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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortsetzung.)
lässigkeit, die den allgemeinsten Grund der Verjährung
bildet, sey auch hier wahrzunehmen, da in der That der
Berechtigte klagen konnte und zu klagen unterlassen hat.
Allein bey genauerer Betrachtung verschwindet dieser Schein.
Die Nachlässigkeit, woraus die Klagverjährung entspringt,
besteht darin, daß der Berechtigte unterläßt, den ihm ent-
zogenen Genuß eines Rechts durch Klage wieder zu ge-
winnen. Derjenige aber, von welchem hier die Rede ist,
hat im Wesentlichen den Genuß seines Rechts, und die
Klage, die er verjähren ließ, hätte ihm für diesen Genuß
eigentlich nur eine andere und vollständigere Rechtsform
verschaffen können, ohne seinen Zustand wesentlich zu ver-
bessern. -- Und auf denselben Erfolg führt die genauere
Betrachtung der Lage, worin sich der Gegner befindet.
Der erste und allgemeinste Zweck der Klagverjährung geht
dahin, daß der factische Zustand, so wie er viele Jahre
hindurch ohne Anfechtung bestanden hat, vollkommene
Rechtssicherheit erlange. In den Fällen aber, von wel-
chen hier die Rede ist, hat Der, welcher jetzt die Verjäh-
rung der Exception in Anspruch nehmen möchte, den ruhi-
gen Genuß eines solchen factischen Zustandes noch gar
nicht gehabt; es war stets ein zweydeutiges, unentschie-
denes Verhältniß gewesen, welches auch ihn veranlassen
konnte, schon früher mit einer Klage aufzutreten, wenn
auch die Verjährungszeit dieser Klage jetzt noch nicht ab-
gelaufen seyn mag (Note f).

Soll nun ferner als Grund der Verjährung auch die

§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
läſſigkeit, die den allgemeinſten Grund der Verjährung
bildet, ſey auch hier wahrzunehmen, da in der That der
Berechtigte klagen konnte und zu klagen unterlaſſen hat.
Allein bey genauerer Betrachtung verſchwindet dieſer Schein.
Die Nachläſſigkeit, woraus die Klagverjährung entſpringt,
beſteht darin, daß der Berechtigte unterläßt, den ihm ent-
zogenen Genuß eines Rechts durch Klage wieder zu ge-
winnen. Derjenige aber, von welchem hier die Rede iſt,
hat im Weſentlichen den Genuß ſeines Rechts, und die
Klage, die er verjähren ließ, hätte ihm für dieſen Genuß
eigentlich nur eine andere und vollſtändigere Rechtsform
verſchaffen können, ohne ſeinen Zuſtand weſentlich zu ver-
beſſern. — Und auf denſelben Erfolg führt die genauere
Betrachtung der Lage, worin ſich der Gegner befindet.
Der erſte und allgemeinſte Zweck der Klagverjährung geht
dahin, daß der factiſche Zuſtand, ſo wie er viele Jahre
hindurch ohne Anfechtung beſtanden hat, vollkommene
Rechtsſicherheit erlange. In den Fällen aber, von wel-
chen hier die Rede iſt, hat Der, welcher jetzt die Verjäh-
rung der Exception in Anſpruch nehmen möchte, den ruhi-
gen Genuß eines ſolchen factiſchen Zuſtandes noch gar
nicht gehabt; es war ſtets ein zweydeutiges, unentſchie-
denes Verhältniß geweſen, welches auch ihn veranlaſſen
konnte, ſchon früher mit einer Klage aufzutreten, wenn
auch die Verjährungszeit dieſer Klage jetzt noch nicht ab-
gelaufen ſeyn mag (Note f).

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[425/0439] §. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.) läſſigkeit, die den allgemeinſten Grund der Verjährung bildet, ſey auch hier wahrzunehmen, da in der That der Berechtigte klagen konnte und zu klagen unterlaſſen hat. Allein bey genauerer Betrachtung verſchwindet dieſer Schein. Die Nachläſſigkeit, woraus die Klagverjährung entſpringt, beſteht darin, daß der Berechtigte unterläßt, den ihm ent- zogenen Genuß eines Rechts durch Klage wieder zu ge- winnen. Derjenige aber, von welchem hier die Rede iſt, hat im Weſentlichen den Genuß ſeines Rechts, und die Klage, die er verjähren ließ, hätte ihm für dieſen Genuß eigentlich nur eine andere und vollſtändigere Rechtsform verſchaffen können, ohne ſeinen Zuſtand weſentlich zu ver- beſſern. — Und auf denſelben Erfolg führt die genauere Betrachtung der Lage, worin ſich der Gegner befindet. Der erſte und allgemeinſte Zweck der Klagverjährung geht dahin, daß der factiſche Zuſtand, ſo wie er viele Jahre hindurch ohne Anfechtung beſtanden hat, vollkommene Rechtsſicherheit erlange. In den Fällen aber, von wel- chen hier die Rede iſt, hat Der, welcher jetzt die Verjäh- rung der Exception in Anſpruch nehmen möchte, den ruhi- gen Genuß eines ſolchen factiſchen Zuſtandes noch gar nicht gehabt; es war ſtets ein zweydeutiges, unentſchie- denes Verhältniß geweſen, welches auch ihn veranlaſſen konnte, ſchon früher mit einer Klage aufzutreten, wenn auch die Verjährungszeit dieſer Klage jetzt noch nicht ab- gelaufen ſeyn mag (Note f). Soll nun ferner als Grund der Verjährung auch die

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/439>, abgerufen am 05.12.2024.