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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Quanti res est. XIII.
von Allgemeinheit entsteht, welcher diesen Aussprüchen
durch ihre abgerissene Stellung in den Digesten zu Theil
geworden ist. Einige entferntere Vermuthungen werden
durch die Überschriften beider Stellen herbeygeführt. Die
L. 179 cit. ist aus einem Buch des Ulpian ad Sabinum,
welches vorzugsweise von der Jurisdiction handelte (b);
die hier excerpirte Stelle möchte also wohl von einer
der prätorischen Strafklagen zu verstehen seyn, die aus
der Verletzung der Jurisdictionsrechte entstanden, und
bey welchen, wie wir von einigen bestimmt wissen, in
der That dieser abweichende Sprachgebrauch herrschte
(Num. XI.). -- L. 193 cit. aber ist aus einem Buch ad
edictum
genommen, welches vorzugsweise die mit der furti
actio
verwandten, zum Theil sehr alten, Klagen abhan-
delte (c); es ist nun leicht möglich, daß bey einer derselben
der Ausdruck quanti res est gebraucht war, jedoch in dem
ungewöhnlichen Sinn des reinen Sachwerthes, so wie wir
ohnehin von der vi bonorum raptorum actio wissen, daß
bey ihr der Sachwerth, nicht das Interesse, als Simplum
angesehen wurde (Num. XII.).

Manche werden erwiedern, diese Vermuthungen, selbst
wenn sie gegründet wären, seyen dennoch für uns un-
fruchtbar, weil einmal Justinian jenen Stellen durch deren
Aufnahme in den Titel de verborum significatione, die
Kraft allgemeiner Interpretationsregeln unabänderlich mit-

(b) Hommel palingenesia librorum juris T. 3 p. 588. 589.
(c) Vgl. die Titel 4--7 im 47. Buch der Digesten.

Quanti res est. XIII.
von Allgemeinheit entſteht, welcher dieſen Ausſprüchen
durch ihre abgeriſſene Stellung in den Digeſten zu Theil
geworden iſt. Einige entferntere Vermuthungen werden
durch die Überſchriften beider Stellen herbeygeführt. Die
L. 179 cit. iſt aus einem Buch des Ulpian ad Sabinum,
welches vorzugsweiſe von der Jurisdiction handelte (b);
die hier excerpirte Stelle möchte alſo wohl von einer
der prätoriſchen Strafklagen zu verſtehen ſeyn, die aus
der Verletzung der Jurisdictionsrechte entſtanden, und
bey welchen, wie wir von einigen beſtimmt wiſſen, in
der That dieſer abweichende Sprachgebrauch herrſchte
(Num. XI.). — L. 193 cit. aber iſt aus einem Buch ad
edictum
genommen, welches vorzugsweiſe die mit der furti
actio
verwandten, zum Theil ſehr alten, Klagen abhan-
delte (c); es iſt nun leicht möglich, daß bey einer derſelben
der Ausdruck quanti res est gebraucht war, jedoch in dem
ungewöhnlichen Sinn des reinen Sachwerthes, ſo wie wir
ohnehin von der vi bonorum raptorum actio wiſſen, daß
bey ihr der Sachwerth, nicht das Intereſſe, als Simplum
angeſehen wurde (Num. XII.).

Manche werden erwiedern, dieſe Vermuthungen, ſelbſt
wenn ſie gegründet wären, ſeyen dennoch für uns un-
fruchtbar, weil einmal Juſtinian jenen Stellen durch deren
Aufnahme in den Titel de verborum significatione, die
Kraft allgemeiner Interpretationsregeln unabänderlich mit-

(b) Hommel palingenesia librorum juris T. 3 p. 588. 589.
(c) Vgl. die Titel 4—7 im 47. Buch der Digeſten.
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[459/0473] Quanti res est. XIII. von Allgemeinheit entſteht, welcher dieſen Ausſprüchen durch ihre abgeriſſene Stellung in den Digeſten zu Theil geworden iſt. Einige entferntere Vermuthungen werden durch die Überſchriften beider Stellen herbeygeführt. Die L. 179 cit. iſt aus einem Buch des Ulpian ad Sabinum, welches vorzugsweiſe von der Jurisdiction handelte (b); die hier excerpirte Stelle möchte alſo wohl von einer der prätoriſchen Strafklagen zu verſtehen ſeyn, die aus der Verletzung der Jurisdictionsrechte entſtanden, und bey welchen, wie wir von einigen beſtimmt wiſſen, in der That dieſer abweichende Sprachgebrauch herrſchte (Num. XI.). — L. 193 cit. aber iſt aus einem Buch ad edictum genommen, welches vorzugsweiſe die mit der furti actio verwandten, zum Theil ſehr alten, Klagen abhan- delte (c); es iſt nun leicht möglich, daß bey einer derſelben der Ausdruck quanti res est gebraucht war, jedoch in dem ungewöhnlichen Sinn des reinen Sachwerthes, ſo wie wir ohnehin von der vi bonorum raptorum actio wiſſen, daß bey ihr der Sachwerth, nicht das Intereſſe, als Simplum angeſehen wurde (Num. XII.). Manche werden erwiedern, dieſe Vermuthungen, ſelbſt wenn ſie gegründet wären, ſeyen dennoch für uns un- fruchtbar, weil einmal Juſtinian jenen Stellen durch deren Aufnahme in den Titel de verborum significatione, die Kraft allgemeiner Interpretationsregeln unabänderlich mit- (b) Hommel palingenesia librorum juris T. 3 p. 588. 589. (c) Vgl. die Titel 4—7 im 47. Buch der Digeſten.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/473>, abgerufen am 27.11.2024.