Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Beylage XIII.
chen Fällen freylich nur noch mit Hülfe von Fictionen die
Klage als eine in rem actio angesehen werden konnte.

Unter den in rem actiones, welche ein Familienver-
hältniß zum Gegenstand haben, ist nur allein das liberale
judicium
eine Civilklage; bey den übrigen, welche präto-
rische Klagen sind, kann die hier verhandelte Frage gar
nicht vorkommen (§ 216. a). Das liberale judicium nun
scheint vorzugsweise vor dem Centumviralgericht verhan-
delt worden zu seyn; vor einem einzelnen Richter verhan-
delt, möchte es wohl ein strenges judicium gewesen seyn.

X.

Die sehr zahlreichen honorariae actiones waren ohne
Zweifel insgesammt freye Klagen oder arbitria, so gut als
die bonae fidei judicia. Sie führen nicht diesen Namen,
weil sich bey ihnen die freye Behandlung von selbst ver-
stand, und nicht erst durch die Clausel ex fide bona ge-
sichert zu werden brauchte (Num. VI.).

Was endlich die extraordinariae actiones betrifft, so
ist nicht zu zweifeln, daß in ihnen dieselbe Freyheit der
Beurtheilung galt, wie in den b. f. actiones. Wenigstens
von einer Beschränkung der Macht des Judex konnte bey
ihnen unmöglich die Rede seyn, da hier die richterliche
Obrigkeit selbst die Function des Judex übernahm.

XI.

Ist nun bisher der gemeinschaftliche Umfang der stricti

Beylage XIII.
chen Fällen freylich nur noch mit Hülfe von Fictionen die
Klage als eine in rem actio angeſehen werden konnte.

Unter den in rem actiones, welche ein Familienver-
hältniß zum Gegenſtand haben, iſt nur allein das liberale
judicium
eine Civilklage; bey den übrigen, welche präto-
riſche Klagen ſind, kann die hier verhandelte Frage gar
nicht vorkommen (§ 216. a). Das liberale judicium nun
ſcheint vorzugsweiſe vor dem Centumviralgericht verhan-
delt worden zu ſeyn; vor einem einzelnen Richter verhan-
delt, möchte es wohl ein ſtrenges judicium geweſen ſeyn.

X.

Die ſehr zahlreichen honorariae actiones waren ohne
Zweifel insgeſammt freye Klagen oder arbitria, ſo gut als
die bonae fidei judicia. Sie führen nicht dieſen Namen,
weil ſich bey ihnen die freye Behandlung von ſelbſt ver-
ſtand, und nicht erſt durch die Clauſel ex fide bona ge-
ſichert zu werden brauchte (Num. VI.).

Was endlich die extraordinariae actiones betrifft, ſo
iſt nicht zu zweifeln, daß in ihnen dieſelbe Freyheit der
Beurtheilung galt, wie in den b. f. actiones. Wenigſtens
von einer Beſchränkung der Macht des Judex konnte bey
ihnen unmöglich die Rede ſeyn, da hier die richterliche
Obrigkeit ſelbſt die Function des Judex übernahm.

XI.

Iſt nun bisher der gemeinſchaftliche Umfang der stricti

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0494" n="480"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIII.</hi></fw><lb/>
chen Fällen freylich nur noch mit Hülfe von Fictionen die<lb/>
Klage als eine <hi rendition="#aq">in rem actio</hi> ange&#x017F;ehen werden konnte.</p><lb/>
            <p>Unter den <hi rendition="#aq">in rem actiones,</hi> welche ein Familienver-<lb/>
hältniß zum Gegen&#x017F;tand haben, i&#x017F;t nur allein das <hi rendition="#aq">liberale<lb/>
judicium</hi> eine Civilklage; bey den übrigen, welche präto-<lb/>
ri&#x017F;che Klagen &#x017F;ind, kann die hier verhandelte Frage gar<lb/>
nicht vorkommen (§ 216. <hi rendition="#aq">a</hi>). Das <hi rendition="#aq">liberale judicium</hi> nun<lb/>
&#x017F;cheint vorzugswei&#x017F;e vor dem Centumviralgericht verhan-<lb/>
delt worden zu &#x017F;eyn; vor einem einzelnen Richter verhan-<lb/>
delt, möchte es wohl ein &#x017F;trenges <hi rendition="#aq">judicium</hi> gewe&#x017F;en &#x017F;eyn.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">X.</hi> </hi> </head><lb/>
            <p>Die &#x017F;ehr zahlreichen <hi rendition="#aq">honorariae actiones</hi> waren ohne<lb/>
Zweifel insge&#x017F;ammt freye Klagen oder <hi rendition="#aq">arbitria,</hi> &#x017F;o gut als<lb/>
die <hi rendition="#aq">bonae fidei judicia.</hi> Sie führen nicht die&#x017F;en Namen,<lb/>
weil &#x017F;ich bey ihnen die freye Behandlung von &#x017F;elb&#x017F;t ver-<lb/>
&#x017F;tand, und nicht er&#x017F;t durch die Clau&#x017F;el <hi rendition="#aq">ex fide bona</hi> ge-<lb/>
&#x017F;ichert zu werden brauchte (Num. <hi rendition="#aq">VI.</hi>).</p><lb/>
            <p>Was endlich die <hi rendition="#aq">extraordinariae actiones</hi> betrifft, &#x017F;o<lb/>
i&#x017F;t nicht zu zweifeln, daß in ihnen die&#x017F;elbe Freyheit der<lb/>
Beurtheilung galt, wie in den <hi rendition="#aq">b. f. actiones.</hi> Wenig&#x017F;tens<lb/>
von einer Be&#x017F;chränkung der Macht des Judex konnte bey<lb/>
ihnen unmöglich die Rede &#x017F;eyn, da hier die richterliche<lb/>
Obrigkeit &#x017F;elb&#x017F;t die Function des Judex übernahm.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XI.</hi> </hi> </head><lb/>
            <p>I&#x017F;t nun bisher der gemein&#x017F;chaftliche Umfang der <hi rendition="#aq">stricti</hi><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[480/0494] Beylage XIII. chen Fällen freylich nur noch mit Hülfe von Fictionen die Klage als eine in rem actio angeſehen werden konnte. Unter den in rem actiones, welche ein Familienver- hältniß zum Gegenſtand haben, iſt nur allein das liberale judicium eine Civilklage; bey den übrigen, welche präto- riſche Klagen ſind, kann die hier verhandelte Frage gar nicht vorkommen (§ 216. a). Das liberale judicium nun ſcheint vorzugsweiſe vor dem Centumviralgericht verhan- delt worden zu ſeyn; vor einem einzelnen Richter verhan- delt, möchte es wohl ein ſtrenges judicium geweſen ſeyn. X. Die ſehr zahlreichen honorariae actiones waren ohne Zweifel insgeſammt freye Klagen oder arbitria, ſo gut als die bonae fidei judicia. Sie führen nicht dieſen Namen, weil ſich bey ihnen die freye Behandlung von ſelbſt ver- ſtand, und nicht erſt durch die Clauſel ex fide bona ge- ſichert zu werden brauchte (Num. VI.). Was endlich die extraordinariae actiones betrifft, ſo iſt nicht zu zweifeln, daß in ihnen dieſelbe Freyheit der Beurtheilung galt, wie in den b. f. actiones. Wenigſtens von einer Beſchränkung der Macht des Judex konnte bey ihnen unmöglich die Rede ſeyn, da hier die richterliche Obrigkeit ſelbſt die Function des Judex übernahm. XI. Iſt nun bisher der gemeinſchaftliche Umfang der stricti

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/494
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/494>, abgerufen am 23.11.2024.