Eigenthum des Sklaven erwirbt, nach der Regel: noxa caput sequitur(f). Eben so auch die Klage aus den von Thieren zugefügten Beschädigungen (g). -- Das Interdict quod legatorum ist persönlich, wie alle Interdicte, und geht dennoch gegen jeden Besitzer der Sache, die der Le- gatar eigenmächtig in Besitz genommen hat (h). -- Auch die Klage auf Steuerreste geht gegen jeden späteren Be- sitzer des steuerpflichtigen Grundstücks (i).
Auf der andern Seite aber giebt es auch einige in rem actiones, die nur gegen bestimmte, einzelne Personen angestellt werden können. Dahin gehört vor Allem die hereditatis petitio, die nicht so, wie die Eigenthumsklage, gegen jeden Besitzer, sondern nur gegen Denjenigen ange- stellt werden kann, der entweder pro herede oder pro pos- sessore besitzt (k). -- Wenn ein insolventer Schuldner seine Glaubiger durch unredliche Veräußerungen in Nach- theil bringt, so geht gegen den Erwerber der so veräußer- ten Sachen die Pauliana actio nur dann, wenn er ent- weder an jener Unredlichkeit Antheil genommen, oder durch Schenkung erworben hat (l). Diese Klage ist per- sönlich (m), sie kann aber nach Bedürfniß, eben so wie die aus dem Zwang entspringende Klage (Note c), durch
(f) § 5 J. de noxal. act. (4. 8.).
(g)L. 1 § 12 si quadr. (9. 1.).
(h)L. 1 § 13 quod leg. (43. 3), verglichen mit L. 1 § 3 de interd. (43. 1.).
(i)L. 7 pr. de publicanis (39. 4.).
(k)L. 9. 10. 11 de her. pet. (5. 3.).
(l)L. 6 § 8. 11 L. 10 pr. § 2 quae in fraud. (42. 8.).
(m)L. 38 pr. § 4 de usuris (22. 1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Eigenthum des Sklaven erwirbt, nach der Regel: noxa caput sequitur(f). Eben ſo auch die Klage aus den von Thieren zugefügten Beſchädigungen (g). — Das Interdict quod legatorum iſt perſönlich, wie alle Interdicte, und geht dennoch gegen jeden Beſitzer der Sache, die der Le- gatar eigenmächtig in Beſitz genommen hat (h). — Auch die Klage auf Steuerreſte geht gegen jeden ſpäteren Be- ſitzer des ſteuerpflichtigen Grundſtücks (i).
Auf der andern Seite aber giebt es auch einige in rem actiones, die nur gegen beſtimmte, einzelne Perſonen angeſtellt werden können. Dahin gehört vor Allem die hereditatis petitio, die nicht ſo, wie die Eigenthumsklage, gegen jeden Beſitzer, ſondern nur gegen Denjenigen ange- ſtellt werden kann, der entweder pro herede oder pro pos- sessore beſitzt (k). — Wenn ein inſolventer Schuldner ſeine Glaubiger durch unredliche Veräußerungen in Nach- theil bringt, ſo geht gegen den Erwerber der ſo veräußer- ten Sachen die Pauliana actio nur dann, wenn er ent- weder an jener Unredlichkeit Antheil genommen, oder durch Schenkung erworben hat (l). Dieſe Klage iſt per- ſönlich (m), ſie kann aber nach Bedürfniß, eben ſo wie die aus dem Zwang entſpringende Klage (Note c), durch
(f) § 5 J. de noxal. act. (4. 8.).
(g)L. 1 § 12 si quadr. (9. 1.).
(h)L. 1 § 13 quod leg. (43. 3), verglichen mit L. 1 § 3 de interd. (43. 1.).
(i)L. 7 pr. de publicanis (39. 4.).
(k)L. 9. 10. 11 de her. pet. (5. 3.).
(l)L. 6 § 8. 11 L. 10 pr. § 2 quae in fraud. (42. 8.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
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Thieren zugefügten Beſchädigungen (g). — Das Interdict
quod legatorum iſt perſönlich, wie alle Interdicte, und
geht dennoch gegen jeden Beſitzer der Sache, die der Le-
gatar eigenmächtig in Beſitz genommen hat (h). — Auch
die Klage auf Steuerreſte geht gegen jeden ſpäteren Be-
ſitzer des ſteuerpflichtigen Grundſtücks (i).
Auf der andern Seite aber giebt es auch einige in
rem actiones, die nur gegen beſtimmte, einzelne Perſonen
angeſtellt werden können. Dahin gehört vor Allem die
hereditatis petitio, die nicht ſo, wie die Eigenthumsklage,
gegen jeden Beſitzer, ſondern nur gegen Denjenigen ange-
ſtellt werden kann, der entweder pro herede oder pro pos-
sessore beſitzt (k). — Wenn ein inſolventer Schuldner
ſeine Glaubiger durch unredliche Veräußerungen in Nach-
theil bringt, ſo geht gegen den Erwerber der ſo veräußer-
ten Sachen die Pauliana actio nur dann, wenn er ent-
weder an jener Unredlichkeit Antheil genommen, oder
durch Schenkung erworben hat (l). Dieſe Klage iſt per-
ſönlich (m), ſie kann aber nach Bedürfniß, eben ſo wie
die aus dem Zwang entſpringende Klage (Note c), durch
(f) § 5 J. de noxal. act.
(4. 8.).
(g) L. 1 § 12 si quadr. (9. 1.).
(h) L. 1 § 13 quod leg. (43. 3),
verglichen mit L. 1 § 3 de interd.
(43. 1.).
(i) L. 7 pr. de publicanis
(39. 4.).
(k) L. 9. 10. 11 de her. pet.
(5. 3.).
(l) L. 6 § 8. 11 L. 10 pr. § 2
quae in fraud. (42. 8.).
(m) L. 38 pr. § 4 de usuris
(22. 1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/40>, abgerufen am 27.07.2024.
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