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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortsetzung.)
dem Tode des Glaubigers und des Schuldners die Erben
keine Kenntniß von den Geschäften ihrer Erblasser haben,
auch keine Urkunden vorfinden. Man möchte glauben, da
die Zahlung eine Thatsache sey, so müsse von Anfang an
die Nichtzahlung angenommen werden, wenn die Zahlung
nicht bewiesen werden könne; dieses wäre sehr hart für
den Glaubiger, der wegen der Ungewöhnlichkeit der Ge-
genquittungen (Note l) sehr schwer den Beweis der em-
pfangenen Zahlung führen kann. In der That aber muß
der Schuldner den Beweis führen (p), weil die negative
Thatsache der ausgebliebenen Zahlung gesetzlich als An-
fangspunkt der Verjährung ausgedrückt ist (Note n). Ja
selbst wenn man auf diesen Ausdruck kein Gewicht legen
wollte, so würde doch weder für die Zahlung noch für
die Nichtzahlung zu präsumiren seyn; dann wäre das
Zinsverhältniß gar kein Moment für den Anfang der Ver-
jährung, und der Fall wäre so zu behandeln wie der eines
unverzinslichen Darlehens, wobey die erweisliche Kündi-
gung den Anfangspunkt der Verjährung bestimmt (§ 240).

Dem verzinslichen Darlehen ähnlich ist der Pacht-
und Miethvertrag. Auch hier ist jede geleistete Miethzah-
lung Anerkennung der Hauptschuld, also ein Hinderniß für
die Verjährung der locati actio. Eben so aber muß auch
die unterlassene Zahlung als Anfangspunkt der Verjäh-
rung dieser Klage angesehen werden, ganz nach der Ana-

(p) Dieses kann unter andern
dadurch geschehen, daß wiederholte
Mahnbriefe wegen unterlassener
Zinszahlung vorgezeigt werden.

§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
dem Tode des Glaubigers und des Schuldners die Erben
keine Kenntniß von den Geſchäften ihrer Erblaſſer haben,
auch keine Urkunden vorfinden. Man möchte glauben, da
die Zahlung eine Thatſache ſey, ſo müſſe von Anfang an
die Nichtzahlung angenommen werden, wenn die Zahlung
nicht bewieſen werden könne; dieſes wäre ſehr hart für
den Glaubiger, der wegen der Ungewöhnlichkeit der Ge-
genquittungen (Note l) ſehr ſchwer den Beweis der em-
pfangenen Zahlung führen kann. In der That aber muß
der Schuldner den Beweis führen (p), weil die negative
Thatſache der ausgebliebenen Zahlung geſetzlich als An-
fangspunkt der Verjährung ausgedrückt iſt (Note n). Ja
ſelbſt wenn man auf dieſen Ausdruck kein Gewicht legen
wollte, ſo würde doch weder für die Zahlung noch für
die Nichtzahlung zu präſumiren ſeyn; dann wäre das
Zinsverhältniß gar kein Moment für den Anfang der Ver-
jährung, und der Fall wäre ſo zu behandeln wie der eines
unverzinslichen Darlehens, wobey die erweisliche Kündi-
gung den Anfangspunkt der Verjährung beſtimmt (§ 240).

Dem verzinslichen Darlehen ähnlich iſt der Pacht-
und Miethvertrag. Auch hier iſt jede geleiſtete Miethzah-
lung Anerkennung der Hauptſchuld, alſo ein Hinderniß für
die Verjährung der locati actio. Eben ſo aber muß auch
die unterlaſſene Zahlung als Anfangspunkt der Verjäh-
rung dieſer Klage angeſehen werden, ganz nach der Ana-

(p) Dieſes kann unter andern
dadurch geſchehen, daß wiederholte
Mahnbriefe wegen unterlaſſener
Zinszahlung vorgezeigt werden.
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[309/0323] §. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.) dem Tode des Glaubigers und des Schuldners die Erben keine Kenntniß von den Geſchäften ihrer Erblaſſer haben, auch keine Urkunden vorfinden. Man möchte glauben, da die Zahlung eine Thatſache ſey, ſo müſſe von Anfang an die Nichtzahlung angenommen werden, wenn die Zahlung nicht bewieſen werden könne; dieſes wäre ſehr hart für den Glaubiger, der wegen der Ungewöhnlichkeit der Ge- genquittungen (Note l) ſehr ſchwer den Beweis der em- pfangenen Zahlung führen kann. In der That aber muß der Schuldner den Beweis führen (p), weil die negative Thatſache der ausgebliebenen Zahlung geſetzlich als An- fangspunkt der Verjährung ausgedrückt iſt (Note n). Ja ſelbſt wenn man auf dieſen Ausdruck kein Gewicht legen wollte, ſo würde doch weder für die Zahlung noch für die Nichtzahlung zu präſumiren ſeyn; dann wäre das Zinsverhältniß gar kein Moment für den Anfang der Ver- jährung, und der Fall wäre ſo zu behandeln wie der eines unverzinslichen Darlehens, wobey die erweisliche Kündi- gung den Anfangspunkt der Verjährung beſtimmt (§ 240). Dem verzinslichen Darlehen ähnlich iſt der Pacht- und Miethvertrag. Auch hier iſt jede geleiſtete Miethzah- lung Anerkennung der Hauptſchuld, alſo ein Hinderniß für die Verjährung der locati actio. Eben ſo aber muß auch die unterlaſſene Zahlung als Anfangspunkt der Verjäh- rung dieſer Klage angeſehen werden, ganz nach der Ana- (p) Dieſes kann unter andern dadurch geſchehen, daß wiederholte Mahnbriefe wegen unterlaſſener Zinszahlung vorgezeigt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/323>, abgerufen am 28.11.2024.