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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
so verjährt die Klage auf jeden einzelnen Zinsposten für
sich, von der Zeit an, wo derselbe fällig geworden ist;
eben so ist es auch bey den Forderungen wegen Mieth-
und Pachtgeld (w).

3) Die Klagen auf periodische Leistungen, die keine
accessorische Natur haben, wie z. B. die durch Legat ge-
stifteten ewigen Renten, verjähren, eben so wie in dem
zuletzt erwähnten Fall, jede für sich, von der Zeit an,
worin jede Leistung fällig wurde (x), so daß diese Ver-
jährung auf das Recht im Allgemeinen keinen Einfluß
hat. Wenn jedoch der Schuldner das Recht selbst ver-
neint, und deshalb die periodische Leistung unterläßt, so
hat der Glaubiger Veranlassung, in seiner Klage auch
diese allgemeine Grundlage seiner einzelnen Forderungen
geltend zu machen. Unterläßt er nun dennoch jede Klage
überhaupt, so geht ihm nach 30 Jahren das Klagrecht
auch für alle spätere Leistungen verloren, wie wenn in
gleichem Fall von den Zinsen eines Kapitals die Rede
gewesen wäre (y).

§ 242.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun-
gen
. b. Ununterbrochene Versäumniß.

Die Versäumniß, worauf das Wesen der Klagverjäh-

(w) L. 7 § 6 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(x) Die L. 7 § 6 C. de prae-
scr.
XXX.
(7. 39.) umfaßt offen-
bar auch diesen Fall der selbst-
ständigen periodischen Leistungen.
(y) Unterholzner II. § 260.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſo verjährt die Klage auf jeden einzelnen Zinspoſten für
ſich, von der Zeit an, wo derſelbe fällig geworden iſt;
eben ſo iſt es auch bey den Forderungen wegen Mieth-
und Pachtgeld (w).

3) Die Klagen auf periodiſche Leiſtungen, die keine
acceſſoriſche Natur haben, wie z. B. die durch Legat ge-
ſtifteten ewigen Renten, verjähren, eben ſo wie in dem
zuletzt erwähnten Fall, jede für ſich, von der Zeit an,
worin jede Leiſtung fällig wurde (x), ſo daß dieſe Ver-
jährung auf das Recht im Allgemeinen keinen Einfluß
hat. Wenn jedoch der Schuldner das Recht ſelbſt ver-
neint, und deshalb die periodiſche Leiſtung unterläßt, ſo
hat der Glaubiger Veranlaſſung, in ſeiner Klage auch
dieſe allgemeine Grundlage ſeiner einzelnen Forderungen
geltend zu machen. Unterläßt er nun dennoch jede Klage
überhaupt, ſo geht ihm nach 30 Jahren das Klagrecht
auch für alle ſpätere Leiſtungen verloren, wie wenn in
gleichem Fall von den Zinſen eines Kapitals die Rede
geweſen wäre (y).

§ 242.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun-
gen
. b. Ununterbrochene Verſäumniß.

Die Verſäumniß, worauf das Weſen der Klagverjäh-

(w) L. 7 § 6 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(x) Die L. 7 § 6 C. de prae-
scr.
XXX.
(7. 39.) umfaßt offen-
bar auch dieſen Fall der ſelbſt-
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[312/0326] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſo verjährt die Klage auf jeden einzelnen Zinspoſten für ſich, von der Zeit an, wo derſelbe fällig geworden iſt; eben ſo iſt es auch bey den Forderungen wegen Mieth- und Pachtgeld (w). 3) Die Klagen auf periodiſche Leiſtungen, die keine acceſſoriſche Natur haben, wie z. B. die durch Legat ge- ſtifteten ewigen Renten, verjähren, eben ſo wie in dem zuletzt erwähnten Fall, jede für ſich, von der Zeit an, worin jede Leiſtung fällig wurde (x), ſo daß dieſe Ver- jährung auf das Recht im Allgemeinen keinen Einfluß hat. Wenn jedoch der Schuldner das Recht ſelbſt ver- neint, und deshalb die periodiſche Leiſtung unterläßt, ſo hat der Glaubiger Veranlaſſung, in ſeiner Klage auch dieſe allgemeine Grundlage ſeiner einzelnen Forderungen geltend zu machen. Unterläßt er nun dennoch jede Klage überhaupt, ſo geht ihm nach 30 Jahren das Klagrecht auch für alle ſpätere Leiſtungen verloren, wie wenn in gleichem Fall von den Zinſen eines Kapitals die Rede geweſen wäre (y). § 242. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun- gen. b. Ununterbrochene Verſäumniß. Die Verſäumniß, worauf das Weſen der Klagverjäh- (w) L. 7 § 6 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (x) Die L. 7 § 6 C. de prae- scr. XXX. (7. 39.) umfaßt offen- bar auch dieſen Fall der ſelbſt- ſtändigen periodiſchen Leiſtungen. (y) Unterholzner II. § 260.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/326>, abgerufen am 28.11.2024.