es actio stricti judicii(b). Zweifelhaft wegen der Leseart endlich ist folgende Stelle des Ulpian.
L. 3 § 2 commod. (13. 6.). In hac actione sicut in ceteris b. f. judiciis ... rei judicandae tempus .. observatur: quamvis in stricti, litis contestatae tempus spectetur.
Dieses ist die Florentinische Leseart, ohne Zweifel feh- lerhaft. Käme es darauf an, durch eine Emendation zu helfen, so wäre in strictis für in stricti die gelindeste Ver- änderung; judiciis ließe sich aus den vorhergehenden Wor- ten ohne alle Härte hinzu denken, und stricta judicia ist durch die oben angeführte zweyte Institutionenstelle völlig beglaubigt. Allein die Vulgata liest, noch vollständiger, in stricti juris judiciis(c), und bey dieser Autorität kön- nen wir uns völlig beruhigen. Haloanders Leseart: in stricti juris, ist zwar auch an sich befriedigend, es bleibt aber zweifelhaft, ob er diese Leseart in Handschriften ge- funden, oder nur als eine unnöthige Vermittlung zwischen der Florentina und der Vulgata versucht hat.
Der seltene Gebrauch jenes Kunstausdrucks erklärt sich aus dem Umstand, daß für dieselbe Klasse von Klagen noch ein anderer Ausdruck vorkommt, nämlich condictio (Beylage XIV.); dieser ist außerordentlich häufig, ja er wird überall gebraucht, wo es nicht gerade, wie in den
(b)L. 5 § 4 de in litem jur. (12. 3.).
(c) So lesen nämlich folgende alte Ausgaben des Dig. vetus: Venet. Jenson s. a., Norimb. Koberger 1483, Venet. 1484, und gewiß eben so noch viele an- dere.
Beylage XIII.
es actio stricti judicii(b). Zweifelhaft wegen der Leſeart endlich iſt folgende Stelle des Ulpian.
L. 3 § 2 commod. (13. 6.). In hac actione sicut in ceteris b. f. judiciis … rei judicandae tempus .. observatur: quamvis in stricti, litis contestatae tempus spectetur.
Dieſes iſt die Florentiniſche Leſeart, ohne Zweifel feh- lerhaft. Käme es darauf an, durch eine Emendation zu helfen, ſo wäre in strictis für in stricti die gelindeſte Ver- änderung; judiciis ließe ſich aus den vorhergehenden Wor- ten ohne alle Härte hinzu denken, und stricta judicia iſt durch die oben angeführte zweyte Inſtitutionenſtelle völlig beglaubigt. Allein die Vulgata lieſt, noch vollſtändiger, in stricti juris judiciis(c), und bey dieſer Autorität kön- nen wir uns völlig beruhigen. Haloanders Leſeart: in stricti juris, iſt zwar auch an ſich befriedigend, es bleibt aber zweifelhaft, ob er dieſe Leſeart in Handſchriften ge- funden, oder nur als eine unnoͤthige Vermittlung zwiſchen der Florentina und der Vulgata verſucht hat.
Der ſeltene Gebrauch jenes Kunſtausdrucks erklärt ſich aus dem Umſtand, daß für dieſelbe Klaſſe von Klagen noch ein anderer Ausdruck vorkommt, nämlich condictio (Beylage XIV.); dieſer iſt außerordentlich häufig, ja er wird überall gebraucht, wo es nicht gerade, wie in den
(b)L. 5 § 4 de in litem jur. (12. 3.).
(c) So leſen nämlich folgende alte Ausgaben des Dig. vetus: Venet. Jenson s. a., Norimb. Koberger 1483, Venet. 1484, und gewiß eben ſo noch viele an- dere.
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Beylage XIII.
es actio stricti judicii (b). Zweifelhaft wegen der Leſeart
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L. 3 § 2 commod. (13. 6.).
In hac actione sicut in ceteris b. f. judiciis … rei
judicandae tempus .. observatur: quamvis in stricti,
litis contestatae tempus spectetur.
Dieſes iſt die Florentiniſche Leſeart, ohne Zweifel feh-
lerhaft. Käme es darauf an, durch eine Emendation zu
helfen, ſo wäre in strictis für in stricti die gelindeſte Ver-
änderung; judiciis ließe ſich aus den vorhergehenden Wor-
ten ohne alle Härte hinzu denken, und stricta judicia iſt
durch die oben angeführte zweyte Inſtitutionenſtelle völlig
beglaubigt. Allein die Vulgata lieſt, noch vollſtändiger,
in stricti juris judiciis (c), und bey dieſer Autorität kön-
nen wir uns völlig beruhigen. Haloanders Leſeart: in
stricti juris, iſt zwar auch an ſich befriedigend, es bleibt
aber zweifelhaft, ob er dieſe Leſeart in Handſchriften ge-
funden, oder nur als eine unnoͤthige Vermittlung zwiſchen
der Florentina und der Vulgata verſucht hat.
Der ſeltene Gebrauch jenes Kunſtausdrucks erklärt ſich
aus dem Umſtand, daß für dieſelbe Klaſſe von Klagen
noch ein anderer Ausdruck vorkommt, nämlich condictio
(Beylage XIV.); dieſer iſt außerordentlich häufig, ja er
wird überall gebraucht, wo es nicht gerade, wie in den
(b) L. 5 § 4 de in litem jur.
(12. 3.).
(c) So leſen nämlich folgende
alte Ausgaben des Dig. vetus:
Venet. Jenson s. a., Norimb.
Koberger 1483, Venet. 1484,
und gewiß eben ſo noch viele an-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/476>, abgerufen am 23.12.2024.
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