Es bleiben demnach nur die civilen Obligationen, das heißt die persönlichen Klagen, als Gegenstand der fer- neren Untersuchung übrig, und eben in diesem wichtigsten Theil der ganzen Untersuchung zeigt sich der oben ange- gebene Ausdruck der Streitfrage ganz verderblich. Denn gerade auf diesem Gebiet finden wir im Römischen Recht sehr bestimmte Begriffe, und zu deren Bezeichnung genaue Kunstausdrücke; der hierdurch dargebotene Vortheil der Sicherheit in der Untersuchung geht aber durch jenen will- kührlich gewählten Ausdruck großentheils verloren, und gewiß liegt hierin ein Hauptgrund, warum in dieser Lehre bisher durch den Streit so wenig Fortschritt zur Einigung bewirkt worden ist.
Im Römischen Recht kommen bey der Entkräftung einer früher wirksamen civilen Obligation folgende ver- schiedene Fälle vor:
1) Aufhebung der Obligation ipso jure. Beyspiele: Erfüllung, Confusion, Novation.
2) Aufhebung per exceptionem, so daß zugleich auch die naturalis obligatio zerstört wird. Beyspiele: exceptio pacti, jurisjurandi. -- Dieser Fall nähert sich in der Wir- kung dem ersten, bleibt aber doch von demselben wesentlich verschieden (§ 225).
3) Aufhebung per exceptionem, so daß die Obligation
sitive Anstalt zur Zerstörung durch Versäumniß getroffen hätte, wel- ches nur nicht Klagverjährung ge- wesen wäre; daß daran kein Ge- setzgeber gedacht hat, erklärt sich aus der Seltenheit und praktischen Unwichtigkeit der bloßen naturales obligationes.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Es bleiben demnach nur die civilen Obligationen, das heißt die perſönlichen Klagen, als Gegenſtand der fer- neren Unterſuchung übrig, und eben in dieſem wichtigſten Theil der ganzen Unterſuchung zeigt ſich der oben ange- gebene Ausdruck der Streitfrage ganz verderblich. Denn gerade auf dieſem Gebiet finden wir im Römiſchen Recht ſehr beſtimmte Begriffe, und zu deren Bezeichnung genaue Kunſtausdrücke; der hierdurch dargebotene Vortheil der Sicherheit in der Unterſuchung geht aber durch jenen will- kührlich gewählten Ausdruck großentheils verloren, und gewiß liegt hierin ein Hauptgrund, warum in dieſer Lehre bisher durch den Streit ſo wenig Fortſchritt zur Einigung bewirkt worden iſt.
Im Römiſchen Recht kommen bey der Entkräftung einer früher wirkſamen civilen Obligation folgende ver- ſchiedene Fälle vor:
1) Aufhebung der Obligation ipso jure. Beyſpiele: Erfüllung, Confuſion, Novation.
2) Aufhebung per exceptionem, ſo daß zugleich auch die naturalis obligatio zerſtört wird. Beyſpiele: exceptio pacti, jurisjurandi. — Dieſer Fall nähert ſich in der Wir- kung dem erſten, bleibt aber doch von demſelben weſentlich verſchieden (§ 225).
3) Aufhebung per exceptionem, ſo daß die Obligation
ſitive Anſtalt zur Zerſtörung durch Verſäumniß getroffen hätte, wel- ches nur nicht Klagverjährung ge- weſen wäre; daß daran kein Ge- ſetzgeber gedacht hat, erklärt ſich aus der Seltenheit und praktiſchen Unwichtigkeit der bloßen naturales obligationes.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Es bleiben demnach nur die civilen Obligationen, das
heißt die perſönlichen Klagen, als Gegenſtand der fer-
neren Unterſuchung übrig, und eben in dieſem wichtigſten
Theil der ganzen Unterſuchung zeigt ſich der oben ange-
gebene Ausdruck der Streitfrage ganz verderblich. Denn
gerade auf dieſem Gebiet finden wir im Römiſchen Recht
ſehr beſtimmte Begriffe, und zu deren Bezeichnung genaue
Kunſtausdrücke; der hierdurch dargebotene Vortheil der
Sicherheit in der Unterſuchung geht aber durch jenen will-
kührlich gewählten Ausdruck großentheils verloren, und
gewiß liegt hierin ein Hauptgrund, warum in dieſer Lehre
bisher durch den Streit ſo wenig Fortſchritt zur Einigung
bewirkt worden iſt.
Im Römiſchen Recht kommen bey der Entkräftung
einer früher wirkſamen civilen Obligation folgende ver-
ſchiedene Fälle vor:
1) Aufhebung der Obligation ipso jure. Beyſpiele:
Erfüllung, Confuſion, Novation.
2) Aufhebung per exceptionem, ſo daß zugleich auch
die naturalis obligatio zerſtört wird. Beyſpiele: exceptio
pacti, jurisjurandi. — Dieſer Fall nähert ſich in der Wir-
kung dem erſten, bleibt aber doch von demſelben weſentlich
verſchieden (§ 225).
3) Aufhebung per exceptionem, ſo daß die Obligation
(h)
(h) ſitive Anſtalt zur Zerſtörung durch
Verſäumniß getroffen hätte, wel-
ches nur nicht Klagverjährung ge-
weſen wäre; daß daran kein Ge-
ſetzgeber gedacht hat, erklärt ſich
aus der Seltenheit und praktiſchen
Unwichtigkeit der bloßen naturales
obligationes.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/384>, abgerufen am 09.11.2024.
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