Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortsetzung.) scheint, also, wenn man das Simplum aus der Klageweglassen wollte (simplo subducto), auch das amplius nicht als Inhalt einer Klage möglich ist (locum non ha- bet.)" Nach dieser Wendung würde sich die Stelle auf die Fassung der formula beziehen, deren Intentio freylich nie auf das amplius, sondern nur auf damnum decidi oportere, also auf das Simplum und die Straferhöhung zugleich, gerichtet seyn konnte. Im Hintergrund läge dann der (nicht ausgedrückte) Gedanke, daß die Verfolgung des schon erhaltenen Simplum, durch eine doli exceptio, per Praetorem inhibenda est, wie es im princ. für einen ähn- lichen Fall gesagt ist (s). -- Das Resultat beider Erklä- rungen ist völlig dasselbe, allerdings aber empfiehlt sich die erste (wenn man einmal die Emendation locum habet zulassen will) durch größere Einfachheit. (s) Diese Erklärung findet sich
bey A. O. Krug de condictione furtiva Lips. 1830. p. 66. Dem Gedanken nach übereinstimmend, aber mit ganz entgegengesetztem Text, ist die Erklärung des Do- nellus § 17; dieser ließt non re- manere und locum non habet, und erklärt so, daß die Klage auf das bloße amplius nicht gelte (non remanere), weil eben nur auf das Ganze geklagt werden könnte. Im Hintergrund liegt nun der (nicht ausgedrückte) Gedanke, die Klage auf das Ganze (Sim- plum und amplius) sey wirklich zulässig, werde aber durch doli exceptio auf das amplius be- schränkt. -- Gezwungener und we- niger befriedigend ist die Erklärung, die sich bey Thibaut S. 191 und Anderen findet, und zu deren Un- terstützung noch einigermaßen die Emendation etsi simplo für et simplo dienen kann. Vgl. Schul- ting notae in Digesta, L. cit. §. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.) ſcheint, alſo, wenn man das Simplum aus der Klageweglaſſen wollte (simplo subducto), auch das amplius nicht als Inhalt einer Klage möglich iſt (locum non ha- bet.)“ Nach dieſer Wendung würde ſich die Stelle auf die Faſſung der formula beziehen, deren Intentio freylich nie auf das amplius, ſondern nur auf damnum decidi oportere, alſo auf das Simplum und die Straferhöhung zugleich, gerichtet ſeyn konnte. Im Hintergrund läge dann der (nicht ausgedrückte) Gedanke, daß die Verfolgung des ſchon erhaltenen Simplum, durch eine doli exceptio, per Praetorem inhibenda est, wie es im princ. für einen ähn- lichen Fall geſagt iſt (s). — Das Reſultat beider Erklä- rungen iſt völlig daſſelbe, allerdings aber empfiehlt ſich die erſte (wenn man einmal die Emendation locum habet zulaſſen will) durch größere Einfachheit. (s) Dieſe Erklärung findet ſich
bey A. O. Krug de condictione furtiva Lips. 1830. p. 66. Dem Gedanken nach übereinſtimmend, aber mit ganz entgegengeſetztem Text, iſt die Erklärung des Do- nellus § 17; dieſer ließt non re- manere und locum non habet, und erklärt ſo, daß die Klage auf das bloße amplius nicht gelte (non remanere), weil eben nur auf das Ganze geklagt werden könnte. Im Hintergrund liegt nun der (nicht ausgedrückte) Gedanke, die Klage auf das Ganze (Sim- plum und amplius) ſey wirklich zuläſſig, werde aber durch doli exceptio auf das amplius be- ſchränkt. — Gezwungener und we- niger befriedigend iſt die Erklärung, die ſich bey Thibaut S. 191 und Anderen findet, und zu deren Un- terſtützung noch einigermaßen die Emendation etsi simplo für et simplo dienen kann. Vgl. Schul- ting notae in Digesta, L. cit. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0245" n="231"/><fw place="top" type="header">§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)</fw><lb/> ſcheint, alſo, wenn man das Simplum aus der Klage<lb/> weglaſſen wollte (<hi rendition="#aq">simplo subducto</hi>), auch das <hi rendition="#aq">amplius</hi><lb/> nicht als Inhalt einer Klage möglich iſt (<hi rendition="#aq">locum non ha-<lb/> bet</hi>.)“ Nach dieſer Wendung würde ſich die Stelle auf<lb/> die Faſſung der <hi rendition="#aq">formula</hi> beziehen, deren <hi rendition="#aq">Intentio</hi> freylich<lb/> nie auf das <hi rendition="#aq">amplius,</hi> ſondern nur auf <hi rendition="#aq">damnum decidi<lb/> oportere,</hi> alſo auf das Simplum und die Straferhöhung<lb/> zugleich, gerichtet ſeyn konnte. Im Hintergrund läge dann<lb/> der (nicht ausgedrückte) Gedanke, daß die Verfolgung des<lb/> ſchon erhaltenen Simplum, durch eine <hi rendition="#aq">doli exceptio, per<lb/> Praetorem inhibenda est,</hi> wie es im <hi rendition="#aq">princ.</hi> für einen ähn-<lb/> lichen Fall geſagt iſt <note place="foot" n="(s)">Dieſe Erklärung findet ſich<lb/> bey <hi rendition="#aq">A. O. <hi rendition="#k">Krug</hi> de condictione<lb/> furtiva Lips. 1830. p.</hi> 66. Dem<lb/> Gedanken nach übereinſtimmend,<lb/> aber mit ganz entgegengeſetztem<lb/> Text, iſt die Erklärung des <hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Do-<lb/> nellus</hi></hi> § 17; dieſer ließt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">non</hi> re-<lb/> manere</hi> und <hi rendition="#aq">locum <hi rendition="#i">non</hi> habet,</hi><lb/> und erklärt ſo, daß die Klage auf<lb/> das bloße <hi rendition="#aq">amplius</hi> <hi rendition="#g">nicht gelte</hi><lb/> (<hi rendition="#aq">non remanere</hi>), weil eben nur<lb/> auf das Ganze geklagt werden<lb/> könnte. Im Hintergrund liegt nun<lb/> der (nicht ausgedrückte) Gedanke,<lb/> die Klage auf das Ganze (Sim-<lb/> plum und <hi rendition="#aq">amplius</hi>) ſey wirklich<lb/> zuläſſig, werde aber durch <hi rendition="#aq">doli<lb/> exceptio</hi> auf das <hi rendition="#aq">amplius</hi> be-<lb/> ſchränkt. — Gezwungener und we-<lb/> niger befriedigend iſt die Erklärung,<lb/> die ſich bey <hi rendition="#g">Thibaut</hi> S. 191 und<lb/> Anderen findet, und zu deren Un-<lb/> terſtützung noch einigermaßen die<lb/> Emendation <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">etsi</hi> simplo</hi> für <hi rendition="#aq">et<lb/> simplo</hi> dienen kann. Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Schul-<lb/> ting</hi> notae in Digesta, L. cit.</hi></note>. — Das Reſultat beider Erklä-<lb/> rungen iſt völlig daſſelbe, allerdings aber empfiehlt ſich<lb/> die erſte (wenn man einmal die Emendation <hi rendition="#aq">locum habet</hi><lb/> zulaſſen will) durch größere Einfachheit.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [231/0245]
§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
ſcheint, alſo, wenn man das Simplum aus der Klage
weglaſſen wollte (simplo subducto), auch das amplius
nicht als Inhalt einer Klage möglich iſt (locum non ha-
bet.)“ Nach dieſer Wendung würde ſich die Stelle auf
die Faſſung der formula beziehen, deren Intentio freylich
nie auf das amplius, ſondern nur auf damnum decidi
oportere, alſo auf das Simplum und die Straferhöhung
zugleich, gerichtet ſeyn konnte. Im Hintergrund läge dann
der (nicht ausgedrückte) Gedanke, daß die Verfolgung des
ſchon erhaltenen Simplum, durch eine doli exceptio, per
Praetorem inhibenda est, wie es im princ. für einen ähn-
lichen Fall geſagt iſt (s). — Das Reſultat beider Erklä-
rungen iſt völlig daſſelbe, allerdings aber empfiehlt ſich
die erſte (wenn man einmal die Emendation locum habet
zulaſſen will) durch größere Einfachheit.
(s) Dieſe Erklärung findet ſich
bey A. O. Krug de condictione
furtiva Lips. 1830. p. 66. Dem
Gedanken nach übereinſtimmend,
aber mit ganz entgegengeſetztem
Text, iſt die Erklärung des Do-
nellus § 17; dieſer ließt non re-
manere und locum non habet,
und erklärt ſo, daß die Klage auf
das bloße amplius nicht gelte
(non remanere), weil eben nur
auf das Ganze geklagt werden
könnte. Im Hintergrund liegt nun
der (nicht ausgedrückte) Gedanke,
die Klage auf das Ganze (Sim-
plum und amplius) ſey wirklich
zuläſſig, werde aber durch doli
exceptio auf das amplius be-
ſchränkt. — Gezwungener und we-
niger befriedigend iſt die Erklärung,
die ſich bey Thibaut S. 191 und
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