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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
und wenn wir in der That einem Ausspruch aus Insti-
nians Zeit den Vorzug geben müßten, so wäre dieser Fort-
schritt nicht aus einer höheren geistigen Bildung des Ver-
fassers zu erklären, sondern nur aus der diesen Rechtsver-
hältnissen selbst inwohnenden fortbildenden Kraft, deren
natürliches Erzeugniß in jenem neueren Ausspruch nur
seinen einfachen, unverkünstelten Ausdruck gefunden hätte.

Ich habe diese ausführliche Erörterung nöthig gefun-
den mit Rücksicht auf die abweichende Ansicht eines neu-
eren Schriftstellers, welche durch den darauf verwendeten
Scharfsinn, und durch einen Schein kritischer Herstellung
der reinen Römischen Begriffe leicht täuschen könnte (i).
Derselbe nimmt gleiche historische Grundlagen an, wie die
hier aufgestellten; den Zustand des Uebergangs der Pro-
zeßformen, und der Nothhülfe für praktische Bedürfnisse in
einzelnen Fällen, fixirt er als höchste, unabänderliche Vollen-
dung des Römischen Klagenrechts; den einfachsten und befrie-
digendsten Ausdruck, den wir in Justinians Institutionen
finden, behandelt er als eine willkührliche Corruption des
wahren Römischen Rechts, welche wir eigentlich zu igno-
riren hätten. Selbst als blos historische Darstellung des
Klagenrechts müßte ich diese Ansicht für einseitig und un-
wahr erklären; völlig verwerflich aber ist der praktische
Gebrauch, der davon gemacht wird. Die zur Zeit der
alten Juristen versuchten individuellen Ausdehnungen der

(i) Duroi observ. p. 32 -- 35 p. 49 -- 62. Düroi Bemerkungen,
besonders S. 253. 261. 280. 412. fg.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
und wenn wir in der That einem Ausſpruch aus Inſti-
nians Zeit den Vorzug geben müßten, ſo wäre dieſer Fort-
ſchritt nicht aus einer höheren geiſtigen Bildung des Ver-
faſſers zu erklären, ſondern nur aus der dieſen Rechtsver-
hältniſſen ſelbſt inwohnenden fortbildenden Kraft, deren
natürliches Erzeugniß in jenem neueren Ausſpruch nur
ſeinen einfachen, unverkünſtelten Ausdruck gefunden hätte.

Ich habe dieſe ausführliche Erörterung nöthig gefun-
den mit Rückſicht auf die abweichende Anſicht eines neu-
eren Schriftſtellers, welche durch den darauf verwendeten
Scharfſinn, und durch einen Schein kritiſcher Herſtellung
der reinen Roͤmiſchen Begriffe leicht täuſchen könnte (i).
Derſelbe nimmt gleiche hiſtoriſche Grundlagen an, wie die
hier aufgeſtellten; den Zuſtand des Uebergangs der Pro-
zeßformen, und der Nothhülfe für praktiſche Bedürfniſſe in
einzelnen Fällen, fixirt er als höchſte, unabänderliche Vollen-
dung des Römiſchen Klagenrechts; den einfachſten und befrie-
digendſten Ausdruck, den wir in Juſtinians Inſtitutionen
finden, behandelt er als eine willkührliche Corruption des
wahren Römiſchen Rechts, welche wir eigentlich zu igno-
riren hätten. Selbſt als blos hiſtoriſche Darſtellung des
Klagenrechts müßte ich dieſe Anſicht für einſeitig und un-
wahr erklären; völlig verwerflich aber iſt der praktiſche
Gebrauch, der davon gemacht wird. Die zur Zeit der
alten Juriſten verſuchten individuellen Ausdehnungen der

(i) Duroi observ. p. 32 — 35 p. 49 — 62. Düroi Bemerkungen,
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[34/0048] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. und wenn wir in der That einem Ausſpruch aus Inſti- nians Zeit den Vorzug geben müßten, ſo wäre dieſer Fort- ſchritt nicht aus einer höheren geiſtigen Bildung des Ver- faſſers zu erklären, ſondern nur aus der dieſen Rechtsver- hältniſſen ſelbſt inwohnenden fortbildenden Kraft, deren natürliches Erzeugniß in jenem neueren Ausſpruch nur ſeinen einfachen, unverkünſtelten Ausdruck gefunden hätte. Ich habe dieſe ausführliche Erörterung nöthig gefun- den mit Rückſicht auf die abweichende Anſicht eines neu- eren Schriftſtellers, welche durch den darauf verwendeten Scharfſinn, und durch einen Schein kritiſcher Herſtellung der reinen Roͤmiſchen Begriffe leicht täuſchen könnte (i). Derſelbe nimmt gleiche hiſtoriſche Grundlagen an, wie die hier aufgeſtellten; den Zuſtand des Uebergangs der Pro- zeßformen, und der Nothhülfe für praktiſche Bedürfniſſe in einzelnen Fällen, fixirt er als höchſte, unabänderliche Vollen- dung des Römiſchen Klagenrechts; den einfachſten und befrie- digendſten Ausdruck, den wir in Juſtinians Inſtitutionen finden, behandelt er als eine willkührliche Corruption des wahren Römiſchen Rechts, welche wir eigentlich zu igno- riren hätten. Selbſt als blos hiſtoriſche Darſtellung des Klagenrechts müßte ich dieſe Anſicht für einſeitig und un- wahr erklären; völlig verwerflich aber iſt der praktiſche Gebrauch, der davon gemacht wird. Die zur Zeit der alten Juriſten verſuchten individuellen Ausdehnungen der (i) Duroi observ. p. 32 — 35 p. 49 — 62. Düroi Bemerkungen, beſonders S. 253. 261. 280. 412. fg.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/48>, abgerufen am 22.12.2024.