Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Quanti res est. VIII. Die Gedankenverbindung, woraus diese ungenaue Rede zuerklären, zugleich also ihre Voraussetzung zu rechtfertigen ist, mag etwa folgende seyn. Ulpian dachte an einen Fall, worin (wie in den allermeisten) das Interesse mit dem Sachwerth identisch war, der Sachwerth aber, durch eine in der Sache selbst vorgegangene Veränderung sich ver- mindert hatte, etwa von 100 auf 60. Nun drückte Ul- pian seine Meynung in folgender Weise aus: Es ist eine Sache im Werth von 100 gestohlen worden, und es muß daher die Summe von 100 als Simplum behandelt wer- den, obgleich das gegenwärtige Interesse des Klägers (zur Zeit der Klage) nur 60 beträgt, so daß es ihm nur einen fühlbaren Unterschied von 60 in seinem Vermögen macht, wenn man annimmt, die Sache wäre ihm nicht gestohlen worden. VIII. In mehreren anderen speciellen Fällen hat es gar kei- (a) L. 17 pr. L. 18 pr. de dolo (4. 3.). (b) L. 18 pr. § 1. 4 de dolo (4. 3.).
Quanti res est. VIII. Die Gedankenverbindung, woraus dieſe ungenaue Rede zuerklären, zugleich alſo ihre Vorausſetzung zu rechtfertigen iſt, mag etwa folgende ſeyn. Ulpian dachte an einen Fall, worin (wie in den allermeiſten) das Intereſſe mit dem Sachwerth identiſch war, der Sachwerth aber, durch eine in der Sache ſelbſt vorgegangene Veränderung ſich ver- mindert hatte, etwa von 100 auf 60. Nun drückte Ul- pian ſeine Meynung in folgender Weiſe aus: Es iſt eine Sache im Werth von 100 geſtohlen worden, und es muß daher die Summe von 100 als Simplum behandelt wer- den, obgleich das gegenwärtige Intereſſe des Klägers (zur Zeit der Klage) nur 60 beträgt, ſo daß es ihm nur einen fühlbaren Unterſchied von 60 in ſeinem Vermögen macht, wenn man annimmt, die Sache wäre ihm nicht geſtohlen worden. VIII. In mehreren anderen ſpeciellen Fällen hat es gar kei- (a) L. 17 pr. L. 18 pr. de dolo (4. 3.). (b) L. 18 pr. § 1. 4 de dolo (4. 3.).
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Quanti res est. VIII.
Die Gedankenverbindung, woraus dieſe ungenaue Rede zu
erklären, zugleich alſo ihre Vorausſetzung zu rechtfertigen
iſt, mag etwa folgende ſeyn. Ulpian dachte an einen Fall,
worin (wie in den allermeiſten) das Intereſſe mit dem
Sachwerth identiſch war, der Sachwerth aber, durch eine
in der Sache ſelbſt vorgegangene Veränderung ſich ver-
mindert hatte, etwa von 100 auf 60. Nun drückte Ul-
pian ſeine Meynung in folgender Weiſe aus: Es iſt eine
Sache im Werth von 100 geſtohlen worden, und es muß
daher die Summe von 100 als Simplum behandelt wer-
den, obgleich das gegenwärtige Intereſſe des Klägers
(zur Zeit der Klage) nur 60 beträgt, ſo daß es ihm nur
einen fühlbaren Unterſchied von 60 in ſeinem Vermögen
macht, wenn man annimmt, die Sache wäre ihm nicht
geſtohlen worden.
VIII.
In mehreren anderen ſpeciellen Fällen hat es gar kei-
nen Zweifel, daß das quanti res est völlig gleichbedeu-
tend iſt mit quanti interest. So ſtanden jene Worte in
der Condemnationsformel der doli actio (a), und es war
ſo wenig zweifelhaft, dieſelben von dem Intereſſe zu ver-
ſtehen, daß ſogar der Eid in litem dabey geſtattet wurde,
der doch auf die ausgedehnteſte Leiſtung des Intereſſe
führt (b).
(a) L. 17 pr. L. 18 pr. de dolo (4. 3.).
(b) L. 18 pr. § 1. 4 de dolo (4. 3.).
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