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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
ten, so bliebe kein Zweifel über den Inhalt möglich; aus
diesen Worten aber folgt zugleich der Inhalt der Schluß-
worte mit solcher Nothwendigkeit, daß eine Berichtigung
des Textes derselben von jeher als unvermeidlich anerkannt,
und selbst von Denjenigen gebilligt worden ist, welche
außerdem die größte Abneigung gegen Emendationen haben.
Die dem Sinne nach einfachste Veränderung besteht darin,
daß anstatt id consequatur gelesen wird nihil (oder nil)
consequatur
(d). Näher an den handschriftlichen Text
schließt sich diese Verbesserung an: id non sequatur (e).
Der Erfolg beider Verbesserungen ist völlig derselbe. --
Daß nun Paulus gerade den hier aufgestellten Grundsatz
ausdrücken will, ist ganz unverkennbar. Das Wesen des-
selben führt aber darauf, als Bedingung das (ganz oder
theilweise) gemeinschaftliche Object der beiden Klagen
anzusehen, da nur unter dieser Voraussetzung consequen-
terweise von einem plus oder minus oder tantundem die
Rede seyn kann. Paulus jedoch drückt als Bedingung
nicht das gemeinsame Object aus, sondern den gemeinsa-
men Entstehungsgrund (ex eodem facto), der zwar häufig
auch vorhanden, aber doch ganz unentscheidend ist (§. 231).
Dieser unrichtige Gesichtspunkt, unter welchen er den
Grundsatz brachte, hatte die üble Folge, daß er ihn nicht

(d) Cujacius observ. III. 25.
(e) Pagenstecher admonito-
ria ad Pand. P.
6 § 289. Es
wird dann nur ein einziger Buch-
stab verändert. Man kann aber
auch noch eine Art von Gemina-
tion damit verbinden, und lesen:
id non consequatur, wodurch
der Ausdruck der Stelle unge-
zwungner wird.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ten, ſo bliebe kein Zweifel über den Inhalt möglich; aus
dieſen Worten aber folgt zugleich der Inhalt der Schluß-
worte mit ſolcher Nothwendigkeit, daß eine Berichtigung
des Textes derſelben von jeher als unvermeidlich anerkannt,
und ſelbſt von Denjenigen gebilligt worden iſt, welche
außerdem die größte Abneigung gegen Emendationen haben.
Die dem Sinne nach einfachſte Veränderung beſteht darin,
daß anſtatt id consequatur geleſen wird nihil (oder nil)
consequatur
(d). Näher an den handſchriftlichen Text
ſchließt ſich dieſe Verbeſſerung an: id non sequatur (e).
Der Erfolg beider Verbeſſerungen iſt völlig derſelbe. —
Daß nun Paulus gerade den hier aufgeſtellten Grundſatz
ausdrücken will, iſt ganz unverkennbar. Das Weſen deſ-
ſelben führt aber darauf, als Bedingung das (ganz oder
theilweiſe) gemeinſchaftliche Object der beiden Klagen
anzuſehen, da nur unter dieſer Vorausſetzung conſequen-
terweiſe von einem plus oder minus oder tantundem die
Rede ſeyn kann. Paulus jedoch drückt als Bedingung
nicht das gemeinſame Object aus, ſondern den gemeinſa-
men Entſtehungsgrund (ex eodem facto), der zwar häufig
auch vorhanden, aber doch ganz unentſcheidend iſt (§. 231).
Dieſer unrichtige Geſichtspunkt, unter welchen er den
Grundſatz brachte, hatte die üble Folge, daß er ihn nicht

(d) Cujacius observ. III. 25.
(e) Pagenstecher admonito-
ria ad Pand. P.
6 § 289. Es
wird dann nur ein einziger Buch-
ſtab verändert. Man kann aber
auch noch eine Art von Gemina-
tion damit verbinden, und leſen:
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der Ausdruck der Stelle unge-
zwungner wird.
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[224/0238] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ten, ſo bliebe kein Zweifel über den Inhalt möglich; aus dieſen Worten aber folgt zugleich der Inhalt der Schluß- worte mit ſolcher Nothwendigkeit, daß eine Berichtigung des Textes derſelben von jeher als unvermeidlich anerkannt, und ſelbſt von Denjenigen gebilligt worden iſt, welche außerdem die größte Abneigung gegen Emendationen haben. Die dem Sinne nach einfachſte Veränderung beſteht darin, daß anſtatt id consequatur geleſen wird nihil (oder nil) consequatur (d). Näher an den handſchriftlichen Text ſchließt ſich dieſe Verbeſſerung an: id non sequatur (e). Der Erfolg beider Verbeſſerungen iſt völlig derſelbe. — Daß nun Paulus gerade den hier aufgeſtellten Grundſatz ausdrücken will, iſt ganz unverkennbar. Das Weſen deſ- ſelben führt aber darauf, als Bedingung das (ganz oder theilweiſe) gemeinſchaftliche Object der beiden Klagen anzuſehen, da nur unter dieſer Vorausſetzung conſequen- terweiſe von einem plus oder minus oder tantundem die Rede ſeyn kann. Paulus jedoch drückt als Bedingung nicht das gemeinſame Object aus, ſondern den gemeinſa- men Entſtehungsgrund (ex eodem facto), der zwar häufig auch vorhanden, aber doch ganz unentſcheidend iſt (§. 231). Dieſer unrichtige Geſichtspunkt, unter welchen er den Grundſatz brachte, hatte die üble Folge, daß er ihn nicht (d) Cujacius observ. III. 25. (e) Pagenstecher admonito- ria ad Pand. P. 6 § 289. Es wird dann nur ein einziger Buch- ſtab verändert. Man kann aber auch noch eine Art von Gemina- tion damit verbinden, und leſen: id non consequatur, wodurch der Ausdruck der Stelle unge- zwungner wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/238>, abgerufen am 05.12.2024.