Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 238. Klagverjährung. Geschichte. lich ausgenommen wurde die actio finium regundorum.Diese Ausnahme ist im Justinianischen Codex weggelassen, weil Justinian sie in einer seiner Constitutionen aufgeho- ben hatte (c). -- Auch die Hypothekarklage gegen den Schuldner selbst wurde indirect ausgenommen, und diese Ausnahme ist im Justinianischen Codex beybehalten (d), weil dieser Gegenstand später auf eigenthümliche Weise bestimmt wurde. -- Alle jetzt schon vorhandenen Klagen sollten gleichfalls der Vorschrift der 30 Jahre unterworfen seyn, jedoch mit der Milderung, daß ihre Verjährungszeit wenigstens Zehen Jahre, von der Verkündigung des Ge- setzes an gerechnet, betragen sollte. Diese blos transito- rische Bestimmung wurde im Justinianischen Codex natür- lich weggelassen. -- Am zweifelhaftesten ist das Verhältniß der den persönlichen Zustand betreffenden Präjudicialklagen. Bey der Aufzählung derjenigen Klassen von Klagen, wo- für die neue Verjährung gelten soll, sind sie nicht mit ge- nannt (e), dagegen lautet der Schluß des Gesetzes so all- gemein, daß er auch auf sie zu beziehen ist (f). (c) L. 1 § 1 C de ann. exc. (7. 40.), vgl. unten Note i. (d) L. 3 C. cit. "Eodem etiam jure in ejus persona valente, qui pignus vel hypothecam non a suo debitore, sed ab alio, ... possidente nititur vindicare." Hier ist das sogenannte argumen- tum a contrario ganz unwider- legbar. -- Wahrscheinlich lag bey dieser Ausnahme die Ansicht zum Grunde, daß gar keine Verjährung anfangen könne, weil der Schuld- ner die verpfändete Sache mit dem Willen des Glaubigers besitze. (e) L. 3 C. cit. "Sicut in rem speciales, ita de universitate, ac personales actiones ..." Keine dieser Bezeichnungen paßt auf die Präjudicialklagen. (f) L. 3 C. cit. "si qua res vel jus aliquod postuletur, vel persona qualicunque actione vel persecutione pulsetur." Un- 18*
§. 238. Klagverjährung. Geſchichte. lich ausgenommen wurde die actio finium regundorum.Dieſe Ausnahme iſt im Juſtinianiſchen Codex weggelaſſen, weil Juſtinian ſie in einer ſeiner Conſtitutionen aufgeho- ben hatte (c). — Auch die Hypothekarklage gegen den Schuldner ſelbſt wurde indirect ausgenommen, und dieſe Ausnahme iſt im Juſtinianiſchen Codex beybehalten (d), weil dieſer Gegenſtand ſpäter auf eigenthümliche Weiſe beſtimmt wurde. — Alle jetzt ſchon vorhandenen Klagen ſollten gleichfalls der Vorſchrift der 30 Jahre unterworfen ſeyn, jedoch mit der Milderung, daß ihre Verjährungszeit wenigſtens Zehen Jahre, von der Verkündigung des Ge- ſetzes an gerechnet, betragen ſollte. Dieſe blos tranſito- riſche Beſtimmung wurde im Juſtinianiſchen Codex natür- lich weggelaſſen. — Am zweifelhafteſten iſt das Verhältniß der den perſönlichen Zuſtand betreffenden Präjudicialklagen. Bey der Aufzählung derjenigen Klaſſen von Klagen, wo- für die neue Verjährung gelten ſoll, ſind ſie nicht mit ge- nannt (e), dagegen lautet der Schluß des Geſetzes ſo all- gemein, daß er auch auf ſie zu beziehen iſt (f). (c) L. 1 § 1 C de ann. exc. (7. 40.), vgl. unten Note i. (d) L. 3 C. cit. „Eodem etiam jure in ejus persona valente, qui pignus vel hypothecam non a suo debitore, sed ab alio, … possidente nititur vindicare.” Hier iſt das ſogenannte argumen- tum a contrario ganz unwider- legbar. — Wahrſcheinlich lag bey dieſer Ausnahme die Anſicht zum Grunde, daß gar keine Verjährung anfangen könne, weil der Schuld- ner die verpfändete Sache mit dem Willen des Glaubigers beſitze. (e) L. 3 C. cit. „Sicut in rem speciales, ita de universitate, ac personales actiones …” Keine dieſer Bezeichnungen paßt auf die Präjudicialklagen. (f) L. 3 C. cit. „si qua res vel jus aliquod postuletur, vel persona qualicunque actione vel persecutione pulsetur.” Un- 18*
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§. 238. Klagverjährung. Geſchichte.
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weil Juſtinian ſie in einer ſeiner Conſtitutionen aufgeho-
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Schuldner ſelbſt wurde indirect ausgenommen, und dieſe
Ausnahme iſt im Juſtinianiſchen Codex beybehalten (d),
weil dieſer Gegenſtand ſpäter auf eigenthümliche Weiſe
beſtimmt wurde. — Alle jetzt ſchon vorhandenen Klagen
ſollten gleichfalls der Vorſchrift der 30 Jahre unterworfen
ſeyn, jedoch mit der Milderung, daß ihre Verjährungszeit
wenigſtens Zehen Jahre, von der Verkündigung des Ge-
ſetzes an gerechnet, betragen ſollte. Dieſe blos tranſito-
riſche Beſtimmung wurde im Juſtinianiſchen Codex natür-
lich weggelaſſen. — Am zweifelhafteſten iſt das Verhältniß
der den perſönlichen Zuſtand betreffenden Präjudicialklagen.
Bey der Aufzählung derjenigen Klaſſen von Klagen, wo-
für die neue Verjährung gelten ſoll, ſind ſie nicht mit ge-
nannt (e), dagegen lautet der Schluß des Geſetzes ſo all-
gemein, daß er auch auf ſie zu beziehen iſt (f).
(c) L. 1 § 1 C de ann. exc.
(7. 40.), vgl. unten Note i.
(d) L. 3 C. cit. „Eodem etiam
jure in ejus persona valente,
qui pignus vel hypothecam
non a suo debitore, sed ab alio,
… possidente nititur vindicare.”
Hier iſt das ſogenannte argumen-
tum a contrario ganz unwider-
legbar. — Wahrſcheinlich lag bey
dieſer Ausnahme die Anſicht zum
Grunde, daß gar keine Verjährung
anfangen könne, weil der Schuld-
ner die verpfändete Sache mit dem
Willen des Glaubigers beſitze.
(e) L. 3 C. cit. „Sicut in rem
speciales, ita de universitate,
ac personales actiones …”
Keine dieſer Bezeichnungen paßt
auf die Präjudicialklagen.
(f) L. 3 C. cit. „si qua res
vel jus aliquod postuletur, vel
persona qualicunque actione
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