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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
vorhandenen Zeugen. Die Beschränkung dieser einseitigen
Macht des Klägers, die auf unredliche Weise misbraucht
werden kann, ist vorzüglich zu beachten.

Endlich giebt man auch noch als Zweck der Klagver-
jährung an die Verminderung der Prozesse (i). So ma-
teriell nun, als ob die bloße Herabsetzung der Anzahl ein
wünschenswerthes Gut wäre, darf dieser Grund gewiß
nicht aufgefaßt werden, da die Abwendung gerechter Pro-
zesse gar nicht wünschenswerth ist. Das Wahre aber in
jenem Grunde liegt darin, daß allerdings durch die Ver-
jährung viele Klagen abgehalten werden, die entweder
ohnehin, aber mit mehr Mühe und Kosten, als unbegrün-
det anerkannt werden müßten, oder sogar, welches das
größere Übel ist, zu einer ungerechten Verurtheilung wegen
fehlender Beweise führen würden.

Die Klagverjährung gehört unter die wichtigsten und
wohlthätigsten Rechtsinstitute (k). In ihr haben sich die
Bestimmungen des Römischen Rechts, vorzugsweise vor
vielen anderen Instituten, in vollständiger Übung erhalten,
und zwar nicht blos in den Ländern des gemeinen Rechts,
sondern auch da wo neue Gesetzbücher eingeführt sind.

(i) Eine Erwähnung davon,
nicht bey der Klagverjährung, aber
doch bey einem verwandten Insti-
tut, findet sich in L. 2 pr. de
aqua pluv.
(39. 3.) ".. vetustas
quae semper pro lege habe-
tur, minuendarum scilicet li-
tium causa.
"
(k) Cassiodori Var. V. 37
"Tricennalis autem humano ge-
neri patrona
praescriptio"
...
Sieht man von dem schülstigen
Ausdruck ab, der freylich bey die-
sem Schriftsteller nie fehlen kann,
so liegt darin eine wahre Aner-
kennung der praktischen Wichtigkeit
dieser Anstalt.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
vorhandenen Zeugen. Die Beſchränkung dieſer einſeitigen
Macht des Klägers, die auf unredliche Weiſe misbraucht
werden kann, iſt vorzüglich zu beachten.

Endlich giebt man auch noch als Zweck der Klagver-
jährung an die Verminderung der Prozeſſe (i). So ma-
teriell nun, als ob die bloße Herabſetzung der Anzahl ein
wünſchenswerthes Gut wäre, darf dieſer Grund gewiß
nicht aufgefaßt werden, da die Abwendung gerechter Pro-
zeſſe gar nicht wünſchenswerth iſt. Das Wahre aber in
jenem Grunde liegt darin, daß allerdings durch die Ver-
jährung viele Klagen abgehalten werden, die entweder
ohnehin, aber mit mehr Mühe und Koſten, als unbegrün-
det anerkannt werden müßten, oder ſogar, welches das
größere Übel iſt, zu einer ungerechten Verurtheilung wegen
fehlender Beweiſe führen würden.

Die Klagverjährung gehört unter die wichtigſten und
wohlthätigſten Rechtsinſtitute (k). In ihr haben ſich die
Beſtimmungen des Römiſchen Rechts, vorzugsweiſe vor
vielen anderen Inſtituten, in vollſtändiger Übung erhalten,
und zwar nicht blos in den Ländern des gemeinen Rechts,
ſondern auch da wo neue Geſetzbücher eingeführt ſind.

(i) Eine Erwähnung davon,
nicht bey der Klagverjährung, aber
doch bey einem verwandten Inſti-
tut, findet ſich in L. 2 pr. de
aqua pluv.
(39. 3.) „.. vetustas
quae semper pro lege habe-
tur, minuendarum scilicet li-
tium causa.
(k) Cassiodori Var. V. 37
„Tricennalis autem humano ge-
neri patrona
praescriptio”

Sieht man von dem ſchülſtigen
Ausdruck ab, der freylich bey die-
ſem Schriftſteller nie fehlen kann,
ſo liegt darin eine wahre Aner-
kennung der praktiſchen Wichtigkeit
dieſer Anſtalt.
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[272/0286] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. vorhandenen Zeugen. Die Beſchränkung dieſer einſeitigen Macht des Klägers, die auf unredliche Weiſe misbraucht werden kann, iſt vorzüglich zu beachten. Endlich giebt man auch noch als Zweck der Klagver- jährung an die Verminderung der Prozeſſe (i). So ma- teriell nun, als ob die bloße Herabſetzung der Anzahl ein wünſchenswerthes Gut wäre, darf dieſer Grund gewiß nicht aufgefaßt werden, da die Abwendung gerechter Pro- zeſſe gar nicht wünſchenswerth iſt. Das Wahre aber in jenem Grunde liegt darin, daß allerdings durch die Ver- jährung viele Klagen abgehalten werden, die entweder ohnehin, aber mit mehr Mühe und Koſten, als unbegrün- det anerkannt werden müßten, oder ſogar, welches das größere Übel iſt, zu einer ungerechten Verurtheilung wegen fehlender Beweiſe führen würden. Die Klagverjährung gehört unter die wichtigſten und wohlthätigſten Rechtsinſtitute (k). In ihr haben ſich die Beſtimmungen des Römiſchen Rechts, vorzugsweiſe vor vielen anderen Inſtituten, in vollſtändiger Übung erhalten, und zwar nicht blos in den Ländern des gemeinen Rechts, ſondern auch da wo neue Geſetzbücher eingeführt ſind. (i) Eine Erwähnung davon, nicht bey der Klagverjährung, aber doch bey einem verwandten Inſti- tut, findet ſich in L. 2 pr. de aqua pluv. (39. 3.) „.. vetustas quae semper pro lege habe- tur, minuendarum scilicet li- tium causa.” (k) Cassiodori Var. V. 37 „Tricennalis autem humano ge- neri patrona praescriptio” … Sieht man von dem ſchülſtigen Ausdruck ab, der freylich bey die- ſem Schriftſteller nie fehlen kann, ſo liegt darin eine wahre Aner- kennung der praktiſchen Wichtigkeit dieſer Anſtalt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/286>, abgerufen am 09.11.2024.