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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
ner eigenen Freyſprechung, alſo in zwey juriſtiſch ganz
verſchiedenen Ereigniſſen. Nur kann oft der Erfolg dieſer
Ereigniſſe für den Umfang und die Sicherheit meines
Vermögens ziemlich derſelbe ſeyn; ob er Dieſes ſey oder
nicht, Das iſt von ſehr ungleichen und zufälligen Umſtän-
den abhängig.

Ehe ich die Beurtheilung dieſer Klaſſe von Fällen un-
ternehme, will ich dieſelbe durch eine Reihe von Beyſpie-
len anſchaulich zu machen ſuchen, damit über die Natur
und die Gränzen der Klaſſe ſelbſt keine Unklarheit übrig
bleibe. In jedem dieſer Fälle kommt es darauf an, ob
die Verjährung der Klage zugleich den Verluſt der (in
dem oben beſtimmten Sinn) concurrirenden Exception nach
ſich zieht, oder nicht; denn dahin haben ſich die beiden
Meynungen in dieſer Lehre ausgebildet.

1) Es wird im J. 1841 ein Landgut verkauft, ſo daß
die Tradition ſogleich, die Zahlung des Kaufgeldes im
J. 1843 erfolgen ſoll; von beiden Seiten unterbleibt die
Erfüllung. Hier verjährt die a. emti im J. 1871, die
a. venditi im J. 1873 (weil ſie erſt 1843 angeſtellt wer-
den konnte). In dieſer ganzen Zeit aber hatte auch jeder
Theil die exceptio non impleti contractus, wenn es etwa
dem Gegner einfiel zu klagen. Wird nun die a. venditi
im J. 1872 angeſtellt, ſo fragt es ſich, ob der Käufer,
deſſen eigene Klage ſchon ſeit einem Jahr verjährt iſt,
dennoch die erwähnte Exception gebrauchen kann (b).


(b) Ich bejahe dieſe Frage, Unterholzner II. § 159 verneint

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/435>, abgerufen am 11.01.2025.