Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.) richtet werden können, ganz wie es in der Regel nur beyden in rem actiones der Fall ist. Dahin gehört die aus einem erzwungenen Rechtsgeschäft entspringende Forderung des Gezwungenen auf Herstellung seines früheren Zustan- des; sowohl die Klage, als die Exception zu diesem Zweck wirkt gegen jeden Besitzer, und es wird zuweilen diese Eigenthümlichkeit durch den Ausdruck actio und exceptio in rem scripta bezeichnet (b), welches der oben erwähnten Ausdrucksweise ganz entspricht (Note a); dennoch ist die Klage selbst durchaus in personam (c). -- Eine gleiche Natur hat die actio ad exhibendum, anwendbar gegen Jeden, der zufällig in der Lage ist, die Sache exhibiren zu können, obgleich auch sie ausdrücklich als persönliche Klage bezeichnet wird (d). -- Eben so ist die actio aquae pluviae persönlich, und geht dennoch (mit einiger Beschrän- kung) gegen jeden Besitzer; auf dieselbe Weise auch das Interdict quod vi (e). -- Die Noxalklagen entspringen aus Delicten, also aus Obligationen, und können dennoch gegen Jeden angestellt werden, der irgend einmal das (b) L. 9 § 8 quod metus (4. 2), L. 4 § 33 de doli exc. (44. 2.). Es ist nicht richtig, den Ausdruck in rem scripta actio als eigentlichen, durchgehenden Kunstausdruck zu betrachten. Vgl. Düroi Bemerkungen S.410--412. (c) Wenn es der Beschädigte bedarf, so kann er durch prätori- sche Restitution auch das verlorne Eigenthum unmittelbar wieder er- halten, also eine wahre in rem actio; diese wird aber von der außerdem geltenden actio quod metus genau unterschieden, wo- durch eben die persönliche Natur dieser lezten ganz außer Zweifel gesezt wird. L. 9 § 4. 6 quod me- tus (4. 2), L. 3 C. eod. (2. 20.). (d) L. 3 § 3. 15 ad exhib. (10. 4.). (e) L. 6 § 5 L. 12 de aqua
pluv. (39 3.) -- L. 5 § 13 L. 7 pr. § 1 quod vi (43. 24.). §. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.) richtet werden können, ganz wie es in der Regel nur beyden in rem actiones der Fall iſt. Dahin gehört die aus einem erzwungenen Rechtsgeſchäft entſpringende Forderung des Gezwungenen auf Herſtellung ſeines früheren Zuſtan- des; ſowohl die Klage, als die Exception zu dieſem Zweck wirkt gegen jeden Beſitzer, und es wird zuweilen dieſe Eigenthümlichkeit durch den Ausdruck actio und exceptio in rem scripta bezeichnet (b), welches der oben erwähnten Ausdrucksweiſe ganz entſpricht (Note a); dennoch iſt die Klage ſelbſt durchaus in personam (c). — Eine gleiche Natur hat die actio ad exhibendum, anwendbar gegen Jeden, der zufällig in der Lage iſt, die Sache exhibiren zu können, obgleich auch ſie ausdrücklich als perſönliche Klage bezeichnet wird (d). — Eben ſo iſt die actio aquae pluviae perſönlich, und geht dennoch (mit einiger Beſchrän- kung) gegen jeden Beſitzer; auf dieſelbe Weiſe auch das Interdict quod vi (e). — Die Noxalklagen entſpringen aus Delicten, alſo aus Obligationen, und können dennoch gegen Jeden angeſtellt werden, der irgend einmal das (b) L. 9 § 8 quod metus (4. 2), L. 4 § 33 de doli exc. (44. 2.). Es iſt nicht richtig, den Ausdruck in rem scripta actio als eigentlichen, durchgehenden Kunſtausdruck zu betrachten. Vgl. Düroi Bemerkungen S.410—412. (c) Wenn es der Beſchädigte bedarf, ſo kann er durch prätori- ſche Reſtitution auch das verlorne Eigenthum unmittelbar wieder er- halten, alſo eine wahre in rem actio; dieſe wird aber von der außerdem geltenden actio quod metus genau unterſchieden, wo- durch eben die perſönliche Natur dieſer lezten ganz außer Zweifel geſezt wird. L. 9 § 4. 6 quod me- tus (4. 2), L. 3 C. eod. (2. 20.). (d) L. 3 § 3. 15 ad exhib. (10. 4.). (e) L. 6 § 5 L. 12 de aqua
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§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
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den in rem actiones der Fall iſt. Dahin gehört die aus
einem erzwungenen Rechtsgeſchäft entſpringende Forderung
des Gezwungenen auf Herſtellung ſeines früheren Zuſtan-
des; ſowohl die Klage, als die Exception zu dieſem Zweck
wirkt gegen jeden Beſitzer, und es wird zuweilen dieſe
Eigenthümlichkeit durch den Ausdruck actio und exceptio
in rem scripta bezeichnet (b), welches der oben erwähnten
Ausdrucksweiſe ganz entſpricht (Note a); dennoch iſt die
Klage ſelbſt durchaus in personam (c). — Eine gleiche
Natur hat die actio ad exhibendum, anwendbar gegen
Jeden, der zufällig in der Lage iſt, die Sache exhibiren
zu können, obgleich auch ſie ausdrücklich als perſönliche
Klage bezeichnet wird (d). — Eben ſo iſt die actio aquae
pluviae perſönlich, und geht dennoch (mit einiger Beſchrän-
kung) gegen jeden Beſitzer; auf dieſelbe Weiſe auch das
Interdict quod vi (e). — Die Noxalklagen entſpringen
aus Delicten, alſo aus Obligationen, und können dennoch
gegen Jeden angeſtellt werden, der irgend einmal das
(b) L. 9 § 8 quod metus
(4. 2), L. 4 § 33 de doli exc.
(44. 2.). Es iſt nicht richtig, den
Ausdruck in rem scripta actio
als eigentlichen, durchgehenden
Kunſtausdruck zu betrachten. Vgl.
Düroi Bemerkungen S.410—412.
(c) Wenn es der Beſchädigte
bedarf, ſo kann er durch prätori-
ſche Reſtitution auch das verlorne
Eigenthum unmittelbar wieder er-
halten, alſo eine wahre in rem
actio; dieſe wird aber von der
außerdem geltenden actio quod
metus genau unterſchieden, wo-
durch eben die perſönliche Natur
dieſer lezten ganz außer Zweifel
geſezt wird. L. 9 § 4. 6 quod me-
tus (4. 2), L. 3 C. eod. (2. 20.).
(d) L. 3 § 3. 15 ad exhib.
(10. 4.).
(e) L. 6 § 5 L. 12 de aqua
pluv. (39 3.) — L. 5 § 13 L. 7
pr. § 1 quod vi (43. 24.).
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