reichend (e). Hieraus folgen diese zwey Regeln: Wenn nach verjährter Schuldklage eine naturalis obligatio fort- dauert, so wird auch das Pfandrecht fortdauern müssen; und wenn umgekehrt sich beweisen läßt, daß nach ver- jährter Schuldklage ein Pfandrecht fortdauert, so wird daraus rückwärts auf die Fortdauer einer naturalis obli- gatio geschlossen werden dürfen, da es ohne diese gar nicht fortdauern könnte. -- Ehe ich den Beweis unternehme, daß wirklich ein Pfandrecht nach verjährter Schuldklage fortdauert, will ich verwandte Rechtsinstitute mit in die Betrachtung ziehen, wodurch die eben aufgestellten Regeln theils Bestätigung, theils größere Anschaulichkeit finden werden.
Wenn eine Obligation zwar nur per exceptionem aufgehoben wird, aber so daß zugleich die naturalis obli- gatio untergeht, hört stets auch das Pfandrecht gänzlich auf; so geschieht es bey der exc. pacti und jurisjurandi(f). Wenn dagegen bey der Aufhebung per exceptionem eine naturalis obligatio fortdauert, so bleibt auch das Pfand- recht gültig; so findet es sich bey der exc. rei judicatae, nach einem ungerecht freysprechenden Urtheil (§ 249. c). Dieser wichtige Satz findet Anerkennung in folgender Ent- scheidung eines Rechtsfalls. Ein Schuldner, der seinen Sklaven verpfändet hatte, tödtet oder verstümmelt densel-
(e)L. 14 § 1 de pign. (20. 1.) "Ex quibus casibus naturalis obligatio consistit, pignus per- severare constitit."
(f)L. 11 § 2 de pign. act. (13. 7.), L. 13 quib. modis pign. (20. 6.), L. 40 de jurej. (12. 2.). Vgl. oben § 249 k. l.
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§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
reichend (e). Hieraus folgen dieſe zwey Regeln: Wenn nach verjährter Schuldklage eine naturalis obligatio fort- dauert, ſo wird auch das Pfandrecht fortdauern müſſen; und wenn umgekehrt ſich beweiſen läßt, daß nach ver- jährter Schuldklage ein Pfandrecht fortdauert, ſo wird daraus rückwärts auf die Fortdauer einer naturalis obli- gatio geſchloſſen werden dürfen, da es ohne dieſe gar nicht fortdauern könnte. — Ehe ich den Beweis unternehme, daß wirklich ein Pfandrecht nach verjährter Schuldklage fortdauert, will ich verwandte Rechtsinſtitute mit in die Betrachtung ziehen, wodurch die eben aufgeſtellten Regeln theils Beſtätigung, theils größere Anſchaulichkeit finden werden.
Wenn eine Obligation zwar nur per exceptionem aufgehoben wird, aber ſo daß zugleich die naturalis obli- gatio untergeht, hört ſtets auch das Pfandrecht gänzlich auf; ſo geſchieht es bey der exc. pacti und jurisjurandi(f). Wenn dagegen bey der Aufhebung per exceptionem eine naturalis obligatio fortdauert, ſo bleibt auch das Pfand- recht gültig; ſo findet es ſich bey der exc. rei judicatae, nach einem ungerecht freyſprechenden Urtheil (§ 249. c). Dieſer wichtige Satz findet Anerkennung in folgender Ent- ſcheidung eines Rechtsfalls. Ein Schuldner, der ſeinen Sklaven verpfändet hatte, tödtet oder verſtümmelt denſel-
(e)L. 14 § 1 de pign. (20. 1.) „Ex quibus casibus naturalis obligatio consistit, pignus per- severare constitit.”
(f)L. 11 § 2 de pign. act. (13. 7.), L. 13 quib. modis pign. (20. 6.), L. 40 de jurej. (12. 2.). Vgl. oben § 249 k. l.
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§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
reichend (e). Hieraus folgen dieſe zwey Regeln: Wenn
nach verjährter Schuldklage eine naturalis obligatio fort-
dauert, ſo wird auch das Pfandrecht fortdauern müſſen;
und wenn umgekehrt ſich beweiſen läßt, daß nach ver-
jährter Schuldklage ein Pfandrecht fortdauert, ſo wird
daraus rückwärts auf die Fortdauer einer naturalis obli-
gatio geſchloſſen werden dürfen, da es ohne dieſe gar nicht
fortdauern könnte. — Ehe ich den Beweis unternehme,
daß wirklich ein Pfandrecht nach verjährter Schuldklage
fortdauert, will ich verwandte Rechtsinſtitute mit in die
Betrachtung ziehen, wodurch die eben aufgeſtellten Regeln
theils Beſtätigung, theils größere Anſchaulichkeit finden
werden.
Wenn eine Obligation zwar nur per exceptionem
aufgehoben wird, aber ſo daß zugleich die naturalis obli-
gatio untergeht, hört ſtets auch das Pfandrecht gänzlich
auf; ſo geſchieht es bey der exc. pacti und jurisjurandi (f).
Wenn dagegen bey der Aufhebung per exceptionem eine
naturalis obligatio fortdauert, ſo bleibt auch das Pfand-
recht gültig; ſo findet es ſich bey der exc. rei judicatae,
nach einem ungerecht freyſprechenden Urtheil (§ 249. c).
Dieſer wichtige Satz findet Anerkennung in folgender Ent-
ſcheidung eines Rechtsfalls. Ein Schuldner, der ſeinen
Sklaven verpfändet hatte, tödtet oder verſtümmelt denſel-
(e) L. 14 § 1 de pign. (20. 1.)
„Ex quibus casibus naturalis
obligatio consistit, pignus per-
severare constitit.”
(f) L. 11 § 2 de pign. act.
(13. 7.), L. 13 quib. modis pign.
(20. 6.), L. 40 de jurej. (12. 2.).
Vgl. oben § 249 k. l.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/401>, abgerufen am 16.07.2024.
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