Summe) gehen, so muß jede derselben durch den Gebrauch der andern, nach Paulus, völlig ausgeschlossen werden. -- Der Ausdruck consumit könnte mit besonderer Hinsicht auf die Prozeßconsumtion gewählt seyn, die also hier verneint werden sollte, doch läßt sich Dieses mit Sicherheit nicht behaupten, da derselbe Ausdruck auch die materielle Con- sumtion, durch die vermittelst der ersten Klage bewirkte Zahlung, bezeichnen kann (s).
Die zweyte Stelle lautet so: Nunquam actiones, praesertim poenales, de eadem re concurrentes, alia aliam consumit(t).
Diese Stelle ist, nach ihrem Wortlaut, der vorherge- henden so auffallend ähnlich, daß man auch den Sinn für völlig gleich halten möchte; und dennoch ist dieser sehr verschieden. Denn da sie von allen Klagen spricht, nicht blos von den Strafklagen, so konnte Ulpian unmöglich sa- gen wollen, daß diese, wenn sie auf dasselbe Object giengen, einander niemals consumirten, da ja bey den Ent- schädigungsklagen dieser Art gerade das Gegentheil als Regel anzunehmen ist (§ 232). Selbst dadurch wird die- sem Bedenken nicht abgeholfen, wenn man etwa das vor- zügliche Gewicht auf die Prozeßconsumtion legen wollte, die hier verneint werden sollte, und auf welche das Wort
(s)Keller Litiscontestation S. 483. 494.
(t)L. 130 de R. J. (50. 17.), aus Ulpian. lib. 18 ad ed., also aus demselben Werk wie die in der Note r. angeführte Stelle, und selbst aus einem ganz nahe lie- genden Abschnitt dieses Werks.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Summe) gehen, ſo muß jede derſelben durch den Gebrauch der andern, nach Paulus, völlig ausgeſchloſſen werden. — Der Ausdruck consumit könnte mit beſonderer Hinſicht auf die Prozeßconſumtion gewählt ſeyn, die alſo hier verneint werden ſollte, doch läßt ſich Dieſes mit Sicherheit nicht behaupten, da derſelbe Ausdruck auch die materielle Con- ſumtion, durch die vermittelſt der erſten Klage bewirkte Zahlung, bezeichnen kann (s).
Die zweyte Stelle lautet ſo: Nunquam actiones, praesertim poenales, de eadem re concurrentes, alia aliam consumit(t).
Dieſe Stelle iſt, nach ihrem Wortlaut, der vorherge- henden ſo auffallend ähnlich, daß man auch den Sinn für völlig gleich halten möchte; und dennoch iſt dieſer ſehr verſchieden. Denn da ſie von allen Klagen ſpricht, nicht blos von den Strafklagen, ſo konnte Ulpian unmöglich ſa- gen wollen, daß dieſe, wenn ſie auf daſſelbe Object giengen, einander niemals conſumirten, da ja bey den Ent- ſchädigungsklagen dieſer Art gerade das Gegentheil als Regel anzunehmen iſt (§ 232). Selbſt dadurch wird die- ſem Bedenken nicht abgeholfen, wenn man etwa das vor- zügliche Gewicht auf die Prozeßconſumtion legen wollte, die hier verneint werden ſollte, und auf welche das Wort
(s)Keller Litisconteſtation S. 483. 494.
(t)L. 130 de R. J. (50. 17.), aus Ulpian. lib. 18 ad ed., alſo aus demſelben Werk wie die in der Note r. angeführte Stelle, und ſelbſt aus einem ganz nahe lie- genden Abſchnitt dieſes Werks.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Summe) gehen, ſo muß jede derſelben durch den Gebrauch
der andern, nach Paulus, völlig ausgeſchloſſen werden. —
Der Ausdruck consumit könnte mit beſonderer Hinſicht auf
die Prozeßconſumtion gewählt ſeyn, die alſo hier verneint
werden ſollte, doch läßt ſich Dieſes mit Sicherheit nicht
behaupten, da derſelbe Ausdruck auch die materielle Con-
ſumtion, durch die vermittelſt der erſten Klage bewirkte
Zahlung, bezeichnen kann (s).
Die zweyte Stelle lautet ſo:
Nunquam actiones, praesertim poenales, de eadem
re concurrentes, alia aliam consumit (t).
Dieſe Stelle iſt, nach ihrem Wortlaut, der vorherge-
henden ſo auffallend ähnlich, daß man auch den Sinn für
völlig gleich halten möchte; und dennoch iſt dieſer ſehr
verſchieden. Denn da ſie von allen Klagen ſpricht, nicht
blos von den Strafklagen, ſo konnte Ulpian unmöglich ſa-
gen wollen, daß dieſe, wenn ſie auf daſſelbe Object
giengen, einander niemals conſumirten, da ja bey den Ent-
ſchädigungsklagen dieſer Art gerade das Gegentheil als
Regel anzunehmen iſt (§ 232). Selbſt dadurch wird die-
ſem Bedenken nicht abgeholfen, wenn man etwa das vor-
zügliche Gewicht auf die Prozeßconſumtion legen wollte,
die hier verneint werden ſollte, und auf welche das Wort
(s) Keller Litisconteſtation
S. 483. 494.
(t) L. 130 de R. J. (50. 17.),
aus Ulpian. lib. 18 ad ed., alſo
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/256>, abgerufen am 09.11.2024.
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