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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Beklagten betreffende, Unredlichkeit, das heißt die sich auf
eine an ihn geforderte Restitution bezieht, unter jenem Aus-
druck zu verstehen (c).

2) Der in den Decretalen ausgedrückte sittliche Beweg-
grund, die Sorge für die Abwendung der Sünde, die in
allen solchen Fällen dieselbe sey.

Gerade dieses Letzte aber muß gänzlich verneint wer-
den, da in beiden Fällen die Lage des Beklagten wesent-
lich verschieden ist. Wenn eine Schuld unbezahlt bleibt,
so wird Dieses in unzähligen Fällen geschehen ohne allen
bösen Willen; oft aus wirklicher oder vermeyntlicher Con-
nivenz von Seiten des Glaubigers, oder weil der Schuld-
ner jetzt kein Geld vorräthig hat (wobey gar nicht immer
an Armuth und Insolvenz zu denken ist), oder indem eine
übergebene Rechnung verlegt und dann vergessen wird.
In allen diesen Fällen kann zu keiner Zeit eine Unredlich-
keit und Sünde behauptet werden; ganz anders bey dem
abgeforderten Besitz, dessen Unrechtmäßigkeit dem Besitzer
bekannt ist, und dessen Restitution ihm nicht wohl aus zu-
fälligen Gründen unmöglich seyn wird. Hier sind die
Fälle der Schuldlosigkeit eben so selten, als sie dort häu-
fig vorkommen werden.

Dagegen liegt in dem angeführten sittlichen Motiv ein

(c) Göschen § 153. Für diese
Behauptung beweißt der ganze Zu-
sammenhang der Stellen, welcher
wichtiger ist als der ganz einzelne
Ausdruck aliena, obgleich dieser
mehrmals vorkommt. Als Bestä-
tigung kann auch dienen L. 7 C.
de rebus alienis
(4. 51.), worin
der Ausdruck alienatio gleichfalls auf
die freyeste Weise ausgelegt wird.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Beklagten betreffende, Unredlichkeit, das heißt die ſich auf
eine an ihn geforderte Reſtitution bezieht, unter jenem Aus-
druck zu verſtehen (c).

2) Der in den Decretalen ausgedrückte ſittliche Beweg-
grund, die Sorge für die Abwendung der Sünde, die in
allen ſolchen Fällen dieſelbe ſey.

Gerade dieſes Letzte aber muß gänzlich verneint wer-
den, da in beiden Fällen die Lage des Beklagten weſent-
lich verſchieden iſt. Wenn eine Schuld unbezahlt bleibt,
ſo wird Dieſes in unzähligen Fällen geſchehen ohne allen
böſen Willen; oft aus wirklicher oder vermeyntlicher Con-
nivenz von Seiten des Glaubigers, oder weil der Schuld-
ner jetzt kein Geld vorräthig hat (wobey gar nicht immer
an Armuth und Inſolvenz zu denken iſt), oder indem eine
übergebene Rechnung verlegt und dann vergeſſen wird.
In allen dieſen Fällen kann zu keiner Zeit eine Unredlich-
keit und Sünde behauptet werden; ganz anders bey dem
abgeforderten Beſitz, deſſen Unrechtmäßigkeit dem Beſitzer
bekannt iſt, und deſſen Reſtitution ihm nicht wohl aus zu-
fälligen Gründen unmöglich ſeyn wird. Hier ſind die
Fälle der Schuldloſigkeit eben ſo ſelten, als ſie dort häu-
fig vorkommen werden.

Dagegen liegt in dem angeführten ſittlichen Motiv ein

(c) Göſchen § 153. Für dieſe
Behauptung beweißt der ganze Zu-
ſammenhang der Stellen, welcher
wichtiger iſt als der ganz einzelne
Ausdruck aliena, obgleich dieſer
mehrmals vorkommt. Als Beſtä-
tigung kann auch dienen L. 7 C.
de rebus alienis
(4. 51.), worin
der Ausdruck alienatio gleichfalls auf
die freyeſte Weiſe ausgelegt wird.
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[338/0352] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Beklagten betreffende, Unredlichkeit, das heißt die ſich auf eine an ihn geforderte Reſtitution bezieht, unter jenem Aus- druck zu verſtehen (c). 2) Der in den Decretalen ausgedrückte ſittliche Beweg- grund, die Sorge für die Abwendung der Sünde, die in allen ſolchen Fällen dieſelbe ſey. Gerade dieſes Letzte aber muß gänzlich verneint wer- den, da in beiden Fällen die Lage des Beklagten weſent- lich verſchieden iſt. Wenn eine Schuld unbezahlt bleibt, ſo wird Dieſes in unzähligen Fällen geſchehen ohne allen böſen Willen; oft aus wirklicher oder vermeyntlicher Con- nivenz von Seiten des Glaubigers, oder weil der Schuld- ner jetzt kein Geld vorräthig hat (wobey gar nicht immer an Armuth und Inſolvenz zu denken iſt), oder indem eine übergebene Rechnung verlegt und dann vergeſſen wird. In allen dieſen Fällen kann zu keiner Zeit eine Unredlich- keit und Sünde behauptet werden; ganz anders bey dem abgeforderten Beſitz, deſſen Unrechtmäßigkeit dem Beſitzer bekannt iſt, und deſſen Reſtitution ihm nicht wohl aus zu- fälligen Gründen unmöglich ſeyn wird. Hier ſind die Fälle der Schuldloſigkeit eben ſo ſelten, als ſie dort häu- fig vorkommen werden. Dagegen liegt in dem angeführten ſittlichen Motiv ein (c) Göſchen § 153. Für dieſe Behauptung beweißt der ganze Zu- ſammenhang der Stellen, welcher wichtiger iſt als der ganz einzelne Ausdruck aliena, obgleich dieſer mehrmals vorkommt. Als Beſtä- tigung kann auch dienen L. 7 C. de rebus alienis (4. 51.), worin der Ausdruck alienatio gleichfalls auf die freyeſte Weiſe ausgelegt wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/352>, abgerufen am 23.12.2024.