Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 235. Concurrenz der Klagen. (Fortsetzung.) schlossenen Kauf, der Zahlungstag nicht eingehalten ist, sohat der Verkäufer die Wahl, mit der actio venditi ent- weder das Kaufgeld einzuklagen, oder aus dem Neben- vertrag die Sache zurück zu fordern. Stellt er die eine dieser Klagen an, so kann er nicht mehr zu der anderen zurück kehren (h). -- Hier ist es sogar die gleichnamige Klage, womit er beide Ansprüche verfolgt; aber diese An- sprüche haben nicht nur einen verschiedenen Inhalt, son- dern sie stehen zu einander in einem widersprechenden, also ausschließenden, Verhältniß. 2) Ganz Dasselbe gilt von der Wahl zwischen der 3) Eben so, wenn Sklaven ihrem Herrn Geld stehlen, 4) Bey einem Testament mit der Codicillarclausel hat 5) Wer Geld zahlt, um sich von einem ungerechten (h) L. 7 de lege comm. (18. 3.). (i) L. 18 pr. L. 19 § 6 de aedil. ed. (21. 1), L. 25 § 1 de exc. rei jud. (44. 2.). (k) L. 1 C. de furtis (6. 2.). (l) L. ult. C. de codicillis (6. 36.). V. 17
§. 235. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.) ſchloſſenen Kauf, der Zahlungstag nicht eingehalten iſt, ſohat der Verkäufer die Wahl, mit der actio venditi ent- weder das Kaufgeld einzuklagen, oder aus dem Neben- vertrag die Sache zurück zu fordern. Stellt er die eine dieſer Klagen an, ſo kann er nicht mehr zu der anderen zurück kehren (h). — Hier iſt es ſogar die gleichnamige Klage, womit er beide Anſprüche verfolgt; aber dieſe An- ſprüche haben nicht nur einen verſchiedenen Inhalt, ſon- dern ſie ſtehen zu einander in einem widerſprechenden, alſo ausſchließenden, Verhältniß. 2) Ganz Daſſelbe gilt von der Wahl zwiſchen der 3) Eben ſo, wenn Sklaven ihrem Herrn Geld ſtehlen, 4) Bey einem Teſtament mit der Codicillarclauſel hat 5) Wer Geld zahlt, um ſich von einem ungerechten (h) L. 7 de lege comm. (18. 3.). (i) L. 18 pr. L. 19 § 6 de aedil. ed. (21. 1), L. 25 § 1 de exc. rei jud. (44. 2.). (k) L. 1 C. de furtis (6. 2.). (l) L. ult. C. de codicillis (6. 36.). V. 17
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§. 235. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
ſchloſſenen Kauf, der Zahlungstag nicht eingehalten iſt, ſo
hat der Verkäufer die Wahl, mit der actio venditi ent-
weder das Kaufgeld einzuklagen, oder aus dem Neben-
vertrag die Sache zurück zu fordern. Stellt er die eine
dieſer Klagen an, ſo kann er nicht mehr zu der anderen
zurück kehren (h). — Hier iſt es ſogar die gleichnamige
Klage, womit er beide Anſprüche verfolgt; aber dieſe An-
ſprüche haben nicht nur einen verſchiedenen Inhalt, ſon-
dern ſie ſtehen zu einander in einem widerſprechenden, alſo
ausſchließenden, Verhältniß.
2) Ganz Daſſelbe gilt von der Wahl zwiſchen der
a. redhibitoria und quanti minoris (i).
3) Eben ſo, wenn Sklaven ihrem Herrn Geld ſtehlen,
und einem Dritten (der darum weiß) Auftrag geben, Sa-
chen dafür zu kaufen; der Herr hat die Wahl, entweder
die Klagen aus dem Diebſtahl gegen den Dritten anzu-
ſtellen, oder den Kauf zu genehmigen, und mit der ihm
durch ſeine Sklaven erworbenen a. mandati die gekauften
Sachen zu fordern (k).
4) Bey einem Teſtament mit der Codicillarclauſel hat
der Eingeſetzte die Wahl zwiſchen der hereditatis petitio
und der Fideicommißklage (l); auch hier ſind es zwey
Rechte, die ſich gegenſeitig ausſchließen.
5) Wer Geld zahlt, um ſich von einem ungerechten
(h) L. 7 de lege comm. (18. 3.).
(i) L. 18 pr. L. 19 § 6 de
aedil. ed. (21. 1), L. 25 § 1
de exc. rei jud. (44. 2.).
(k) L. 1 C. de furtis (6. 2.).
(l) L. ult. C. de codicillis
(6. 36.).
V. 17
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