Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortsetzung.) förmige Praxis ist also nach keiner Richtung hin zudenken. Ein Ausspruch neuerer Gesetzgebung über diese Frage gengesetzte das Oberappellations-
gericht zu Cassel: Pfeiffer a. a. O., wo jedoch die Verjährung der Exceptionen, und die ganz verschie- dene Verjährung der Restitution, sehr durcheinander geworfen werden. §. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.) förmige Praxis iſt alſo nach keiner Richtung hin zudenken. Ein Ausſpruch neuerer Geſetzgebung über dieſe Frage gengeſetzte das Oberappellations-
gericht zu Caſſel: Pfeiffer a. a. O., wo jedoch die Verjährung der Exceptionen, und die ganz verſchie- dene Verjährung der Reſtitution, ſehr durcheinander geworfen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0451" n="437"/><fw place="top" type="header">§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)</fw><lb/> förmige Praxis iſt alſo nach keiner Richtung hin zu<lb/> denken.</p><lb/> <p>Ein Ausſpruch neuerer Geſetzgebung über dieſe Frage<lb/> iſt mir nicht bekannt; es wird alſo wohl überall diejenige<lb/> Meynung zur Anwendung kommen, die für das gemeine<lb/> Recht als richtig angeſehen wird.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_71_2" prev="#seg2pn_71_1" place="foot" n="(p)">gengeſetzte das Oberappellations-<lb/> gericht zu Caſſel: <hi rendition="#g">Pfeiffer</hi> a. a.<lb/> O., wo jedoch die Verjährung der<lb/> Exceptionen, und die ganz verſchie-<lb/> dene Verjährung der Reſtitution,<lb/> ſehr durcheinander geworfen werden.</note> </p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [437/0451]
§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
förmige Praxis iſt alſo nach keiner Richtung hin zu
denken.
Ein Ausſpruch neuerer Geſetzgebung über dieſe Frage
iſt mir nicht bekannt; es wird alſo wohl überall diejenige
Meynung zur Anwendung kommen, die für das gemeine
Recht als richtig angeſehen wird.
(p)
(p) gengeſetzte das Oberappellations-
gericht zu Caſſel: Pfeiffer a. a.
O., wo jedoch die Verjährung der
Exceptionen, und die ganz verſchie-
dene Verjährung der Reſtitution,
ſehr durcheinander geworfen werden.
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