daneben die zwey Paragraphen, die, in Übereinstimmung mit Rave, der Verjährung eine bloße Praesumtion der Tilgung zuschreiben (§ 246).
Dieselbe Behandlung der Sache findet sich auch im Österreichischen Gesetzbuch (t) und eben so im Französi- schen (u); überall wird gänzlicher Untergang des verjährten Rechts selbst angenommen. In Sachsen ist Dieses durch ein besonderes Landesgesetz anerkannt (v).
Man könnte noch fragen, welche Bestimmung in dieser Hinsicht für die Zukunft räthlich sey; hierauf aber ist an diesem Ort eine befriedigende Antwort unmöglich. Wird überhaupt die Römische Ansicht von einer naturalis obli- gatio, als einem abgesonderten Rechtsinstitut, anerkannt, so scheint mir auch für die Wirkung der Klagverjährung die hier dargestellte Regel des Römischen Rechts die allein consequente. Wird jene Ansicht überhaupt aufgegeben, so hat es kein Bedenken, die Sache so einfach und durchgrei- fend zu behandeln, wie es in den neueren Gesetzgebungen geschehen ist. Praktisch erheblich ist eigentlich nur die An- wendung auf die Compensation und auf das Pfandrecht; und auch diese letzte nur, insofern für die Hypothekarklage gegen den Schuldner eine ganz eigenthümliche Klagverjäh- rung, abweichend von allen übrigen, beybehalten wird.
(t) Oesterreich. Gesetzbuch § 1479. 1499 (Erlöschung der Rechte).
(u)Code civil art. 1234 "Les obligations s'eteignent .. par la prescription." Art. 2219 "La prescription est un moyen d'acquerir ou de se liberer .."
(v)Haubold Sächsisches Pri- vatrecht § 276.
§. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
daneben die zwey Paragraphen, die, in Übereinſtimmung mit Rave, der Verjährung eine bloße Praeſumtion der Tilgung zuſchreiben (§ 246).
Dieſelbe Behandlung der Sache findet ſich auch im Öſterreichiſchen Geſetzbuch (t) und eben ſo im Franzöſi- ſchen (u); überall wird gänzlicher Untergang des verjährten Rechts ſelbſt angenommen. In Sachſen iſt Dieſes durch ein beſonderes Landesgeſetz anerkannt (v).
Man könnte noch fragen, welche Beſtimmung in dieſer Hinſicht für die Zukunft räthlich ſey; hierauf aber iſt an dieſem Ort eine befriedigende Antwort unmöglich. Wird überhaupt die Römiſche Anſicht von einer naturalis obli- gatio, als einem abgeſonderten Rechtsinſtitut, anerkannt, ſo ſcheint mir auch für die Wirkung der Klagverjährung die hier dargeſtellte Regel des Römiſchen Rechts die allein conſequente. Wird jene Anſicht überhaupt aufgegeben, ſo hat es kein Bedenken, die Sache ſo einfach und durchgrei- fend zu behandeln, wie es in den neueren Geſetzgebungen geſchehen iſt. Praktiſch erheblich iſt eigentlich nur die An- wendung auf die Compenſation und auf das Pfandrecht; und auch dieſe letzte nur, inſofern für die Hypothekarklage gegen den Schuldner eine ganz eigenthümliche Klagverjäh- rung, abweichend von allen übrigen, beybehalten wird.
(t) Oeſterreich. Geſetzbuch § 1479. 1499 (Erlöſchung der Rechte).
(u)Code civil art. 1234 „Les obligations s’éteignent .. par la préscription.” Art. 2219 „La préscription est un moyen d’acquérir ou de se libérer ..”
(v)Haubold Sächſiſches Pri- vatrecht § 276.
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§. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
daneben die zwey Paragraphen, die, in Übereinſtimmung
mit Rave, der Verjährung eine bloße Praeſumtion der
Tilgung zuſchreiben (§ 246).
Dieſelbe Behandlung der Sache findet ſich auch im
Öſterreichiſchen Geſetzbuch (t) und eben ſo im Franzöſi-
ſchen (u); überall wird gänzlicher Untergang des verjährten
Rechts ſelbſt angenommen. In Sachſen iſt Dieſes durch
ein beſonderes Landesgeſetz anerkannt (v).
Man könnte noch fragen, welche Beſtimmung in dieſer
Hinſicht für die Zukunft räthlich ſey; hierauf aber iſt an
dieſem Ort eine befriedigende Antwort unmöglich. Wird
überhaupt die Römiſche Anſicht von einer naturalis obli-
gatio, als einem abgeſonderten Rechtsinſtitut, anerkannt,
ſo ſcheint mir auch für die Wirkung der Klagverjährung
die hier dargeſtellte Regel des Römiſchen Rechts die allein
conſequente. Wird jene Anſicht überhaupt aufgegeben, ſo
hat es kein Bedenken, die Sache ſo einfach und durchgrei-
fend zu behandeln, wie es in den neueren Geſetzgebungen
geſchehen iſt. Praktiſch erheblich iſt eigentlich nur die An-
wendung auf die Compenſation und auf das Pfandrecht;
und auch dieſe letzte nur, inſofern für die Hypothekarklage
gegen den Schuldner eine ganz eigenthümliche Klagverjäh-
rung, abweichend von allen übrigen, beybehalten wird.
(t) Oeſterreich. Geſetzbuch § 1479.
1499 (Erlöſchung der Rechte).
(u) Code civil art. 1234 „Les
obligations s’éteignent .. par
la préscription.” Art. 2219 „La
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d’acquérir ou de se libérer ..”
(v) Haubold Sächſiſches Pri-
vatrecht § 276.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/421>, abgerufen am 23.12.2024.
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