Wenn der Bestohlene mit der condictio furtiva Ent- schädigung erhalten hat, so kann er doch noch die Sache von dem Diebe vindiciren; jedoch nur wenn er zurück zahlt, was er durch die Condiction erlangt hat. Nun muß der Dieb die Sache in Natur zurück geben, und wenn er Dieses verweigert, das jusjurandum in litem er- dulden (i).
Die häufigsten und mannichfaltigsten Anwendungen fin- den sich bey der a. L. Aquiliae, die mit einer Contracts- klage concurrirt. Wenn der Miether, der Commodatar u. s. w. die Sache zerstört oder verdirbt, so hat der Eigen- thümer gegen ihn die beiden eben genannten Klagen. Da aber jede derselben zunächst und hauptsächlich auf Ent- schädigung geht, so wird meist die eine durch die andere absorbirt werden. Indessen kann zufällig die a. L. Aqui- liae einträglicher seyn, wegen der bey ihr eintretenden künstlichen Schätzung. Ist daher die Contractsklage zu- erst angestellt, so führt die consequente Anwendung unsres Grundsatzes darauf, daß die a. L. Aquiliae noch immer angestellt werden darf, jedoch nur auf die aus der künst- lichen Schätzung hervorgehende Differenz, die eigentlich eine Strafe ist. Der einzige Zweifel könnte etwa daraus entnommen werden, daß dieser Strafzusatz nicht, wie bey
(i)L. 9 § 1 de furtis (47. 2.). ".. quod si ex condictione ante damnatus reus litis aesti- mationem sustulerit, ut aut omnimodo absolvat reum, aut, quod magis placet, si paratus esset petitor aestimationem re- stituere, nec restituetur ei ho- mo: quanti in litem jurasset, damnaretur ei possessor."
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Wenn der Beſtohlene mit der condictio furtiva Ent- ſchädigung erhalten hat, ſo kann er doch noch die Sache von dem Diebe vindiciren; jedoch nur wenn er zurück zahlt, was er durch die Condiction erlangt hat. Nun muß der Dieb die Sache in Natur zurück geben, und wenn er Dieſes verweigert, das jusjurandum in litem er- dulden (i).
Die häufigſten und mannichfaltigſten Anwendungen fin- den ſich bey der a. L. Aquiliae, die mit einer Contracts- klage concurrirt. Wenn der Miether, der Commodatar u. ſ. w. die Sache zerſtört oder verdirbt, ſo hat der Eigen- thümer gegen ihn die beiden eben genannten Klagen. Da aber jede derſelben zunächſt und hauptſächlich auf Ent- ſchädigung geht, ſo wird meiſt die eine durch die andere abſorbirt werden. Indeſſen kann zufällig die a. L. Aqui- liae einträglicher ſeyn, wegen der bey ihr eintretenden künſtlichen Schätzung. Iſt daher die Contractsklage zu- erſt angeſtellt, ſo führt die conſequente Anwendung unſres Grundſatzes darauf, daß die a. L. Aquiliae noch immer angeſtellt werden darf, jedoch nur auf die aus der künſt- lichen Schätzung hervorgehende Differenz, die eigentlich eine Strafe iſt. Der einzige Zweifel könnte etwa daraus entnommen werden, daß dieſer Strafzuſatz nicht, wie bey
(i)L. 9 § 1 de furtis (47. 2.). „.. quod si ex condictione ante damnatus reus litis aesti- mationem sustulerit, ut aut omnimodo absolvat reum, aut, quod magis placet, si paratus esset petitor aestimationem re- stituere, nec restituetur ei ho- mo: quanti in litem jurasset, damnaretur ei possessor.”
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Wenn der Beſtohlene mit der condictio furtiva Ent-
ſchädigung erhalten hat, ſo kann er doch noch die Sache
von dem Diebe vindiciren; jedoch nur wenn er zurück
zahlt, was er durch die Condiction erlangt hat. Nun
muß der Dieb die Sache in Natur zurück geben, und
wenn er Dieſes verweigert, das jusjurandum in litem er-
dulden (i).
Die häufigſten und mannichfaltigſten Anwendungen fin-
den ſich bey der a. L. Aquiliae, die mit einer Contracts-
klage concurrirt. Wenn der Miether, der Commodatar
u. ſ. w. die Sache zerſtört oder verdirbt, ſo hat der Eigen-
thümer gegen ihn die beiden eben genannten Klagen. Da
aber jede derſelben zunächſt und hauptſächlich auf Ent-
ſchädigung geht, ſo wird meiſt die eine durch die andere
abſorbirt werden. Indeſſen kann zufällig die a. L. Aqui-
liae einträglicher ſeyn, wegen der bey ihr eintretenden
künſtlichen Schätzung. Iſt daher die Contractsklage zu-
erſt angeſtellt, ſo führt die conſequente Anwendung unſres
Grundſatzes darauf, daß die a. L. Aquiliae noch immer
angeſtellt werden darf, jedoch nur auf die aus der künſt-
lichen Schätzung hervorgehende Differenz, die eigentlich
eine Strafe iſt. Der einzige Zweifel könnte etwa daraus
entnommen werden, daß dieſer Strafzuſatz nicht, wie bey
(i) L. 9 § 1 de furtis (47. 2.).
„.. quod si ex condictione
ante damnatus reus litis aesti-
mationem sustulerit, ut aut
omnimodo absolvat reum, aut,
quod magis placet, si paratus
esset petitor aestimationem re-
stituere, nec restituetur ei ho-
mo: quanti in litem jurasset,
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/240>, abgerufen am 23.12.2024.
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