Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. perpetua actio, dem eigentlichen Wortsinn gemäß, eineunverjährbare Klage bezeichnete, jetzt aber, da es solche nicht mehr giebt, zur Bezeichnung einer dreyßigjährigen Klage, im Gegensatz der kürzer dauernden, geworden ist (r). Die nun folgende Lehre von der im Justinianischen Die Bedingungen aber lassen sich auf folgende Vier a) Actio nata. b) Ununterbrochene Versäumniß. c) Bona fides. d) Ablauf der Zeit. §. 239. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun- gen. a. Actio nata. Unterholzner I. § 88. II. § 183. 260. 264--266. Thon in Linde's Zeitschrift B. 8 S. 1--57. 1835 (a). Die erste Bedingung möglicher Klagverjährung fällt (r) pr. J. de perpetuis (4. 12.) (a) Es wird sich zeigen, daß ich
in den Hauptresultaten mit dieser Schrift nicht einverstanden bin; in- dessen hat sie durch klare und gründ- liche Behandlung des Gegenstan- des die Untersuchung nicht wenig gefördert. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. perpetua actio, dem eigentlichen Wortſinn gemäß, eineunverjährbare Klage bezeichnete, jetzt aber, da es ſolche nicht mehr giebt, zur Bezeichnung einer dreyßigjährigen Klage, im Gegenſatz der kürzer dauernden, geworden iſt (r). Die nun folgende Lehre von der im Juſtinianiſchen Die Bedingungen aber laſſen ſich auf folgende Vier a) Actio nata. b) Ununterbrochene Verſäumniß. c) Bona fides. d) Ablauf der Zeit. §. 239. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun- gen. a. Actio nata. Unterholzner I. § 88. II. § 183. 260. 264—266. Thon in Linde’s Zeitſchrift B. 8 S. 1—57. 1835 (a). Die erſte Bedingung möglicher Klagverjährung fällt (r) pr. J. de perpetuis (4. 12.) (a) Es wird ſich zeigen, daß ich
in den Hauptreſultaten mit dieſer Schrift nicht einverſtanden bin; in- deſſen hat ſie durch klare und gründ- liche Behandlung des Gegenſtan- des die Unterſuchung nicht wenig gefördert. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0294" n="280"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/><hi rendition="#aq">perpetua actio,</hi> dem eigentlichen Wortſinn gemäß, eine<lb/> unverjährbare Klage bezeichnete, jetzt aber, da es ſolche<lb/> nicht mehr giebt, zur Bezeichnung einer dreyßigjährigen<lb/> Klage, im Gegenſatz der kürzer dauernden, geworden iſt <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">pr. J. de perpetuis</hi></hi> (4. 12.)</note>.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die nun folgende Lehre von der im Juſtinianiſchen<lb/> Recht geltenden Klagverjährung wird folgende Stücke zu<lb/> unterſuchen haben: die Bedingungen der Verjährung, ihre<lb/> Wirkung, die Ausnahmen derſelben, und ihre Anwendung<lb/> auf Exceptionen.</p><lb/> <p>Die Bedingungen aber laſſen ſich auf folgende Vier<lb/> Punkte zurückführen:</p><lb/> <list> <item> <hi rendition="#aq">a) Actio nata.</hi> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Ununterbrochene Verſäumniß.</item><lb/> <item> <hi rendition="#aq">c) Bona fides.</hi> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">d</hi>) Ablauf der Zeit.</item> </list> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 239.<lb/><hi rendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Verjährung. Bedingun-<lb/> gen. <hi rendition="#aq">a. Actio nata</hi></hi>.</head><lb/> <list> <item><hi rendition="#g">Unterholzner</hi><hi rendition="#aq">I. § 88. II.</hi> § 183. 260. 264—266.<lb/><hi rendition="#g">Thon</hi> in Linde’s Zeitſchrift B. 8 S. 1—57. 1835 <note place="foot" n="(a)">Es wird ſich zeigen, daß ich<lb/> in den Hauptreſultaten mit dieſer<lb/> Schrift nicht einverſtanden bin; in-<lb/> deſſen hat ſie durch klare und gründ-<lb/> liche Behandlung des Gegenſtan-<lb/> des die Unterſuchung nicht wenig<lb/> gefördert.</note>.</item> </list><lb/> <p>Die erſte Bedingung möglicher Klagverjährung fällt<lb/> zuſammen mit der Beſtimmung des Anfangspunktes der-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [280/0294]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
perpetua actio, dem eigentlichen Wortſinn gemäß, eine
unverjährbare Klage bezeichnete, jetzt aber, da es ſolche
nicht mehr giebt, zur Bezeichnung einer dreyßigjährigen
Klage, im Gegenſatz der kürzer dauernden, geworden iſt (r).
Die nun folgende Lehre von der im Juſtinianiſchen
Recht geltenden Klagverjährung wird folgende Stücke zu
unterſuchen haben: die Bedingungen der Verjährung, ihre
Wirkung, die Ausnahmen derſelben, und ihre Anwendung
auf Exceptionen.
Die Bedingungen aber laſſen ſich auf folgende Vier
Punkte zurückführen:
a) Actio nata.
b) Ununterbrochene Verſäumniß.
c) Bona fides.
d) Ablauf der Zeit.
§. 239.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingun-
gen. a. Actio nata.
Unterholzner I. § 88. II. § 183. 260. 264—266.
Thon in Linde’s Zeitſchrift B. 8 S. 1—57. 1835 (a).
Die erſte Bedingung möglicher Klagverjährung fällt
zuſammen mit der Beſtimmung des Anfangspunktes der-
(r) pr. J. de perpetuis (4. 12.)
(a) Es wird ſich zeigen, daß ich
in den Hauptreſultaten mit dieſer
Schrift nicht einverſtanden bin; in-
deſſen hat ſie durch klare und gründ-
liche Behandlung des Gegenſtan-
des die Unterſuchung nicht wenig
gefördert.
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