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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 234. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
Dagegen hat der nun folgende Fall mehr Streit unter
ihnen erregt, als irgend eine andere, die Klagenconcurrenz
betreffende, Frage.

Eine einfache Handlung kann ſo beſchaffen ſeyn, daß
verſchiedene Strafgeſetze durch ſie verletzt werden, ſo daß
dieſelbe Handlung materiell als einfach, formell aber, durch
ihre verſchiedenen Beziehungen, als mehrere Delicte in ſich
ſchließend, zu betrachten iſt. Nach allgemeinen Grund-
ſätzen müſſen wir in dieſem Fall jede wahre Concurrenz
verneinen, alſo die vollſtändige Anwendung aller einzelnen
Strafklagen neben einander behaupten. Denn das gleiche
Object mehrerer Klagen, welches der einzige Grund wah-
rer Concurrenz iſt (§ 231), findet ſich hier nicht, da die
Beſtrafung jedes einzelnen hier wirklich begangenen De-
licts ein ganz eigenthümlicher, für ſich beſtehender Zweck
iſt, alſo mit der durch mehrere Klagen zu verfolgenden
Entſchädigung keine wahre Ähnlichkeit hat. Eine Beſtäti-
gung dieſer Anſicht liegt auch darin, daß bey der Injurie
gegen eine Ehefrau die unbeſchränkte Zuläſſigkeit mehrerer
Strafklagen neben einander ganz allgemein anerkannt iſt
(Note d); es macht aber für die Natur und Strafbarkeit
der begangenen einfachen Handlung durchaus keinen Un-
terſchied, ob die in derſelben vereinigt enthaltenen Delicte
gegen mehrere Perſonen, oder gegen eine einzige, began-
gen worden ſind (vgl. Note bb).

Wenn dennoch manche Römiſche Juriſten hierüber an-
dere Anſichten haben, ſo liegt Dieſes an der häufigen,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/251>, abgerufen am 11.01.2025.