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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Allein ganz allgemein war dieses Wahlverhältniß zwischen
öffentlicher und Privatstrafe nicht; die Publicanen sollten
für ihre Delicte eine Privatstrafe erleiden, und daneben
sollte noch eine öffentliche Strafe eintreten (mm).

§ 235.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinsame
Betrachtungen
.

Bisher ist die Regel ausführlich dargestellt worden,
daß, in den Fällen wahrer Concurrenz, eine früher ge-
brauchte Klage die spätere ausschließt, und zwar bald
ganz (§ 232), bald nur theilweise (§ 233). Es ist nun-
mehr zu untersuchen, Was eigentlich in der früheren
Klage diese zerstörende Kraft hat, und durch welche Rechts-
formen
der Zweck dieser Zerstörung bewirkt wird. Bei-
des hatte im älteren Recht viele Verwicklungen und Schwie-
rigkeiten, ist aber im neuesten Recht sehr einfach geworden.

Die erste Frage ist leicht zu beantworten aus dem
oben für die Concurrenz aufgestellten Grundsatz, daß das
schon Erlangte nicht mehr mit einer Klage gefordert wer-
den kann (§ 231. 232).


-- Im heutigen Recht ist diese
Wahl noch weiter ausgedehnt auf
Abbitte, Ehrenerklärung, oder Wi-
derruf.
(mm) L. 9 § 5 de publicanis
(39. 4.). "Quod illicite .. ex-
actum est, cum altero tanto
passis injuriam exsolvitur: per
vim vero extortum cum poe-
na tripli restituitur: amplius
extra ordinem plectuntur.
Al-
terum enim utilitas privatorum,
alterum vigor publicae disci-
plinae postulat."
Der Grund
lag also hier in dem besonderen
Verhältniß, worin die Publicanen
zum Staate standen.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Allein ganz allgemein war dieſes Wahlverhältniß zwiſchen
öffentlicher und Privatſtrafe nicht; die Publicanen ſollten
für ihre Delicte eine Privatſtrafe erleiden, und daneben
ſollte noch eine öffentliche Strafe eintreten (mm).

§ 235.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinſame
Betrachtungen
.

Bisher iſt die Regel ausführlich dargeſtellt worden,
daß, in den Fällen wahrer Concurrenz, eine früher ge-
brauchte Klage die ſpätere ausſchließt, und zwar bald
ganz (§ 232), bald nur theilweiſe (§ 233). Es iſt nun-
mehr zu unterſuchen, Was eigentlich in der früheren
Klage dieſe zerſtörende Kraft hat, und durch welche Rechts-
formen
der Zweck dieſer Zerſtörung bewirkt wird. Bei-
des hatte im älteren Recht viele Verwicklungen und Schwie-
rigkeiten, iſt aber im neueſten Recht ſehr einfach geworden.

Die erſte Frage iſt leicht zu beantworten aus dem
oben für die Concurrenz aufgeſtellten Grundſatz, daß das
ſchon Erlangte nicht mehr mit einer Klage gefordert wer-
den kann (§ 231. 232).


— Im heutigen Recht iſt dieſe
Wahl noch weiter ausgedehnt auf
Abbitte, Ehrenerklärung, oder Wi-
derruf.
(mm) L. 9 § 5 de publicanis
(39. 4.). „Quod illicite .. ex-
actum est, cum altero tanto
passis injuriam exsolvitur: per
vim vero extortum cum poe-
na tripli restituitur: amplius
extra ordinem plectuntur.
Al-
terum enim utilitas privatorum,
alterum vigor publicae disci-
plinae postulat.”
Der Grund
lag alſo hier in dem beſonderen
Verhältniß, worin die Publicanen
zum Staate ſtanden.
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[252/0266] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Allein ganz allgemein war dieſes Wahlverhältniß zwiſchen öffentlicher und Privatſtrafe nicht; die Publicanen ſollten für ihre Delicte eine Privatſtrafe erleiden, und daneben ſollte noch eine öffentliche Strafe eintreten (mm). § 235. Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinſame Betrachtungen. Bisher iſt die Regel ausführlich dargeſtellt worden, daß, in den Fällen wahrer Concurrenz, eine früher ge- brauchte Klage die ſpätere ausſchließt, und zwar bald ganz (§ 232), bald nur theilweiſe (§ 233). Es iſt nun- mehr zu unterſuchen, Was eigentlich in der früheren Klage dieſe zerſtörende Kraft hat, und durch welche Rechts- formen der Zweck dieſer Zerſtörung bewirkt wird. Bei- des hatte im älteren Recht viele Verwicklungen und Schwie- rigkeiten, iſt aber im neueſten Recht ſehr einfach geworden. Die erſte Frage iſt leicht zu beantworten aus dem oben für die Concurrenz aufgeſtellten Grundſatz, daß das ſchon Erlangte nicht mehr mit einer Klage gefordert wer- den kann (§ 231. 232). (ll) (mm) L. 9 § 5 de publicanis (39. 4.). „Quod illicite .. ex- actum est, cum altero tanto passis injuriam exsolvitur: per vim vero extortum cum poe- na tripli restituitur: amplius extra ordinem plectuntur. Al- terum enim utilitas privatorum, alterum vigor publicae disci- plinae postulat.” Der Grund lag alſo hier in dem beſonderen Verhältniß, worin die Publicanen zum Staate ſtanden. (ll) — Im heutigen Recht iſt dieſe Wahl noch weiter ausgedehnt auf Abbitte, Ehrenerklärung, oder Wi- derruf.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/266>, abgerufen am 21.11.2024.