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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Stricti juris, bonae fidei actiones. V.
terscheidende der bonae fidei actio dargestellt worden ist,
hat nicht überall dieselbe Natur. In den meisten Anwen-
dungen bezieht sie sich auf die fest bestimmten Rechte der
Parteyen, woran auch der Prätor im einzelnen Rechts-
streit Nichts ändern konnte; so verhält es sich mit den
nur in der b. f. actio geltenden Verzugszinsen (III. b.);
eben so mit der milderen Beurtheilung der Culpa (IV. f.).
In Einer Anwendung dagegen (IV. a.) bezieht sie sich le-
diglich auf das Verhältniß des Judex zum Prätor, also
auf die mehr oder minder buchstäbliche Befolgung der vor-
geschriebenen formula, wozu der Judex verpflichtet seyn
sollte.

Diese freyere oder beschränktere Macht aber stand hier,
so wie bey allen strengen oder freyen Klagen überhaupt
(System § 218), im Zusammenhang mit der persönlichen
Beschaffenheit des urtheilenden Richters, indem dieser für
die str. j. actio nur aus dem album der judices genommen
werden durfte, welche Beschränkung für den arbiter in der
b. f. actio wegfiel. Offenbar lag nun darin ein größeres
Vertrauen, welches dem arbiter der b. f. actio gewährt
wurde. Jedoch würde es unrichtig seyn, dieses Vertrauen
auf eine allgemeine, klassenweise eintretende, Vermuthung
größerer Zuverlässigkeit zurückführen zu wollen, da es ja
widersinnig gewesen wäre, die Einsicht oder Redlichkeit ei-
nes Richters blos deswegen geringer zu schätzen, weil sein
Name im album der judices stand. Vielmehr scheint je-
nes größere Vertrauen daraus erklärt werden zu müssen,

Stricti juris, bonae fidei actiones. V.
terſcheidende der bonae fidei actio dargeſtellt worden iſt,
hat nicht überall dieſelbe Natur. In den meiſten Anwen-
dungen bezieht ſie ſich auf die feſt beſtimmten Rechte der
Parteyen, woran auch der Prätor im einzelnen Rechts-
ſtreit Nichts ändern konnte; ſo verhält es ſich mit den
nur in der b. f. actio geltenden Verzugszinſen (III. b.);
eben ſo mit der milderen Beurtheilung der Culpa (IV. f.).
In Einer Anwendung dagegen (IV. a.) bezieht ſie ſich le-
diglich auf das Verhältniß des Judex zum Prätor, alſo
auf die mehr oder minder buchſtäbliche Befolgung der vor-
geſchriebenen formula, wozu der Judex verpflichtet ſeyn
ſollte.

Dieſe freyere oder beſchränktere Macht aber ſtand hier,
ſo wie bey allen ſtrengen oder freyen Klagen überhaupt
(Syſtem § 218), im Zuſammenhang mit der perſönlichen
Beſchaffenheit des urtheilenden Richters, indem dieſer für
die str. j. actio nur aus dem album der judices genommen
werden durfte, welche Beſchränkung für den arbiter in der
b. f. actio wegfiel. Offenbar lag nun darin ein größeres
Vertrauen, welches dem arbiter der b. f. actio gewährt
wurde. Jedoch würde es unrichtig ſeyn, dieſes Vertrauen
auf eine allgemeine, klaſſenweiſe eintretende, Vermuthung
größerer Zuverläſſigkeit zurückführen zu wollen, da es ja
widerſinnig geweſen wäre, die Einſicht oder Redlichkeit ei-
nes Richters blos deswegen geringer zu ſchätzen, weil ſein
Name im album der judices ſtand. Vielmehr ſcheint je-
nes größere Vertrauen daraus erklärt werden zu müſſen,

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[469/0483] Stricti juris, bonae fidei actiones. V. terſcheidende der bonae fidei actio dargeſtellt worden iſt, hat nicht überall dieſelbe Natur. In den meiſten Anwen- dungen bezieht ſie ſich auf die feſt beſtimmten Rechte der Parteyen, woran auch der Prätor im einzelnen Rechts- ſtreit Nichts ändern konnte; ſo verhält es ſich mit den nur in der b. f. actio geltenden Verzugszinſen (III. b.); eben ſo mit der milderen Beurtheilung der Culpa (IV. f.). In Einer Anwendung dagegen (IV. a.) bezieht ſie ſich le- diglich auf das Verhältniß des Judex zum Prätor, alſo auf die mehr oder minder buchſtäbliche Befolgung der vor- geſchriebenen formula, wozu der Judex verpflichtet ſeyn ſollte. Dieſe freyere oder beſchränktere Macht aber ſtand hier, ſo wie bey allen ſtrengen oder freyen Klagen überhaupt (Syſtem § 218), im Zuſammenhang mit der perſönlichen Beſchaffenheit des urtheilenden Richters, indem dieſer für die str. j. actio nur aus dem album der judices genommen werden durfte, welche Beſchränkung für den arbiter in der b. f. actio wegfiel. Offenbar lag nun darin ein größeres Vertrauen, welches dem arbiter der b. f. actio gewährt wurde. Jedoch würde es unrichtig ſeyn, dieſes Vertrauen auf eine allgemeine, klaſſenweiſe eintretende, Vermuthung größerer Zuverläſſigkeit zurückführen zu wollen, da es ja widerſinnig geweſen wäre, die Einſicht oder Redlichkeit ei- nes Richters blos deswegen geringer zu ſchätzen, weil ſein Name im album der judices ſtand. Vielmehr ſcheint je- nes größere Vertrauen daraus erklärt werden zu müſſen,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/483>, abgerufen am 23.12.2024.