Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 245. Klagverjährung. Bedingungen. Bona fides. (Fortsetzung.) Klagen auf Restitution des Besitzes, worauf die erstenMeynungen das Erforderniß der bona fides beschränken. Daß hier eine unmittelbare Tilgung nicht Statt gefunden hat, erhellt aus dem noch jetzt in den Händen des Be- klagten befindlichen Besitz; eine indirecte Tilgung aber, etwa durch Geldabfindung, würde ein neues Rechtsgeschäft voraussetzen, für dessen Annahme unmöglich eine ähnliche Präsumtion behauptet werden kann, wie für die Annahme der in der natürlichen Entwicklung der Geldschulden lie- genden baaren Zahlung. Die hier aufgestellte Behauptung ist noch durch fol- Das Daseyn des redlichen Bewußtseyns wird dadurch Man hat früher über die Frage gestritten, ob die Klag- (e) Vgl. oben B. 3 Beylage VIII. Num. XXIII. (f) Gilken de usucap. P. 2 Membr. 3 C. 8 unterscheidet ganz willkührlich zwischen einer Verjäh- rung aus causa lucrativa oder onerosa. (g) Giphanius p. 258. Müller
ad Leyser. Obs. 726. Möllen- thiel S. 120. §. 245. Klagverjährung. Bedingungen. Bona fides. (Fortſetzung.) Klagen auf Reſtitution des Beſitzes, worauf die erſtenMeynungen das Erforderniß der bona fides beſchränken. Daß hier eine unmittelbare Tilgung nicht Statt gefunden hat, erhellt aus dem noch jetzt in den Händen des Be- klagten befindlichen Beſitz; eine indirecte Tilgung aber, etwa durch Geldabfindung, würde ein neues Rechtsgeſchäft vorausſetzen, für deſſen Annahme unmöglich eine ähnliche Präſumtion behauptet werden kann, wie für die Annahme der in der natürlichen Entwicklung der Geldſchulden lie- genden baaren Zahlung. Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt noch durch fol- Das Daſeyn des redlichen Bewußtſeyns wird dadurch Man hat früher über die Frage geſtritten, ob die Klag- (e) Vgl. oben B. 3 Beylage VIII. Num. XXIII. (f) Gilken de usucap. P. 2 Membr. 3 C. 8 unterſcheidet ganz willkührlich zwiſchen einer Verjäh- rung aus causa lucrativa oder onerosa. (g) Giphanius p. 258. Müller
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§. 245. Klagverjährung. Bedingungen. Bona fides. (Fortſetzung.)
Klagen auf Reſtitution des Beſitzes, worauf die erſten
Meynungen das Erforderniß der bona fides beſchränken.
Daß hier eine unmittelbare Tilgung nicht Statt gefunden
hat, erhellt aus dem noch jetzt in den Händen des Be-
klagten befindlichen Beſitz; eine indirecte Tilgung aber,
etwa durch Geldabfindung, würde ein neues Rechtsgeſchäft
vorausſetzen, für deſſen Annahme unmöglich eine ähnliche
Präſumtion behauptet werden kann, wie für die Annahme
der in der natürlichen Entwicklung der Geldſchulden lie-
genden baaren Zahlung.
Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt noch durch fol-
gende nähere Beſtimmungen zu ergänzen.
Das Daſeyn des redlichen Bewußtſeyns wird dadurch
nicht ausgeſchloſſen, daß ein Rechtsirrthum zum Grund
liegt (e).
Man hat früher über die Frage geſtritten, ob die Klag-
verjährung auch dadurch geſtört werde, daß nach Ablauf
der Verjährungszeit das Bewußtſeyn des fremden Rechts
eintrete (f). In neueren Zeiten aber iſt allgemein aner-
kannt worden, daß dieſer Umſtand die Wirkung der Klag-
verjährung nicht hindere (g). Der Grund liegt darin, daß
die Verjährung ſelbſt ein neues Recht erzeugt, oder we-
nigſtens erzeugen kann, weshalb nun jeder Gedanke in Be-
(e) Vgl. oben B. 3 Beylage
VIII. Num. XXIII.
(f) Gilken de usucap. P. 2
Membr. 3 C. 8 unterſcheidet ganz
willkührlich zwiſchen einer Verjäh-
rung aus causa lucrativa oder
onerosa.
(g) Giphanius p. 258. Müller
ad Leyser. Obs. 726. Möllen-
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