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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Stricti juris, bonae fidei actiones. IX.
ob sie selbst eine b. f. actio sey, und er spricht ihr diesen
Character zu (h). Welche Bedeutung der von ihm er-
wähnte frühere Streit hatte, wissen wir nicht, und die
Beylegung des Namens einer b. f. actio müssen wir nach
der Analogie anderer Klagen für unpassend halten. Viel-
leicht ist jener Streit und diese Benennung darauf zu be-
ziehen, daß die hereditatis petitio, verglichen mit anderen
in rem actiones, eine eigenthümliche Natur durch die be-
schränktere Beschaffenheit der Person des Beklagten hat
(System § 208. k), wodurch sie einige Ähnlichkeit mit den
Klagen in personam bekommt. Es kommt hinzu, daß die
persönlichen Leistungen, die in allen Klagen in rem neben
dem Hauptgegenstand vorkommen können, bey dieser Klage
ausgedehnter zu seyn pflegen als bey anderen, namentlich
als bey der Eigenthumsklage, weshalb sie auch einmal
geradezu eine mixta personalis actio genannt wird (i),
obgleich jener blos factische und relative Unterschied den
eigentlichen Character der Klage nicht ändern kann. Ganz
besonders aber tritt der Umstand hinzu, daß nach dem
Senatusconsult vom J. Christi 129 diese Klage sehr häufig
Statt finden konnte, obgleich alle Erbschaftssachen bereits
veräußert, oder auch durch pro herede usucapio in das
Eigenthum des Besitzers übergegangen waren (k), in wel-

(h) L. 12 § 3 C. de pet. her.
(3. 31.), § 28 J. de act.
(4. 6.).
(i) L. 7 C. de pet. her. (3. 31.).
(k) L. 20 § 6 de her. pet.
(5. 3.), Gajus II.
§. 57.

Stricti juris, bonae fidei actiones. IX.
ob ſie ſelbſt eine b. f. actio ſey, und er ſpricht ihr dieſen
Character zu (h). Welche Bedeutung der von ihm er-
wähnte frühere Streit hatte, wiſſen wir nicht, und die
Beylegung des Namens einer b. f. actio müſſen wir nach
der Analogie anderer Klagen für unpaſſend halten. Viel-
leicht iſt jener Streit und dieſe Benennung darauf zu be-
ziehen, daß die hereditatis petitio, verglichen mit anderen
in rem actiones, eine eigenthümliche Natur durch die be-
ſchränktere Beſchaffenheit der Perſon des Beklagten hat
(Syſtem § 208. k), wodurch ſie einige Ähnlichkeit mit den
Klagen in personam bekommt. Es kommt hinzu, daß die
perſönlichen Leiſtungen, die in allen Klagen in rem neben
dem Hauptgegenſtand vorkommen können, bey dieſer Klage
ausgedehnter zu ſeyn pflegen als bey anderen, namentlich
als bey der Eigenthumsklage, weshalb ſie auch einmal
geradezu eine mixta personalis actio genannt wird (i),
obgleich jener blos factiſche und relative Unterſchied den
eigentlichen Character der Klage nicht ändern kann. Ganz
beſonders aber tritt der Umſtand hinzu, daß nach dem
Senatusconſult vom J. Chriſti 129 dieſe Klage ſehr häufig
Statt finden konnte, obgleich alle Erbſchaftsſachen bereits
veräußert, oder auch durch pro herede usucapio in das
Eigenthum des Beſitzers übergegangen waren (k), in wel-

(h) L. 12 § 3 C. de pet. her.
(3. 31.), § 28 J. de act.
(4. 6.).
(i) L. 7 C. de pet. her. (3. 31.).
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[479/0493] Stricti juris, bonae fidei actiones. IX. ob ſie ſelbſt eine b. f. actio ſey, und er ſpricht ihr dieſen Character zu (h). Welche Bedeutung der von ihm er- wähnte frühere Streit hatte, wiſſen wir nicht, und die Beylegung des Namens einer b. f. actio müſſen wir nach der Analogie anderer Klagen für unpaſſend halten. Viel- leicht iſt jener Streit und dieſe Benennung darauf zu be- ziehen, daß die hereditatis petitio, verglichen mit anderen in rem actiones, eine eigenthümliche Natur durch die be- ſchränktere Beſchaffenheit der Perſon des Beklagten hat (Syſtem § 208. k), wodurch ſie einige Ähnlichkeit mit den Klagen in personam bekommt. Es kommt hinzu, daß die perſönlichen Leiſtungen, die in allen Klagen in rem neben dem Hauptgegenſtand vorkommen können, bey dieſer Klage ausgedehnter zu ſeyn pflegen als bey anderen, namentlich als bey der Eigenthumsklage, weshalb ſie auch einmal geradezu eine mixta personalis actio genannt wird (i), obgleich jener blos factiſche und relative Unterſchied den eigentlichen Character der Klage nicht ändern kann. Ganz beſonders aber tritt der Umſtand hinzu, daß nach dem Senatusconſult vom J. Chriſti 129 dieſe Klage ſehr häufig Statt finden konnte, obgleich alle Erbſchaftsſachen bereits veräußert, oder auch durch pro herede usucapio in das Eigenthum des Beſitzers übergegangen waren (k), in wel- (h) L. 12 § 3 C. de pet. her. (3. 31.), § 28 J. de act. (4. 6.). (i) L. 7 C. de pet. her. (3. 31.). (k) L. 20 § 6 de her. pet. (5. 3.), Gajus II. §. 57.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/493>, abgerufen am 23.11.2024.