">b. f. actiones</hi> beruhte nicht auf Willkühr; es enthielt alle<lb/>
diejenigen Rechtsverhältniſſe, welche, nach der Erfahrung,<lb/>
auf Treue und Glauben gegründet zu werden pflegten,<lb/>
ohne daß man die Vorſicht ſtrenger Rechtsformen anzu-<lb/>
wenden für nöthig hielt. Es war alſo damit ſo gemeynt,<lb/>
daß man in allen anderen, etwa ſeltner vorkommenden,<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[486/0500]
Beylage XIII.
Cicero und Gajus fügen noch übereinſtimmend hinzu
die actio fiduciae (h), die mit der Mancipation in Ver-
bindung ſtand, und deshalb zu Juſtinians Zeit gänzlich
verſchwunden war. — In den Inſtitutionen hätten noch
hinzugefügt werden müſſen die Klagen aus dem emphy-
teuticarius contractus; denn da dieſer blos deswegen
für einen eigenen Contract erklärt wurde, weil ge-
zweifelt wurde, ob der Begriff der emtio oder der
conductio auf ein ſolches Geſchäft anwendbar ſey, ſo
konnte er nicht weniger, als dieſe beide Contracte, bonae
fidei ſeyn. Er mag wohl deshalb nicht genannt ſeyn,
weil zu der Zeit des K. Zeno, der ihn einführte (i), die
Unterſcheidung der b. f. actiones weniger wichtig war als
früher, oder auch weil man ſich damit begnügte, die bey
einem alten Juriſten zuſammengeſtellten Contractsklagen
abzuſchreiben.
Das hier aufgeſtellte ausſchließende Verzeichniß der
b. f. actiones beruhte nicht auf Willkühr; es enthielt alle
diejenigen Rechtsverhältniſſe, welche, nach der Erfahrung,
auf Treue und Glauben gegründet zu werden pflegten,
ohne daß man die Vorſicht ſtrenger Rechtsformen anzu-
wenden für nöthig hielt. Es war alſo damit ſo gemeynt,
daß man in allen anderen, etwa ſeltner vorkommenden,
(h) Cicero de officiis III. 15.
17, ad familiares VII. 12, Ga-
jus IV. § 62. Vgl. Beylage XIV.
Num. V. — Daher gab es denn
auch eine contraria fiduciae actio.
Paulus II. 13 § 7.
(i) L. 1 C. de j. emphyt.
(4. 66.).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/500>, abgerufen am 23.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.