Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. tionen, und es fragt sich, ob sie hier auf dieselbe Weisewie bey den Klagen behauptet werden können. Es ergiebt sich aber hier sogleich der große Unterschied, daß die bey den Klagen eintretende Gefahr, die durch das Princip der Concurrenz abgewendet werden sollte, bey den Exceptionen von selbst verschwindet. Diese Gefahr bestand bey den Klagen in der mehrfachen Erreichung desselben Zwecks, der nur einfach eine rechtliche Begründung haben kann. Bey den Exceptionen ist diese Gefahr deshalb nicht vor- handen, weil sie stets nur einen und denselben negativen Zweck haben, die Abweisung der Klage, welcher Zweck seiner Natur nach nur einmal erreicht werden kann. Da- her ist es denn auch anerkannt, daß Exceptionen neben anderen Exceptionen, so wie neben der absoluten Vernei- nung, allerdings zulässig sind (l). Die Zweifel, die bey manchen Fällen solcher gehäuften Vertheidigungsmittel ent- stehen, haben einen ganz anderen Grund, nämlich die wi- dersprechende Natur des Inhalts mancher dieser Mittel. Die Erörterung dieser Frage aber gehört lediglich in die Prozeßlehre, nicht in die Theorie des materiellen Rechts. (l) L. 43 pr. de R. J. (50. 17), vgl. oben § 232. a. b. c. L. 5.8.9
de except. (44. 1.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. tionen, und es fragt ſich, ob ſie hier auf dieſelbe Weiſewie bey den Klagen behauptet werden können. Es ergiebt ſich aber hier ſogleich der große Unterſchied, daß die bey den Klagen eintretende Gefahr, die durch das Princip der Concurrenz abgewendet werden ſollte, bey den Exceptionen von ſelbſt verſchwindet. Dieſe Gefahr beſtand bey den Klagen in der mehrfachen Erreichung deſſelben Zwecks, der nur einfach eine rechtliche Begründung haben kann. Bey den Exceptionen iſt dieſe Gefahr deshalb nicht vor- handen, weil ſie ſtets nur einen und denſelben negativen Zweck haben, die Abweiſung der Klage, welcher Zweck ſeiner Natur nach nur einmal erreicht werden kann. Da- her iſt es denn auch anerkannt, daß Exceptionen neben anderen Exceptionen, ſo wie neben der abſoluten Vernei- nung, allerdings zuläſſig ſind (l). Die Zweifel, die bey manchen Fällen ſolcher gehäuften Vertheidigungsmittel ent- ſtehen, haben einen ganz anderen Grund, nämlich die wi- derſprechende Natur des Inhalts mancher dieſer Mittel. Die Erörterung dieſer Frage aber gehört lediglich in die Prozeßlehre, nicht in die Theorie des materiellen Rechts. (l) L. 43 pr. de R. J. (50. 17), vgl. oben § 232. a. b. c. L. 5.8.9
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
tionen, und es fragt ſich, ob ſie hier auf dieſelbe Weiſe
wie bey den Klagen behauptet werden können. Es ergiebt
ſich aber hier ſogleich der große Unterſchied, daß die bey
den Klagen eintretende Gefahr, die durch das Princip der
Concurrenz abgewendet werden ſollte, bey den Exceptionen
von ſelbſt verſchwindet. Dieſe Gefahr beſtand bey den
Klagen in der mehrfachen Erreichung deſſelben Zwecks,
der nur einfach eine rechtliche Begründung haben kann.
Bey den Exceptionen iſt dieſe Gefahr deshalb nicht vor-
handen, weil ſie ſtets nur einen und denſelben negativen
Zweck haben, die Abweiſung der Klage, welcher Zweck
ſeiner Natur nach nur einmal erreicht werden kann. Da-
her iſt es denn auch anerkannt, daß Exceptionen neben
anderen Exceptionen, ſo wie neben der abſoluten Vernei-
nung, allerdings zuläſſig ſind (l). Die Zweifel, die bey
manchen Fällen ſolcher gehäuften Vertheidigungsmittel ent-
ſtehen, haben einen ganz anderen Grund, nämlich die wi-
derſprechende Natur des Inhalts mancher dieſer Mittel.
Die Erörterung dieſer Frage aber gehört lediglich in die
Prozeßlehre, nicht in die Theorie des materiellen Rechts.
(l) L. 43 pr. de R. J. (50. 17), vgl. oben § 232. a. b. c. L. 5.8.9
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