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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortsetzung.)
ähnlich dem auf unbestimmte Zeit und Benutzung gegebe-
nen Commodat (i).

Übrigens ist dieser Fall von geringer Erheblichkeit. Er
setzt voraus, daß der Rückkauf auf unbestimmte Zeit, also
für immer, vorbehalten sey, und dieser Fall ist gewiß sehr
selten. Fast immer wird dafür eine bestimmte Zeit, und
zwar meist eine sehr kurze, ausbedungen seyn; ist nun
diese unbenutzt abgelaufen, so hat das Recht selbst aufge-
hört, und es ist also keine Klage mehr übrig, von deren
Verjährung die Rede seyn könnte.

C) Es bleibt endlich noch eine dritte Klasse von Ob-
ligationen zu betrachten übrig, welche in Beziehung auf
den Anfang der Verjährung eine besondere Natur haben:
die mit periodischen Leistungen verbundenen Obligationen.
Dieser Fall aber kommt wieder in folgenden verschiedenen
Gestalten vor. Die periodische Leistung kann die Accession
einer Hauptschuld seyn, oder aber für sich allein stehen,
als einziger Gegenstand einer Obligation. Im ersten Fall
kann die Verjährung in Frage gestellt werden entweder für
die Hauptschuld, oder für einzelne periodische Leistungen.

1) Verjährung einer Hauptschuld, wenn mit derselben
periodische Leistungen als Accessionen verbunden sind.

Der Hauptfall dieser Art ist das verzinsliche Gelddar-
lehen, und es ist dabey gleichgültig, ob die Schuld gleich
Anfangs als Darlehen entstanden war, oder ob irgend

(i) Glück B. 1 S. 116 B. 16 § 998. Thibaut Verjährung S.
124. Kierulff I. S. 194.
V. 20

§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
ähnlich dem auf unbeſtimmte Zeit und Benutzung gegebe-
nen Commodat (i).

Übrigens iſt dieſer Fall von geringer Erheblichkeit. Er
ſetzt voraus, daß der Rückkauf auf unbeſtimmte Zeit, alſo
für immer, vorbehalten ſey, und dieſer Fall iſt gewiß ſehr
ſelten. Faſt immer wird dafür eine beſtimmte Zeit, und
zwar meiſt eine ſehr kurze, ausbedungen ſeyn; iſt nun
dieſe unbenutzt abgelaufen, ſo hat das Recht ſelbſt aufge-
hört, und es iſt alſo keine Klage mehr übrig, von deren
Verjährung die Rede ſeyn könnte.

C) Es bleibt endlich noch eine dritte Klaſſe von Ob-
ligationen zu betrachten übrig, welche in Beziehung auf
den Anfang der Verjährung eine beſondere Natur haben:
die mit periodiſchen Leiſtungen verbundenen Obligationen.
Dieſer Fall aber kommt wieder in folgenden verſchiedenen
Geſtalten vor. Die periodiſche Leiſtung kann die Acceſſion
einer Hauptſchuld ſeyn, oder aber für ſich allein ſtehen,
als einziger Gegenſtand einer Obligation. Im erſten Fall
kann die Verjährung in Frage geſtellt werden entweder für
die Hauptſchuld, oder für einzelne periodiſche Leiſtungen.

1) Verjährung einer Hauptſchuld, wenn mit derſelben
periodiſche Leiſtungen als Acceſſionen verbunden ſind.

Der Hauptfall dieſer Art iſt das verzinsliche Gelddar-
lehen, und es iſt dabey gleichgültig, ob die Schuld gleich
Anfangs als Darlehen entſtanden war, oder ob irgend

(i) Glück B. 1 S. 116 B. 16 § 998. Thibaut Verjährung S.
124. Kierulff I. S. 194.
V. 20
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[305/0319] §. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.) ähnlich dem auf unbeſtimmte Zeit und Benutzung gegebe- nen Commodat (i). Übrigens iſt dieſer Fall von geringer Erheblichkeit. Er ſetzt voraus, daß der Rückkauf auf unbeſtimmte Zeit, alſo für immer, vorbehalten ſey, und dieſer Fall iſt gewiß ſehr ſelten. Faſt immer wird dafür eine beſtimmte Zeit, und zwar meiſt eine ſehr kurze, ausbedungen ſeyn; iſt nun dieſe unbenutzt abgelaufen, ſo hat das Recht ſelbſt aufge- hört, und es iſt alſo keine Klage mehr übrig, von deren Verjährung die Rede ſeyn könnte. C) Es bleibt endlich noch eine dritte Klaſſe von Ob- ligationen zu betrachten übrig, welche in Beziehung auf den Anfang der Verjährung eine beſondere Natur haben: die mit periodiſchen Leiſtungen verbundenen Obligationen. Dieſer Fall aber kommt wieder in folgenden verſchiedenen Geſtalten vor. Die periodiſche Leiſtung kann die Acceſſion einer Hauptſchuld ſeyn, oder aber für ſich allein ſtehen, als einziger Gegenſtand einer Obligation. Im erſten Fall kann die Verjährung in Frage geſtellt werden entweder für die Hauptſchuld, oder für einzelne periodiſche Leiſtungen. 1) Verjährung einer Hauptſchuld, wenn mit derſelben periodiſche Leiſtungen als Acceſſionen verbunden ſind. Der Hauptfall dieſer Art iſt das verzinsliche Gelddar- lehen, und es iſt dabey gleichgültig, ob die Schuld gleich Anfangs als Darlehen entſtanden war, oder ob irgend (i) Glück B. 1 S. 116 B. 16 § 998. Thibaut Verjährung S. 124. Kierulff I. S. 194. V. 20

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/319>, abgerufen am 24.11.2024.