quo agitur, non habeat potestatem, quando conve- niatur.
Von Mehreren ist diese Stelle als Beweis für die Verjährbarkeit der zur zweyten Klasse gehörenden Excep- tionen durch folgende Auslegung geltend gemacht worden (b). Wenn ich durch Betrug zu einer Stipulation verleitet wor- den bin, so ließe sich ein zwiefacher Schutz für mich den- ken, durch doli actio, und durch doli exceptio gegen die Stipulationsklage des Betrügers. Da mich aber diese letzte hinreichend schützt, so soll mir die erste, zur Scho- nung der Ehre des Gegners, versagt werden (c). Daher gehört dieser Fall zur ersten Klasse, indem der Betrogene lediglich eine Exception und keine Klage hat. Dazu paßt auch der am Schluß der Stelle angegebene Grund, wel- cher die Abwesenheit aller Nachlässigkeit voraussetzt; und eben dieser Grund beweist für die entgegengesetzte Behand- lung der Fälle zweyter Klasse, weil in diesen in der That eine Klage möglich war, deren Versäumniß also eine Nach- lässigkeit in sich schließt. -- So weit diese Auslegung, die ich aus folgenden Gründen verwerfen muß.
In dem angeführten Fall hat der betrogene Schuldner allerdings auch eine Klage, nur nicht die infamirende, auf kurze Zeit eingeschränkte doli actio, sondern eine actio in factum, welche dem Betrogenen in so weit Entschädigung verschafft, als der Betrüger außerdem reicher seyn
(b)Rave § 165. Unterholz- nerII. § 157.
(c)L. 1 § 4. L. 40 de dolo (4. 3.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
quo agitur, non habeat potestatem, quando conve- niatur.
Von Mehreren iſt dieſe Stelle als Beweis für die Verjährbarkeit der zur zweyten Klaſſe gehörenden Excep- tionen durch folgende Auslegung geltend gemacht worden (b). Wenn ich durch Betrug zu einer Stipulation verleitet wor- den bin, ſo ließe ſich ein zwiefacher Schutz für mich den- ken, durch doli actio, und durch doli exceptio gegen die Stipulationsklage des Betrügers. Da mich aber dieſe letzte hinreichend ſchützt, ſo ſoll mir die erſte, zur Scho- nung der Ehre des Gegners, verſagt werden (c). Daher gehört dieſer Fall zur erſten Klaſſe, indem der Betrogene lediglich eine Exception und keine Klage hat. Dazu paßt auch der am Schluß der Stelle angegebene Grund, wel- cher die Abweſenheit aller Nachläſſigkeit vorausſetzt; und eben dieſer Grund beweiſt für die entgegengeſetzte Behand- lung der Fälle zweyter Klaſſe, weil in dieſen in der That eine Klage möglich war, deren Verſäumniß alſo eine Nach- läſſigkeit in ſich ſchließt. — So weit dieſe Auslegung, die ich aus folgenden Gründen verwerfen muß.
In dem angeführten Fall hat der betrogene Schuldner allerdings auch eine Klage, nur nicht die infamirende, auf kurze Zeit eingeſchränkte doli actio, ſondern eine actio in factum, welche dem Betrogenen in ſo weit Entſchädigung verſchafft, als der Betrüger außerdem reicher ſeyn
(b)Rave § 165. Unterholz- nerII. § 157.
(c)L. 1 § 4. L. 40 de dolo (4. 3.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
quo agitur, non habeat potestatem, quando conve-
niatur.
Von Mehreren iſt dieſe Stelle als Beweis für die
Verjährbarkeit der zur zweyten Klaſſe gehörenden Excep-
tionen durch folgende Auslegung geltend gemacht worden (b).
Wenn ich durch Betrug zu einer Stipulation verleitet wor-
den bin, ſo ließe ſich ein zwiefacher Schutz für mich den-
ken, durch doli actio, und durch doli exceptio gegen die
Stipulationsklage des Betrügers. Da mich aber dieſe
letzte hinreichend ſchützt, ſo ſoll mir die erſte, zur Scho-
nung der Ehre des Gegners, verſagt werden (c). Daher
gehört dieſer Fall zur erſten Klaſſe, indem der Betrogene
lediglich eine Exception und keine Klage hat. Dazu paßt
auch der am Schluß der Stelle angegebene Grund, wel-
cher die Abweſenheit aller Nachläſſigkeit vorausſetzt; und
eben dieſer Grund beweiſt für die entgegengeſetzte Behand-
lung der Fälle zweyter Klaſſe, weil in dieſen in der That
eine Klage möglich war, deren Verſäumniß alſo eine Nach-
läſſigkeit in ſich ſchließt. — So weit dieſe Auslegung, die
ich aus folgenden Gründen verwerfen muß.
In dem angeführten Fall hat der betrogene Schuldner
allerdings auch eine Klage, nur nicht die infamirende, auf
kurze Zeit eingeſchränkte doli actio, ſondern eine actio in
factum, welche dem Betrogenen in ſo weit Entſchädigung
verſchafft, als der Betrüger außerdem reicher ſeyn
(b) Rave § 165. Unterholz-
ner II. § 157.
(c) L. 1 § 4. L. 40 de dolo
(4. 3.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/444>, abgerufen am 04.12.2024.
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