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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 238. Klagverjährung. Geschichte.
Denn in diesen besteht das Neue und Eigenthümliche meist
nur in der Bestimmung abweichender Verjährungsfristen
für viele Klagen, und Dieses ist für die Theorie gerade
der minder erhebliche Gegenstand.

§. 238.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Geschichte.

Dem Begriff der Klagverjährung, welcher bisher nur
auf hypothetische Weise aufgestellt wurde (§ 237), ist nun-
mehr eine geschichtliche Grundlage zu geben.

Lange Zeit war dieses Institut dem Römischen Recht
ganz fremd. Erst als die Prätoren in dem Edict häufig
ganz neue Klagen einführten, knüpften sie viele derselben
an die Bedingung, daß sie innerhalb eines Jahres ange-
stellt werden müßten (intra annum judicium dabo); darin
lagen also einzelne Ausnahmen von der alten Regel der
ewigen Dauer aller Klagrechte. Solche Ausnahmen wur-
den dann auch bey einzelnen Civilklagen angenommen.

Eine etwas allgemeinere Gestalt erhielt dieses Rechts-
institut zuerst in der longi temporis praescriptio. Gegen
die Klagen aus dem Eigenthum oder einem jus in re (spe-
ciales in rem actiones)
sollte eine Verjährung von zehen
(zuweilen zwanzig) Jahren gelten, wenn der Besitzer die
Hauptbedingungen der Usucapion (besonders Titel und
bona fides) nachweisen konnte, ohne doch usucapirt zu ha-
ben; denn durch die Usucapion wurde ihm freylich jede
Exception entbehrlich. -- Eine Erweiterung erhielt diese

V. 18

§. 238. Klagverjährung. Geſchichte.
Denn in dieſen beſteht das Neue und Eigenthümliche meiſt
nur in der Beſtimmung abweichender Verjährungsfriſten
für viele Klagen, und Dieſes iſt für die Theorie gerade
der minder erhebliche Gegenſtand.

§. 238.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Geſchichte.

Dem Begriff der Klagverjährung, welcher bisher nur
auf hypothetiſche Weiſe aufgeſtellt wurde (§ 237), iſt nun-
mehr eine geſchichtliche Grundlage zu geben.

Lange Zeit war dieſes Inſtitut dem Römiſchen Recht
ganz fremd. Erſt als die Prätoren in dem Edict häufig
ganz neue Klagen einführten, knüpften ſie viele derſelben
an die Bedingung, daß ſie innerhalb eines Jahres ange-
ſtellt werden müßten (intra annum judicium dabo); darin
lagen alſo einzelne Ausnahmen von der alten Regel der
ewigen Dauer aller Klagrechte. Solche Ausnahmen wur-
den dann auch bey einzelnen Civilklagen angenommen.

Eine etwas allgemeinere Geſtalt erhielt dieſes Rechts-
inſtitut zuerſt in der longi temporis praescriptio. Gegen
die Klagen aus dem Eigenthum oder einem jus in re (spe-
ciales in rem actiones)
ſollte eine Verjährung von zehen
(zuweilen zwanzig) Jahren gelten, wenn der Beſitzer die
Hauptbedingungen der Uſucapion (beſonders Titel und
bona fides) nachweiſen konnte, ohne doch uſucapirt zu ha-
ben; denn durch die Uſucapion wurde ihm freylich jede
Exception entbehrlich. — Eine Erweiterung erhielt dieſe

V. 18
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[273/0287] §. 238. Klagverjährung. Geſchichte. Denn in dieſen beſteht das Neue und Eigenthümliche meiſt nur in der Beſtimmung abweichender Verjährungsfriſten für viele Klagen, und Dieſes iſt für die Theorie gerade der minder erhebliche Gegenſtand. §. 238. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Geſchichte. Dem Begriff der Klagverjährung, welcher bisher nur auf hypothetiſche Weiſe aufgeſtellt wurde (§ 237), iſt nun- mehr eine geſchichtliche Grundlage zu geben. Lange Zeit war dieſes Inſtitut dem Römiſchen Recht ganz fremd. Erſt als die Prätoren in dem Edict häufig ganz neue Klagen einführten, knüpften ſie viele derſelben an die Bedingung, daß ſie innerhalb eines Jahres ange- ſtellt werden müßten (intra annum judicium dabo); darin lagen alſo einzelne Ausnahmen von der alten Regel der ewigen Dauer aller Klagrechte. Solche Ausnahmen wur- den dann auch bey einzelnen Civilklagen angenommen. Eine etwas allgemeinere Geſtalt erhielt dieſes Rechts- inſtitut zuerſt in der longi temporis praescriptio. Gegen die Klagen aus dem Eigenthum oder einem jus in re (spe- ciales in rem actiones) ſollte eine Verjährung von zehen (zuweilen zwanzig) Jahren gelten, wenn der Beſitzer die Hauptbedingungen der Uſucapion (beſonders Titel und bona fides) nachweiſen konnte, ohne doch uſucapirt zu ha- ben; denn durch die Uſucapion wurde ihm freylich jede Exception entbehrlich. — Eine Erweiterung erhielt dieſe V. 18

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/287>, abgerufen am 21.11.2024.