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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen.
in unsren Rechtsquellen erwähnten, Fällen einer solchen
Unterbrechung abstrahiren.

Es gehört dahin die Ausstellung eines neuen Schuld-
scheins (c); jede Zinszahlung (d); eben so die Zahlung
eines Theils der Hauptschuld selbst, vorausgesetzt daß sie
als Abschlagszahlung ausdrücklich bezeichnet wird (e); die
Bestellung eines früher nicht verabredeten Pfandes (f); die
Bestellung eines Bürgen (g); endlich das wiederholte Ver-
sprechen einer schon bestehenden Schuld (constitutum) (h).

Wenn sich eine Schuld auf zwey Glaubiger oder zwey
Schuldner gemeinschaftlich bezieht (duo rei), so wirkt das
von einem der beiden Mitschuldner, oder gegen einen der
beiden Mitglaubiger, erklärte Anerkenntniß auf beide zu-
gleich (i).

Dagegen darf die bloße Mahnung des Schuldners als

(c) L. 7 § 5 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(d) L. 8 § 4 C. de praescr.
XXX. (7. 39.), L. 19 C. de fide
instr.
(4. 21.), vgl. oben § 241.
(e) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.).
(f) Dafür beweißt die Analogie
des Besitzerwerbes an einem schon
bestellten Pfand (Note a); ferner
die neu entstandene Hypothekarkla-
ge, die dem Schuldner auf einem
andern Wege zu derselben Befrie-
digung hilft, wie die Schuldklage;
endlich die Analogie des neuen
Schuldscheins (Note c), in Ver-
gleichung mit welchem die Bestel-
lung eines Pfandes eine eben so
entschiedene, und nur noch viel
wirksamere Anerkennung ist.
(g) Dafür gilt ein Theil der
in der Note f bey dem Pfande an-
geführten Beweise. Ohne Grund
bestreitet diesen Satz Giphanius
p.
250.
(h) L. 18 § 1 de pec. const.
(13. 5.). Aus diesem Geschäft ent-
springt eine neue Klage, die con-
stitutoria actio;
außerdem aber
liegt darin auch die Anerkennung
der früheren Obligation, und so-
mit die Unterbrechung der Ver-
jährung.
(i) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.).

§. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen.
in unſren Rechtsquellen erwähnten, Fällen einer ſolchen
Unterbrechung abſtrahiren.

Es gehört dahin die Ausſtellung eines neuen Schuld-
ſcheins (c); jede Zinszahlung (d); eben ſo die Zahlung
eines Theils der Hauptſchuld ſelbſt, vorausgeſetzt daß ſie
als Abſchlagszahlung ausdrücklich bezeichnet wird (e); die
Beſtellung eines früher nicht verabredeten Pfandes (f); die
Beſtellung eines Bürgen (g); endlich das wiederholte Ver-
ſprechen einer ſchon beſtehenden Schuld (constitutum) (h).

Wenn ſich eine Schuld auf zwey Glaubiger oder zwey
Schuldner gemeinſchaftlich bezieht (duo rei), ſo wirkt das
von einem der beiden Mitſchuldner, oder gegen einen der
beiden Mitglaubiger, erklärte Anerkenntniß auf beide zu-
gleich (i).

Dagegen darf die bloße Mahnung des Schuldners als

(c) L. 7 § 5 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(d) L. 8 § 4 C. de praescr.
XXX. (7. 39.), L. 19 C. de fide
instr.
(4. 21.), vgl. oben § 241.
(e) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.).
(f) Dafür beweißt die Analogie
des Beſitzerwerbes an einem ſchon
beſtellten Pfand (Note a); ferner
die neu entſtandene Hypothekarkla-
ge, die dem Schuldner auf einem
andern Wege zu derſelben Befrie-
digung hilft, wie die Schuldklage;
endlich die Analogie des neuen
Schuldſcheins (Note c), in Ver-
gleichung mit welchem die Beſtel-
lung eines Pfandes eine eben ſo
entſchiedene, und nur noch viel
wirkſamere Anerkennung iſt.
(g) Dafür gilt ein Theil der
in der Note f bey dem Pfande an-
geführten Beweiſe. Ohne Grund
beſtreitet dieſen Satz Giphanius
p.
250.
(h) L. 18 § 1 de pec. const.
(13. 5.). Aus dieſem Geſchäft ent-
ſpringt eine neue Klage, die con-
stitutoria actio;
außerdem aber
liegt darin auch die Anerkennung
der früheren Obligation, und ſo-
mit die Unterbrechung der Ver-
jährung.
(i) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.).
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[315/0329] §. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. in unſren Rechtsquellen erwähnten, Fällen einer ſolchen Unterbrechung abſtrahiren. Es gehört dahin die Ausſtellung eines neuen Schuld- ſcheins (c); jede Zinszahlung (d); eben ſo die Zahlung eines Theils der Hauptſchuld ſelbſt, vorausgeſetzt daß ſie als Abſchlagszahlung ausdrücklich bezeichnet wird (e); die Beſtellung eines früher nicht verabredeten Pfandes (f); die Beſtellung eines Bürgen (g); endlich das wiederholte Ver- ſprechen einer ſchon beſtehenden Schuld (constitutum) (h). Wenn ſich eine Schuld auf zwey Glaubiger oder zwey Schuldner gemeinſchaftlich bezieht (duo rei), ſo wirkt das von einem der beiden Mitſchuldner, oder gegen einen der beiden Mitglaubiger, erklärte Anerkenntniß auf beide zu- gleich (i). Dagegen darf die bloße Mahnung des Schuldners als (c) L. 7 § 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (d) L. 8 § 4 C. de praescr. XXX. (7. 39.), L. 19 C. de fide instr. (4. 21.), vgl. oben § 241. (e) L. 5 C. de duobus reis (8. 40.). (f) Dafür beweißt die Analogie des Beſitzerwerbes an einem ſchon beſtellten Pfand (Note a); ferner die neu entſtandene Hypothekarkla- ge, die dem Schuldner auf einem andern Wege zu derſelben Befrie- digung hilft, wie die Schuldklage; endlich die Analogie des neuen Schuldſcheins (Note c), in Ver- gleichung mit welchem die Beſtel- lung eines Pfandes eine eben ſo entſchiedene, und nur noch viel wirkſamere Anerkennung iſt. (g) Dafür gilt ein Theil der in der Note f bey dem Pfande an- geführten Beweiſe. Ohne Grund beſtreitet dieſen Satz Giphanius p. 250. (h) L. 18 § 1 de pec. const. (13. 5.). Aus dieſem Geſchäft ent- ſpringt eine neue Klage, die con- stitutoria actio; außerdem aber liegt darin auch die Anerkennung der früheren Obligation, und ſo- mit die Unterbrechung der Ver- jährung. (i) L. 5 C. de duobus reis (8. 40.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/329>, abgerufen am 29.11.2024.