Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortsetzung.)
förmige Praxis ist also nach keiner Richtung hin zu
denken.

Ein Ausspruch neuerer Gesetzgebung über diese Frage
ist mir nicht bekannt; es wird also wohl überall diejenige
Meynung zur Anwendung kommen, die für das gemeine
Recht als richtig angesehen wird.



gengesetzte das Oberappellations-
gericht zu Cassel: Pfeiffer a. a.
O., wo jedoch die Verjährung der
Exceptionen, und die ganz verschie-
dene Verjährung der Restitution,
sehr durcheinander geworfen werden.

§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
förmige Praxis iſt alſo nach keiner Richtung hin zu
denken.

Ein Ausſpruch neuerer Geſetzgebung über dieſe Frage
iſt mir nicht bekannt; es wird alſo wohl überall diejenige
Meynung zur Anwendung kommen, die für das gemeine
Recht als richtig angeſehen wird.



gengeſetzte das Oberappellations-
gericht zu Caſſel: Pfeiffer a. a.
O., wo jedoch die Verjährung der
Exceptionen, und die ganz verſchie-
dene Verjährung der Reſtitution,
ſehr durcheinander geworfen werden.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0451" n="437"/><fw place="top" type="header">§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
förmige Praxis i&#x017F;t al&#x017F;o nach keiner Richtung hin zu<lb/>
denken.</p><lb/>
            <p>Ein Aus&#x017F;pruch neuerer Ge&#x017F;etzgebung über die&#x017F;e Frage<lb/>
i&#x017F;t mir nicht bekannt; es wird al&#x017F;o wohl überall diejenige<lb/>
Meynung zur Anwendung kommen, die für das gemeine<lb/>
Recht als richtig ange&#x017F;ehen wird.</p><lb/>
            <p>
              <note xml:id="seg2pn_71_2" prev="#seg2pn_71_1" place="foot" n="(p)">genge&#x017F;etzte das Oberappellations-<lb/>
gericht zu Ca&#x017F;&#x017F;el: <hi rendition="#g">Pfeiffer</hi> a. a.<lb/>
O., wo jedoch die Verjährung der<lb/>
Exceptionen, und die ganz ver&#x017F;chie-<lb/>
dene Verjährung der Re&#x017F;titution,<lb/>
&#x017F;ehr durcheinander geworfen werden.</note>
            </p>
          </div>
        </div>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
    </body>
  </text>
</TEI>
[437/0451] §. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.) förmige Praxis iſt alſo nach keiner Richtung hin zu denken. Ein Ausſpruch neuerer Geſetzgebung über dieſe Frage iſt mir nicht bekannt; es wird alſo wohl überall diejenige Meynung zur Anwendung kommen, die für das gemeine Recht als richtig angeſehen wird. (p) (p) gengeſetzte das Oberappellations- gericht zu Caſſel: Pfeiffer a. a. O., wo jedoch die Verjährung der Exceptionen, und die ganz verſchie- dene Verjährung der Reſtitution, ſehr durcheinander geworfen werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/451
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/451>, abgerufen am 23.12.2024.