regel die Klage hemmt, ohne das Recht zu zerstören, wel- ches unsre Juristen durch die Regel ausdrücken: Agere non valenti non currit praescriptio(c). Dahin gehören diese Fälle: die Vindication von Baumaterialien, so lange dieselben Bestandtheile eines stehenden Gebäudes sind (d); die Schuld, welche durch ein Moratorium der Klage ent- zogen ist (e); die Erbschaftsklagen während der Verferti- gung eines Inventarii, oder während einer laufenden De- liberationsfrist (f).
II. An sich unverjährbare Rechtsverhältnisse. Alle Verjäh- rung soll blos dahin führen, einen gegenwärtigen factischen Zu- stand so zu fixiren, als ob er ein rechtlicher wäre, so z. B. ei- nen Besitz, die Unterlassung einer geforderten Zahlung u.s.w.(g). Dabei wird die rechtliche Möglichkeit eines solchen unabänder- lichen Zustandes vorausgesetzt, welche auch in den allermei- sten Fällen gar nicht zu bezweifeln ist. Es giebt jedoch ei- nige Fälle, worin wegen dieser fehlenden Möglichkeit auch die Klagverjährung für unzulässig erklärt werden muß. Dahin gehören in gewisser Beziehung die Theilungsklagen. Gegen die a. communi dividundo oder familiae erciscun- dae gilt keine Verjährung zu dem Zweck, daß das gemein- schaftliche Gut nun für immer ungetheilt bleiben müßte;
(c) Diese Regel ist nur eine consequente Fortbildung der für den Anfang der Verjährung auf- gestellten Grundbedingung: actio nata. Vgl. Göschen S. 439.
(d) § 29 J. de rer. div. (2. 1.), L.7 § 10 de adqu. rer. dom. (41.1.).
(e)L. 8 in f. C. qui bonis (7. 71.)
(f)L. 22 § 11 C. de j. delib. (6. 30.).
(g)L. 4 C. de praescr. XXX (7. 39.) "sed quicunque super quolibet jure .. sit securus .."
§. 252. Klagverjährung. Ausnahmen.
regel die Klage hemmt, ohne das Recht zu zerſtören, wel- ches unſre Juriſten durch die Regel ausdrücken: Agere non valenti non currit praescriptio(c). Dahin gehören dieſe Fälle: die Vindication von Baumaterialien, ſo lange dieſelben Beſtandtheile eines ſtehenden Gebäudes ſind (d); die Schuld, welche durch ein Moratorium der Klage ent- zogen iſt (e); die Erbſchaftsklagen während der Verferti- gung eines Inventarii, oder während einer laufenden De- liberationsfriſt (f).
II. An ſich unverjährbare Rechtsverhältniſſe. Alle Verjäh- rung ſoll blos dahin führen, einen gegenwärtigen factiſchen Zu- ſtand ſo zu fixiren, als ob er ein rechtlicher wäre, ſo z. B. ei- nen Beſitz, die Unterlaſſung einer geforderten Zahlung u.ſ.w.(g). Dabei wird die rechtliche Möglichkeit eines ſolchen unabänder- lichen Zuſtandes vorausgeſetzt, welche auch in den allermei- ſten Fällen gar nicht zu bezweifeln iſt. Es giebt jedoch ei- nige Fälle, worin wegen dieſer fehlenden Möglichkeit auch die Klagverjährung für unzuläſſig erklärt werden muß. Dahin gehören in gewiſſer Beziehung die Theilungsklagen. Gegen die a. communi dividundo oder familiae erciscun- dae gilt keine Verjährung zu dem Zweck, daß das gemein- ſchaftliche Gut nun für immer ungetheilt bleiben müßte;
(c) Dieſe Regel iſt nur eine conſequente Fortbildung der für den Anfang der Verjährung auf- geſtellten Grundbedingung: actio nata. Vgl. Göſchen S. 439.
(d) § 29 J. de rer. div. (2. 1.), L.7 § 10 de adqu. rer. dom. (41.1.).
(e)L. 8 in f. C. qui bonis (7. 71.)
(f)L. 22 § 11 C. de j. delib. (6. 30.).
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§. 252. Klagverjährung. Ausnahmen.
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non valenti non currit praescriptio (c). Dahin gehören
dieſe Fälle: die Vindication von Baumaterialien, ſo lange
dieſelben Beſtandtheile eines ſtehenden Gebäudes ſind (d);
die Schuld, welche durch ein Moratorium der Klage ent-
zogen iſt (e); die Erbſchaftsklagen während der Verferti-
gung eines Inventarii, oder während einer laufenden De-
liberationsfriſt (f).
II. An ſich unverjährbare Rechtsverhältniſſe. Alle Verjäh-
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ſtand ſo zu fixiren, als ob er ein rechtlicher wäre, ſo z. B. ei-
nen Beſitz, die Unterlaſſung einer geforderten Zahlung u.ſ.w. (g).
Dabei wird die rechtliche Möglichkeit eines ſolchen unabänder-
lichen Zuſtandes vorausgeſetzt, welche auch in den allermei-
ſten Fällen gar nicht zu bezweifeln iſt. Es giebt jedoch ei-
nige Fälle, worin wegen dieſer fehlenden Möglichkeit auch
die Klagverjährung für unzuläſſig erklärt werden muß.
Dahin gehören in gewiſſer Beziehung die Theilungsklagen.
Gegen die a. communi dividundo oder familiae erciscun-
dae gilt keine Verjährung zu dem Zweck, daß das gemein-
ſchaftliche Gut nun für immer ungetheilt bleiben müßte;
(c) Dieſe Regel iſt nur eine
conſequente Fortbildung der für
den Anfang der Verjährung auf-
geſtellten Grundbedingung: actio
nata. Vgl. Göſchen S. 439.
(d) § 29 J. de rer. div. (2. 1.),
L.7 § 10 de adqu. rer. dom. (41.1.).
(e) L. 8 in f. C. qui bonis
(7. 71.)
(f) L. 22 § 11 C. de j. delib.
(6. 30.).
(g) L. 4 C. de praescr. XXX
(7. 39.) „sed quicunque super
quolibet jure .. sit securus ..”
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/423>, abgerufen am 16.07.2024.
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