G. J. Ribbentrop zur Lehre von den Correal-Obli- gationen Göttingen 1831. 8. (Gehört nur theilweise und indirect hierher, ist aber für die richtige Behand- lung dieser Lehre von großer Wichtigkeit).
Göschen Vorlesungen I. § 156 -- 159.
In der Lehre von der Concurrenz der Klagen weichen neuere Schriftsteller von einander oft so sehr ab, daß man kaum glauben sollte, es werde ein und derselbe Gegenstand von ihnen behandelt. Die Verschiedenheit betrifft hier nicht blos, wie in den meisten anderen Lehren, die Resultate der Untersuchung, also die Lösung der Aufgabe, sondern den Sinn und Umfang der Aufgabe selbst.
Die hier vorliegende Frage läßt sich im Allgemeinen so ausdrücken: Inwiefern kann die Coexistenz mehrerer Klagen auf die Wirksamkeit jeder einzelnen unter densel- ben Einfluß haben? Auf den ersten Blick ist es einleuch- tend, daß ein solcher Einfluß nur denkbar ist unter Vor- aussetzung eines solchen Zusammenhangs jener Klagen, wodurch sie ganz oder theilweise identisch werden. Es fragt sich aber, was als eine Identität zu betrachten sey, woraus jener Einfluß hervorgehen könne. Hier bieten sich folgende Beziehungen mehrerer Klagen dar, die als Gründe einer solchen einflußreichen Identität angesehen werden könn- ten: der gemeinschaftliche Entstehungsgrund der Klagen; die durch den gemeinsamen Namen bezeichnete gleichartige Natur derselben; die gleichen Personen, unter welchen sie
§. 231. Concurrenz der Klagen.
G. J. Ribbentrop zur Lehre von den Correal-Obli- gationen Göttingen 1831. 8. (Gehört nur theilweiſe und indirect hierher, iſt aber für die richtige Behand- lung dieſer Lehre von großer Wichtigkeit).
Göſchen Vorleſungen I. § 156 — 159.
In der Lehre von der Concurrenz der Klagen weichen neuere Schriftſteller von einander oft ſo ſehr ab, daß man kaum glauben ſollte, es werde ein und derſelbe Gegenſtand von ihnen behandelt. Die Verſchiedenheit betrifft hier nicht blos, wie in den meiſten anderen Lehren, die Reſultate der Unterſuchung, alſo die Löſung der Aufgabe, ſondern den Sinn und Umfang der Aufgabe ſelbſt.
Die hier vorliegende Frage läßt ſich im Allgemeinen ſo ausdrücken: Inwiefern kann die Coexiſtenz mehrerer Klagen auf die Wirkſamkeit jeder einzelnen unter denſel- ben Einfluß haben? Auf den erſten Blick iſt es einleuch- tend, daß ein ſolcher Einfluß nur denkbar iſt unter Vor- ausſetzung eines ſolchen Zuſammenhangs jener Klagen, wodurch ſie ganz oder theilweiſe identiſch werden. Es fragt ſich aber, was als eine Identität zu betrachten ſey, woraus jener Einfluß hervorgehen könne. Hier bieten ſich folgende Beziehungen mehrerer Klagen dar, die als Gründe einer ſolchen einflußreichen Identität angeſehen werden könn- ten: der gemeinſchaftliche Entſtehungsgrund der Klagen; die durch den gemeinſamen Namen bezeichnete gleichartige Natur derſelben; die gleichen Perſonen, unter welchen ſie
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§. 231. Concurrenz der Klagen.
G. J. Ribbentrop zur Lehre von den Correal-Obli-
gationen Göttingen 1831. 8. (Gehört nur theilweiſe
und indirect hierher, iſt aber für die richtige Behand-
lung dieſer Lehre von großer Wichtigkeit).
Göſchen Vorleſungen I. § 156 — 159.
In der Lehre von der Concurrenz der Klagen weichen
neuere Schriftſteller von einander oft ſo ſehr ab, daß man
kaum glauben ſollte, es werde ein und derſelbe Gegenſtand
von ihnen behandelt. Die Verſchiedenheit betrifft hier nicht
blos, wie in den meiſten anderen Lehren, die Reſultate
der Unterſuchung, alſo die Löſung der Aufgabe, ſondern
den Sinn und Umfang der Aufgabe ſelbſt.
Die hier vorliegende Frage läßt ſich im Allgemeinen
ſo ausdrücken: Inwiefern kann die Coexiſtenz mehrerer
Klagen auf die Wirkſamkeit jeder einzelnen unter denſel-
ben Einfluß haben? Auf den erſten Blick iſt es einleuch-
tend, daß ein ſolcher Einfluß nur denkbar iſt unter Vor-
ausſetzung eines ſolchen Zuſammenhangs jener Klagen,
wodurch ſie ganz oder theilweiſe identiſch werden. Es
fragt ſich aber, was als eine Identität zu betrachten ſey,
woraus jener Einfluß hervorgehen könne. Hier bieten ſich
folgende Beziehungen mehrerer Klagen dar, die als Gründe
einer ſolchen einflußreichen Identität angeſehen werden könn-
ten: der gemeinſchaftliche Entſtehungsgrund der Klagen;
die durch den gemeinſamen Namen bezeichnete gleichartige
Natur derſelben; die gleichen Perſonen, unter welchen ſie
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/219>, abgerufen am 23.12.2024.
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