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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XII. Quanti res est. XIII.
getheilt habe. Wie weit man nun auch diesen unbeding-
ten Gehorsam gegen jedes einzelne, auch erweislich irrige,
Stück der Compilation treiben möge, so würde derselbe
wenigstens im vorliegenden Fall ohne Erfolg bleiben. Denn
für alle wichtige Fälle der Anwendung besitzen wir ganz
anders lautende specielle Interpretationsregeln für jene
Ausdrücke (Num. II--IX.). Diese speciellen Regeln aber
müssen in den Fällen, worauf sie sich beziehen, jenen allge-
meinen Regeln sicherlich vorgehen.



Beylage XII. Quanti res est. XIII.
getheilt habe. Wie weit man nun auch dieſen unbeding-
ten Gehorſam gegen jedes einzelne, auch erweislich irrige,
Stück der Compilation treiben möge, ſo würde derſelbe
wenigſtens im vorliegenden Fall ohne Erfolg bleiben. Denn
für alle wichtige Fälle der Anwendung beſitzen wir ganz
anders lautende ſpecielle Interpretationsregeln für jene
Ausdrücke (Num. II—IX.). Dieſe ſpeciellen Regeln aber
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[460/0474] Beylage XII. Quanti res est. XIII. getheilt habe. Wie weit man nun auch dieſen unbeding- ten Gehorſam gegen jedes einzelne, auch erweislich irrige, Stück der Compilation treiben möge, ſo würde derſelbe wenigſtens im vorliegenden Fall ohne Erfolg bleiben. Denn für alle wichtige Fälle der Anwendung beſitzen wir ganz anders lautende ſpecielle Interpretationsregeln für jene Ausdrücke (Num. II—IX.). Dieſe ſpeciellen Regeln aber müſſen in den Fällen, worauf ſie ſich beziehen, jenen allge- meinen Regeln ſicherlich vorgehen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/474>, abgerufen am 27.11.2024.