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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortsetzung.)
lung des Canons und der Steuern Drey volle Jahre un-
terbleibt, so darf der Erbpächter entsetzt werden (t), und
unterbleibt Dieses, so fängt nun die Verjährung der Haupt-
klage an, indem jetzt die Emphyteuse hierin auf gleiche
Linie mit dem Vertrag über Zeitpacht tritt. -- Man könnte
glauben, diese Klage sey überhaupt aller Verjährung ent-
zogen (u); diese Behauptung aber ist auf dieselbe Weise
zu beseitigen, wie es so eben bey dem Zeitpachtvertrag ge-
schehen ist.

2) Verjährung der periodischen Leistungen selbst, die
eine accessorische Natur haben.

Wenn die Kapitalforderung durch Verjährung verlo-
ren wird, so sind zugleich die Klagen auf alle rückständige
Zinsen mit verjährt, selbst wenn diese aus sehr neuer Zeit
herrühren sollten (v). Der Grund dieser scheinbaren Ano-
malie liegt in der accessorischen Natur dieser Leistungen,
womit die Verfolgung derselben nach verlorner Hauptklage
im Widerspruch stehen würde. Dazu kommt der mehr
praktische Grund, daß gerade bey Geldschulden die Klag-
verjährung auch auf der Präsumtion der Tilgung beruht
(§ 237); ist aber wirklich die Tilgung erfolgt, so ist da-
durch auch jeder fernere Anspruch auf Zinsen aufgehoben.

Wenn aber die Klage auf die Hauptschuld der Ver-
jährung entzogen ist, z. B. durch erneuerte Anerkennung,

(t) L. 2 C. de jure emph.
(4. 66.).
(u) L. 7 § 6 C. de praescr.
XXX. (7. 39.) verb. "ei, qui
jure emphyteutico rem aliquam
.. detinuerit"
..., s. o. Note r.
(v) L. 26 C. de usuris (4. 32.)
Cujacius paratit. in Cod.
7. 39.

§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
lung des Canons und der Steuern Drey volle Jahre un-
terbleibt, ſo darf der Erbpächter entſetzt werden (t), und
unterbleibt Dieſes, ſo fängt nun die Verjährung der Haupt-
klage an, indem jetzt die Emphyteuſe hierin auf gleiche
Linie mit dem Vertrag über Zeitpacht tritt. — Man könnte
glauben, dieſe Klage ſey überhaupt aller Verjährung ent-
zogen (u); dieſe Behauptung aber iſt auf dieſelbe Weiſe
zu beſeitigen, wie es ſo eben bey dem Zeitpachtvertrag ge-
ſchehen iſt.

2) Verjährung der periodiſchen Leiſtungen ſelbſt, die
eine acceſſoriſche Natur haben.

Wenn die Kapitalforderung durch Verjährung verlo-
ren wird, ſo ſind zugleich die Klagen auf alle rückſtändige
Zinſen mit verjährt, ſelbſt wenn dieſe aus ſehr neuer Zeit
herrühren ſollten (v). Der Grund dieſer ſcheinbaren Ano-
malie liegt in der acceſſoriſchen Natur dieſer Leiſtungen,
womit die Verfolgung derſelben nach verlorner Hauptklage
im Widerſpruch ſtehen würde. Dazu kommt der mehr
praktiſche Grund, daß gerade bey Geldſchulden die Klag-
verjährung auch auf der Präſumtion der Tilgung beruht
(§ 237); iſt aber wirklich die Tilgung erfolgt, ſo iſt da-
durch auch jeder fernere Anſpruch auf Zinſen aufgehoben.

Wenn aber die Klage auf die Hauptſchuld der Ver-
jährung entzogen iſt, z. B. durch erneuerte Anerkennung,

(t) L. 2 C. de jure emph.
(4. 66.).
(u) L. 7 § 6 C. de praescr.
XXX. (7. 39.) verb. „ei, qui
jure emphyteutico rem aliquam
.. detinuerit”
…, ſ. o. Note r.
(v) L. 26 C. de usuris (4. 32.)
Cujacius paratit. in Cod.
7. 39.
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[311/0325] §. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.) lung des Canons und der Steuern Drey volle Jahre un- terbleibt, ſo darf der Erbpächter entſetzt werden (t), und unterbleibt Dieſes, ſo fängt nun die Verjährung der Haupt- klage an, indem jetzt die Emphyteuſe hierin auf gleiche Linie mit dem Vertrag über Zeitpacht tritt. — Man könnte glauben, dieſe Klage ſey überhaupt aller Verjährung ent- zogen (u); dieſe Behauptung aber iſt auf dieſelbe Weiſe zu beſeitigen, wie es ſo eben bey dem Zeitpachtvertrag ge- ſchehen iſt. 2) Verjährung der periodiſchen Leiſtungen ſelbſt, die eine acceſſoriſche Natur haben. Wenn die Kapitalforderung durch Verjährung verlo- ren wird, ſo ſind zugleich die Klagen auf alle rückſtändige Zinſen mit verjährt, ſelbſt wenn dieſe aus ſehr neuer Zeit herrühren ſollten (v). Der Grund dieſer ſcheinbaren Ano- malie liegt in der acceſſoriſchen Natur dieſer Leiſtungen, womit die Verfolgung derſelben nach verlorner Hauptklage im Widerſpruch ſtehen würde. Dazu kommt der mehr praktiſche Grund, daß gerade bey Geldſchulden die Klag- verjährung auch auf der Präſumtion der Tilgung beruht (§ 237); iſt aber wirklich die Tilgung erfolgt, ſo iſt da- durch auch jeder fernere Anſpruch auf Zinſen aufgehoben. Wenn aber die Klage auf die Hauptſchuld der Ver- jährung entzogen iſt, z. B. durch erneuerte Anerkennung, (t) L. 2 C. de jure emph. (4. 66.). (u) L. 7 § 6 C. de praescr. XXX. (7. 39.) verb. „ei, qui jure emphyteutico rem aliquam .. detinuerit” …, ſ. o. Note r. (v) L. 26 C. de usuris (4. 32.) Cujacius paratit. in Cod. 7. 39.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/325>, abgerufen am 28.11.2024.