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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
jener Controversen, so viel als möglich zu vertilgen, welches
sie durch die Auswahl der aufzunehmenden Excerpte, auch
wohl durch manche Interpolationen, zu bewirken suchten.
So ist es zu erklären, wenn daß in dieser Lehre die Exegese
oft weniger reine und befriedigende Resultate liefert, als
in den meisten anderen Lehren.



Ehe aber der aufgestellte Grundsatz in seinen einzelnen
Anwendungen dargestellt wird, ist es nöthig, die bey den
neueren Schriftstellern gewöhnliche Auffassung dieser Lehre,
nebst der daraus entsprungenen Terminologie, zu erwäh-
nen, da diese Terminologie so allgemein verbreitet ist, daß
sie unwillkührlich in die folgende Darstellung hinein getra-
gen und der Wirkung derselben hinderlich werden würde,
wenn nicht dagegen schon hier vorgebaut wird.

Bey neueren Schriftstellern finden sich folgende zwey
Eintheilungen der Klagenconcurrenz als Grundlage dieser
Lehre angegeben (h). Die Concurrenz ist theils subjectiv
(unter denselben Personen), theils objectiv (unter verschie-
denen). Die objective ist cumulativ, electiv, successiv, je
nachdem alle Klagen nach und neben einander angestellt
werden können; oder nur eine von mehreren, so daß durch
sie die übrigen ausgeschlossen werden; oder zwar alle, je-
doch nur in einer bestimmten Reihenfolge. -- Eine voll-
ständige Darstellung dieser Lehre müßte demnach für

(h) Mühlenbruch I. § 140. Göschen Vorlesungen I. S. 448

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
jener Controverſen, ſo viel als möglich zu vertilgen, welches
ſie durch die Auswahl der aufzunehmenden Excerpte, auch
wohl durch manche Interpolationen, zu bewirken ſuchten.
So iſt es zu erklären, wenn daß in dieſer Lehre die Exegeſe
oft weniger reine und befriedigende Reſultate liefert, als
in den meiſten anderen Lehren.



Ehe aber der aufgeſtellte Grundſatz in ſeinen einzelnen
Anwendungen dargeſtellt wird, iſt es nöthig, die bey den
neueren Schriftſtellern gewöhnliche Auffaſſung dieſer Lehre,
nebſt der daraus entſprungenen Terminologie, zu erwäh-
nen, da dieſe Terminologie ſo allgemein verbreitet iſt, daß
ſie unwillkührlich in die folgende Darſtellung hinein getra-
gen und der Wirkung derſelben hinderlich werden würde,
wenn nicht dagegen ſchon hier vorgebaut wird.

Bey neueren Schriftſtellern finden ſich folgende zwey
Eintheilungen der Klagenconcurrenz als Grundlage dieſer
Lehre angegeben (h). Die Concurrenz iſt theils ſubjectiv
(unter denſelben Perſonen), theils objectiv (unter verſchie-
denen). Die objective iſt cumulativ, electiv, ſucceſſiv, je
nachdem alle Klagen nach und neben einander angeſtellt
werden können; oder nur eine von mehreren, ſo daß durch
ſie die übrigen ausgeſchloſſen werden; oder zwar alle, je-
doch nur in einer beſtimmten Reihenfolge. — Eine voll-
ſtaͤndige Darſtellung dieſer Lehre müßte demnach für

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[210/0224] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. jener Controverſen, ſo viel als möglich zu vertilgen, welches ſie durch die Auswahl der aufzunehmenden Excerpte, auch wohl durch manche Interpolationen, zu bewirken ſuchten. So iſt es zu erklären, wenn daß in dieſer Lehre die Exegeſe oft weniger reine und befriedigende Reſultate liefert, als in den meiſten anderen Lehren. Ehe aber der aufgeſtellte Grundſatz in ſeinen einzelnen Anwendungen dargeſtellt wird, iſt es nöthig, die bey den neueren Schriftſtellern gewöhnliche Auffaſſung dieſer Lehre, nebſt der daraus entſprungenen Terminologie, zu erwäh- nen, da dieſe Terminologie ſo allgemein verbreitet iſt, daß ſie unwillkührlich in die folgende Darſtellung hinein getra- gen und der Wirkung derſelben hinderlich werden würde, wenn nicht dagegen ſchon hier vorgebaut wird. Bey neueren Schriftſtellern finden ſich folgende zwey Eintheilungen der Klagenconcurrenz als Grundlage dieſer Lehre angegeben (h). Die Concurrenz iſt theils ſubjectiv (unter denſelben Perſonen), theils objectiv (unter verſchie- denen). Die objective iſt cumulativ, electiv, ſucceſſiv, je nachdem alle Klagen nach und neben einander angeſtellt werden können; oder nur eine von mehreren, ſo daß durch ſie die übrigen ausgeſchloſſen werden; oder zwar alle, je- doch nur in einer beſtimmten Reihenfolge. — Eine voll- ſtaͤndige Darſtellung dieſer Lehre müßte demnach für (h) Mühlenbruch I. § 140. Göſchen Vorleſungen I. S. 448

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/224>, abgerufen am 23.12.2024.