Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§ 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Forts.) Die für diesen Fall entstandenen Zweifel sind also ohne B) Schwieriger sind diejenigen Fälle, worin das Rechts- rulff I. S. 193. 197. -- (e) Das unverzinsliche allein kommt hier in Betracht, weil das verzinsliche, durch die damit ver- bundene periodische Leistung, zur folgenden Klasse der Obligationen gehört. (f) Bey dem Precarium macht es für den Anfang der Klagverjäh- rung keinen Unterschied, ob man die ältere Römische Ansicht (des auf ein Delict gegründeten Inter- dicts) zum Grunde legt, oder die neuere, nach welcher es als Ver- trag behandelt wird. Denn nach dieser letzten Ansicht hat es ganz dieselbe Natur wie das Commodat; nach der ersten kann von einem Mis- brauch des Zutrauens, worin das Wesen dieses Delicts liegt, nicht früher die Rede seyn, als der Ge- ber die Sache zurückfordert, und der Empfänger sie verweigert. 19*
§ 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſ.) Die für dieſen Fall entſtandenen Zweifel ſind alſo ohne B) Schwieriger ſind diejenigen Fälle, worin das Rechts- rulff I. S. 193. 197. — (e) Das unverzinsliche allein kommt hier in Betracht, weil das verzinsliche, durch die damit ver- bundene periodiſche Leiſtung, zur folgenden Klaſſe der Obligationen gehört. (f) Bey dem Precarium macht es für den Anfang der Klagverjäh- rung keinen Unterſchied, ob man die ältere Römiſche Anſicht (des auf ein Delict gegründeten Inter- dicts) zum Grunde legt, oder die neuere, nach welcher es als Ver- trag behandelt wird. Denn nach dieſer letzten Anſicht hat es ganz dieſelbe Natur wie das Commodat; nach der erſten kann von einem Mis- brauch des Zutrauens, worin das Weſen dieſes Delicts liegt, nicht früher die Rede ſeyn, als der Ge- ber die Sache zurückfordert, und der Empfänger ſie verweigert. 19*
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§ 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſ.)
Die für dieſen Fall entſtandenen Zweifel ſind alſo ohne
Grund, und die im vorigen §. entwickelte Regel kommt
rein zur Anwendung. Denn mit dem Abſchluß des Kau-
fes iſt für jeden Theil die Erwartung entſtanden, daß der
Gegner ſogleich erfüllen werde, wie es der Natur des
Kaufs angemeſſen iſt; mit dieſer Erwartung aber entſteht
zugleich das Klagrecht, und die Möglichkeit, deſſen Aus-
übung zu verſäumen.
B) Schwieriger ſind diejenigen Fälle, worin das Rechts-
verhältniß ſelbſt zunächſt auf einen dauernden Zuſtand
führt, deſſen Ende jedoch in der Willkühr des Glaubigers
ſteht. Die perſönliche Klage, wodurch er die Änderung
jenes Zuſtandes bewirken kann, iſt wie jede andere Klage
der Verjährung unterworfen; aber der Anfangspunkt dieſer
Verjährung iſt es, welcher von jeher die größten Streitig-
keiten veranlaßt hat. Die wichtigſten Fälle, die hierher
gehören, ſind folgende: das unverzinsliche Darlehen (e);
das Depoſitum, Commodat, und Precarium (f); das Ein-
löſungsrecht wegen eines im Beſitz des Glaubigers befind-
(d)
(e) Das unverzinsliche allein
kommt hier in Betracht, weil das
verzinsliche, durch die damit ver-
bundene periodiſche Leiſtung, zur
folgenden Klaſſe der Obligationen
gehört.
(f) Bey dem Precarium macht
es für den Anfang der Klagverjäh-
rung keinen Unterſchied, ob man
die ältere Römiſche Anſicht (des
auf ein Delict gegründeten Inter-
dicts) zum Grunde legt, oder die
neuere, nach welcher es als Ver-
trag behandelt wird. Denn nach
dieſer letzten Anſicht hat es ganz
dieſelbe Natur wie das Commodat;
nach der erſten kann von einem Mis-
brauch des Zutrauens, worin das
Weſen dieſes Delicts liegt, nicht
früher die Rede ſeyn, als der Ge-
ber die Sache zurückfordert, und
der Empfänger ſie verweigert.
(d) rulff I. S. 193. 197. —
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