Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Vorbereitung der Vindication (i); die hereditatis petitio
vor der a. familiae herciscundae (k); die Vindication vor
der a. communi dividundo (l); die Vindication vor der
confessoria actio (m); die Klage gegen den Hauptschuld-
ner vor der Klage gegen den Bürgen oder gegen den
Pfandbesitzer (n). Ein solches Verhältniß mancher Kla-
gen zu einander kann sehr verschiedene Gründe haben, und
gemeinsame Regeln giebt es dafür nicht, da jeder Fall
dieser Art eine individuelle Natur hat. Mit der hier ab-
gehandelten Klagenconcurrenz hat jenes Verhältniß gar kei-
nen innern Zusammenhang, und die wahre Natur desselben
kann durch die Zusammenstellung mit der Concurrenz nur
verdunkelt werden.

Nach dieser Absonderung der subjectiven und successi-
ven Concurrenz bleiben noch übrig die cumulative und die
elective. Aber auch diese beiden sind nicht etwa als selbst-
ständige Arten der Concurrenz anzusehen, für deren jede
durch besondere Regeln zu sorgen wäre, sondern die ganze
Frage geht eben nur darauf, ob mehrere gleichzeitig vor-
handene Klagen in einem ausschließenden Verhältniß zu
einander stehen, oder nicht. Man kann diese Frage aller-
dings so ausdrücken: stehen zwey gegebene Klagen im Ver-
hältniß der electiven oder der cumulativen Concurrenz?
Um aber diesen Ausdruck anzuwenden, muß man damit

(i) L. 23 § 5 de rei vind.
(6. 1.).
(k) L. 1 § 1 fam. herc.
(10. 2.).
(l) L. 18 de except. (44. 1.).
(m) L. 16 de except. (44. 1.).
(n) Wegen des sogenannten be-
neficii excussionis.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Vorbereitung der Vindication (i); die hereditatis petitio
vor der a. familiae herciscundae (k); die Vindication vor
der a. communi dividundo (l); die Vindication vor der
confessoria actio (m); die Klage gegen den Hauptſchuld-
ner vor der Klage gegen den Bürgen oder gegen den
Pfandbeſitzer (n). Ein ſolches Verhältniß mancher Kla-
gen zu einander kann ſehr verſchiedene Gründe haben, und
gemeinſame Regeln giebt es dafür nicht, da jeder Fall
dieſer Art eine individuelle Natur hat. Mit der hier ab-
gehandelten Klagenconcurrenz hat jenes Verhältniß gar kei-
nen innern Zuſammenhang, und die wahre Natur deſſelben
kann durch die Zuſammenſtellung mit der Concurrenz nur
verdunkelt werden.

Nach dieſer Abſonderung der ſubjectiven und ſucceſſi-
ven Concurrenz bleiben noch übrig die cumulative und die
elective. Aber auch dieſe beiden ſind nicht etwa als ſelbſt-
ſtändige Arten der Concurrenz anzuſehen, für deren jede
durch beſondere Regeln zu ſorgen wäre, ſondern die ganze
Frage geht eben nur darauf, ob mehrere gleichzeitig vor-
handene Klagen in einem ausſchließenden Verhältniß zu
einander ſtehen, oder nicht. Man kann dieſe Frage aller-
dings ſo ausdrücken: ſtehen zwey gegebene Klagen im Ver-
hältniß der electiven oder der cumulativen Concurrenz?
Um aber dieſen Ausdruck anzuwenden, muß man damit

(i) L. 23 § 5 de rei vind.
(6. 1.).
(k) L. 1 § 1 fam. herc.
(10. 2.).
(l) L. 18 de except. (44. 1.).
(m) L. 16 de except. (44. 1.).
(n) Wegen des ſogenannten be-
neficii excussionis.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0226" n="212"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
Vorbereitung der Vindication <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 23 § 5 <hi rendition="#i">de rei vind.</hi></hi><lb/>
(6. 1.).</note>; die <hi rendition="#aq">hereditatis petitio</hi><lb/>
vor der <hi rendition="#aq">a. familiae herciscundae</hi> <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1 <hi rendition="#i">fam. herc.</hi></hi><lb/>
(10. 2.).</note>; die Vindication vor<lb/>
der <hi rendition="#aq">a. communi dividundo</hi> <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">de except.</hi></hi> (44. 1.).</note>; die Vindication vor der<lb/><hi rendition="#aq">confessoria actio</hi> <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 16 <hi rendition="#i">de except.</hi></hi> (44. 1.).</note>; die Klage gegen den Haupt&#x017F;chuld-<lb/>
ner vor der Klage gegen den Bürgen oder gegen den<lb/>
Pfandbe&#x017F;itzer <note place="foot" n="(n)">Wegen des &#x017F;ogenannten <hi rendition="#aq">be-<lb/>
neficii excussionis.</hi></note>. Ein &#x017F;olches Verhältniß mancher Kla-<lb/>
gen zu einander kann &#x017F;ehr ver&#x017F;chiedene Gründe haben, und<lb/>
gemein&#x017F;ame Regeln giebt es dafür nicht, da jeder Fall<lb/>
die&#x017F;er Art eine individuelle Natur hat. Mit der hier ab-<lb/>
gehandelten Klagenconcurrenz hat jenes Verhältniß gar kei-<lb/>
nen innern Zu&#x017F;ammenhang, und die wahre Natur de&#x017F;&#x017F;elben<lb/>
kann durch die Zu&#x017F;ammen&#x017F;tellung mit der Concurrenz nur<lb/>
verdunkelt werden.</p><lb/>
            <p>Nach die&#x017F;er Ab&#x017F;onderung der &#x017F;ubjectiven und &#x017F;ucce&#x017F;&#x017F;i-<lb/>
ven Concurrenz bleiben noch übrig die cumulative und die<lb/>
elective. Aber auch die&#x017F;e beiden &#x017F;ind nicht etwa als &#x017F;elb&#x017F;t-<lb/>
&#x017F;tändige Arten der Concurrenz anzu&#x017F;ehen, für deren jede<lb/>
durch be&#x017F;ondere Regeln zu &#x017F;orgen wäre, &#x017F;ondern die ganze<lb/>
Frage geht eben nur darauf, ob mehrere gleichzeitig vor-<lb/>
handene Klagen in einem aus&#x017F;chließenden Verhältniß zu<lb/>
einander &#x017F;tehen, oder nicht. Man kann die&#x017F;e Frage aller-<lb/>
dings &#x017F;o ausdrücken: &#x017F;tehen zwey gegebene Klagen im Ver-<lb/>
hältniß der electiven oder der cumulativen Concurrenz?<lb/>
Um aber die&#x017F;en Ausdruck anzuwenden, muß man damit<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[212/0226] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Vorbereitung der Vindication (i); die hereditatis petitio vor der a. familiae herciscundae (k); die Vindication vor der a. communi dividundo (l); die Vindication vor der confessoria actio (m); die Klage gegen den Hauptſchuld- ner vor der Klage gegen den Bürgen oder gegen den Pfandbeſitzer (n). Ein ſolches Verhältniß mancher Kla- gen zu einander kann ſehr verſchiedene Gründe haben, und gemeinſame Regeln giebt es dafür nicht, da jeder Fall dieſer Art eine individuelle Natur hat. Mit der hier ab- gehandelten Klagenconcurrenz hat jenes Verhältniß gar kei- nen innern Zuſammenhang, und die wahre Natur deſſelben kann durch die Zuſammenſtellung mit der Concurrenz nur verdunkelt werden. Nach dieſer Abſonderung der ſubjectiven und ſucceſſi- ven Concurrenz bleiben noch übrig die cumulative und die elective. Aber auch dieſe beiden ſind nicht etwa als ſelbſt- ſtändige Arten der Concurrenz anzuſehen, für deren jede durch beſondere Regeln zu ſorgen wäre, ſondern die ganze Frage geht eben nur darauf, ob mehrere gleichzeitig vor- handene Klagen in einem ausſchließenden Verhältniß zu einander ſtehen, oder nicht. Man kann dieſe Frage aller- dings ſo ausdrücken: ſtehen zwey gegebene Klagen im Ver- hältniß der electiven oder der cumulativen Concurrenz? Um aber dieſen Ausdruck anzuwenden, muß man damit (i) L. 23 § 5 de rei vind. (6. 1.). (k) L. 1 § 1 fam. herc. (10. 2.). (l) L. 18 de except. (44. 1.). (m) L. 16 de except. (44. 1.). (n) Wegen des ſogenannten be- neficii excussionis.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/226
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/226>, abgerufen am 23.12.2024.