u. s. w., und die dem Fiscus zustehenden gemeinrechtlichen Klagen.
A) Die besonderen Fiskalklagen werden verjährt in 20 Jahren, und diese Regel ist sogar entstanden in einer Zeit, worin noch alle Klagen in der Regel ganz ohne Ver- jährung waren (y).
Daneben aber finden sich wieder zwey speciellere Aus- nahmen. Der Anspruch des Fiscus auf erbloses Vermö- gen verjährt schon in Vier Jahren (z). Dagegen sind die Steuerforderungen für ganz unverjährbar noch in dem neuesten Recht erklärt (aa).
B) Die gemeinrechtlichen Klagen, worin der Fiscus, so wie jede andere Person, als Eigenthümer, Glaubiger u. s. w. auftritt, sind der gewöhnlichen Verjährung von 30 Jahren unterworfen. Man beruft sich zwar auf ein Gesetz von Anastasius, welches eine vierzigjährige Ver- jährung vorschreibe; allein dieses Gesetz spricht von einer ganz einzelnen Klage, der Vindication von Patrimonial- grundstücken (bb). Es beruft sich dabey gar nicht etwa auf ein allgemeines Privilegium des Fiscus, welches schon deswegen nicht möglich ist, weil es hierin den Fiscus mit
(y)L. 13 pr. de div. temp. praescr. (44. 3.), L. 2 § 1 L. 3 L. 4 de requirendis (48. 17.), L. 1 § 3 de j. fisci (49. 14.).
(z)L. 1 C. de quadr. prae- scr. (7. 37.).
(aa)L. 6 C. de praescript. XXX. (7. 39.), vgl. oben § 238. o. -- In dem Preußischen Gesetz vom 18. Jun. 1840. (Gesetzsammlung 1840 S. 140) haben gerade die Steuerforderungen sehr kurze Ver- jährungen erhalten.
(bb)L. 14 C. de fundis pa- trim. (11. 61.); diese Verjährung sollte gelten sowohl für den Besitz mit Entrichtung eines Canons, als für die Befreyung vom Canon.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
u. ſ. w., und die dem Fiscus zuſtehenden gemeinrechtlichen Klagen.
A) Die beſonderen Fiskalklagen werden verjährt in 20 Jahren, und dieſe Regel iſt ſogar entſtanden in einer Zeit, worin noch alle Klagen in der Regel ganz ohne Ver- jährung waren (y).
Daneben aber finden ſich wieder zwey ſpeciellere Aus- nahmen. Der Anſpruch des Fiscus auf erbloſes Vermö- gen verjährt ſchon in Vier Jahren (z). Dagegen ſind die Steuerforderungen für ganz unverjährbar noch in dem neueſten Recht erklärt (aa).
B) Die gemeinrechtlichen Klagen, worin der Fiscus, ſo wie jede andere Perſon, als Eigenthümer, Glaubiger u. ſ. w. auftritt, ſind der gewöhnlichen Verjährung von 30 Jahren unterworfen. Man beruft ſich zwar auf ein Geſetz von Anaſtaſius, welches eine vierzigjährige Ver- jährung vorſchreibe; allein dieſes Geſetz ſpricht von einer ganz einzelnen Klage, der Vindication von Patrimonial- grundſtücken (bb). Es beruft ſich dabey gar nicht etwa auf ein allgemeines Privilegium des Fiscus, welches ſchon deswegen nicht möglich iſt, weil es hierin den Fiscus mit
(y)L. 13 pr. de div. temp. praescr. (44. 3.), L. 2 § 1 L. 3 L. 4 de requirendis (48. 17.), L. 1 § 3 de j. fisci (49. 14.).
(z)L. 1 C. de quadr. prae- scr. (7. 37.).
(aa)L. 6 C. de praescript. XXX. (7. 39.), vgl. oben § 238. o. — In dem Preußiſchen Geſetz vom 18. Jun. 1840. (Geſetzſammlung 1840 S. 140) haben gerade die Steuerforderungen ſehr kurze Ver- jährungen erhalten.
(bb)L. 14 C. de fundis pa- trim. (11. 61.); dieſe Verjährung ſollte gelten ſowohl für den Beſitz mit Entrichtung eines Canons, als für die Befreyung vom Canon.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
u. ſ. w., und die dem Fiscus zuſtehenden gemeinrechtlichen
Klagen.
A) Die beſonderen Fiskalklagen werden verjährt in
20 Jahren, und dieſe Regel iſt ſogar entſtanden in einer
Zeit, worin noch alle Klagen in der Regel ganz ohne Ver-
jährung waren (y).
Daneben aber finden ſich wieder zwey ſpeciellere Aus-
nahmen. Der Anſpruch des Fiscus auf erbloſes Vermö-
gen verjährt ſchon in Vier Jahren (z). Dagegen ſind die
Steuerforderungen für ganz unverjährbar noch in dem
neueſten Recht erklärt (aa).
B) Die gemeinrechtlichen Klagen, worin der Fiscus,
ſo wie jede andere Perſon, als Eigenthümer, Glaubiger
u. ſ. w. auftritt, ſind der gewöhnlichen Verjährung von
30 Jahren unterworfen. Man beruft ſich zwar auf ein
Geſetz von Anaſtaſius, welches eine vierzigjährige Ver-
jährung vorſchreibe; allein dieſes Geſetz ſpricht von einer
ganz einzelnen Klage, der Vindication von Patrimonial-
grundſtücken (bb). Es beruft ſich dabey gar nicht etwa
auf ein allgemeines Privilegium des Fiscus, welches ſchon
deswegen nicht möglich iſt, weil es hierin den Fiscus mit
(y) L. 13 pr. de div. temp.
praescr. (44. 3.), L. 2 § 1 L. 3
L. 4 de requirendis (48. 17.),
L. 1 § 3 de j. fisci (49. 14.).
(z) L. 1 C. de quadr. prae-
scr. (7. 37.).
(aa) L. 6 C. de praescript.
XXX. (7. 39.), vgl. oben § 238. o.
— In dem Preußiſchen Geſetz vom
18. Jun. 1840. (Geſetzſammlung
1840 S. 140) haben gerade die
Steuerforderungen ſehr kurze Ver-
jährungen erhalten.
(bb) L. 14 C. de fundis pa-
trim. (11. 61.); dieſe Verjährung
ſollte gelten ſowohl für den Beſitz
mit Entrichtung eines Canons, als
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/374>, abgerufen am 11.01.2025.
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