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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
u. ſ. w., und die dem Fiscus zuſtehenden gemeinrechtlichen
Klagen.

A) Die beſonderen Fiskalklagen werden verjährt in
20 Jahren, und dieſe Regel iſt ſogar entſtanden in einer
Zeit, worin noch alle Klagen in der Regel ganz ohne Ver-
jährung waren (y).

Daneben aber finden ſich wieder zwey ſpeciellere Aus-
nahmen. Der Anſpruch des Fiscus auf erbloſes Vermö-
gen verjährt ſchon in Vier Jahren (z). Dagegen ſind die
Steuerforderungen für ganz unverjährbar noch in dem
neueſten Recht erklärt (aa).

B) Die gemeinrechtlichen Klagen, worin der Fiscus,
ſo wie jede andere Perſon, als Eigenthümer, Glaubiger
u. ſ. w. auftritt, ſind der gewöhnlichen Verjährung von
30 Jahren unterworfen. Man beruft ſich zwar auf ein
Geſetz von Anaſtaſius, welches eine vierzigjährige Ver-
jährung vorſchreibe; allein dieſes Geſetz ſpricht von einer
ganz einzelnen Klage, der Vindication von Patrimonial-
grundſtücken (bb). Es beruft ſich dabey gar nicht etwa
auf ein allgemeines Privilegium des Fiscus, welches ſchon
deswegen nicht möglich iſt, weil es hierin den Fiscus mit

(y) L. 13 pr. de div. temp.
praescr.
(44. 3.), L. 2 § 1 L. 3
L. 4 de requirendis (48. 17.),
L. 1 § 3 de j. fisci
(49. 14.).
(z) L. 1 C. de quadr. prae-
scr.
(7. 37.).
(aa) L. 6 C. de praescript.
XXX.
(7. 39.), vgl. oben § 238. o.
— In dem Preußiſchen Geſetz vom
18. Jun. 1840. (Geſetzſammlung
1840 S. 140) haben gerade die
Steuerforderungen ſehr kurze Ver-
jährungen erhalten.
(bb) L. 14 C. de fundis pa-
trim.
(11. 61.); dieſe Verjährung
ſollte gelten ſowohl für den Beſitz
mit Entrichtung eines Canons, als
für die Befreyung vom Canon.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/374>, abgerufen am 11.01.2025.