contracten sind vererblich. -- Die zweyseitigen Strafkla- gen sind durchaus unvererblich. Die einseitigen und ge- mischten Strafklagen sind nur insoweit vererblich, als der Erbe außerdem durch das Delict bereichert bleiben würde (§ 211.).
Die in rem actiones sind von Seiten des Beklagten nicht vererblich. Die Klagen aus Eigenthum, jus in re, oder Erbrecht sind es größtentheils deswegen nicht, weil in der Person des Beklagten ein wirklicher, gegenwärtiger Besitz vorausgesetzt wird, der Besitz aber durch die bloße Erwerbung eines Erbrechts nicht übergeht (o). Wenn also der Erbe des Besitzers nicht zufällig den Besitz derselben Sache erworben hat, so geht gegen ihn die Klage gar nicht; hat er aber den Besitz erworben, so wird er nicht als Erbe Beklagter, sondern wegen seines eigenen Besitz- verhältnisses. Nur wenn der Erblasser den Besitz in un- redlicher Absicht aufgegeben hatte, wird die Klage so wie eine einseitige Strafklage gegen den Erben angestellt; hier aber trägt sie auch nur die Form und den Namen einer in rem actio an sich, in der That ist sie nun eine per- sönliche Klage aus einem Delict (p). -- Die confessorische und negatorische Klage setzen zwar nicht Besitz in der Person des Beklagten voraus, aber doch irgend eine Ver- anlassung, die als Verletzung betrachtet werden kann, und
(o)Savigny Recht des Be- sitzes § 28.
(p) Diese Sätze sind anerkannt in L. 52. 55. 42 de rei vind. (6. 1.).
§. 230. Aufhebung des Klagrechts. Tod.
contracten ſind vererblich. — Die zweyſeitigen Strafkla- gen ſind durchaus unvererblich. Die einſeitigen und ge- miſchten Strafklagen ſind nur inſoweit vererblich, als der Erbe außerdem durch das Delict bereichert bleiben würde (§ 211.).
Die in rem actiones ſind von Seiten des Beklagten nicht vererblich. Die Klagen aus Eigenthum, jus in re, oder Erbrecht ſind es größtentheils deswegen nicht, weil in der Perſon des Beklagten ein wirklicher, gegenwärtiger Beſitz vorausgeſetzt wird, der Beſitz aber durch die bloße Erwerbung eines Erbrechts nicht übergeht (o). Wenn alſo der Erbe des Beſitzers nicht zufällig den Beſitz derſelben Sache erworben hat, ſo geht gegen ihn die Klage gar nicht; hat er aber den Beſitz erworben, ſo wird er nicht als Erbe Beklagter, ſondern wegen ſeines eigenen Beſitz- verhältniſſes. Nur wenn der Erblaſſer den Beſitz in un- redlicher Abſicht aufgegeben hatte, wird die Klage ſo wie eine einſeitige Strafklage gegen den Erben angeſtellt; hier aber trägt ſie auch nur die Form und den Namen einer in rem actio an ſich, in der That iſt ſie nun eine per- ſönliche Klage aus einem Delict (p). — Die confeſſoriſche und negatoriſche Klage ſetzen zwar nicht Beſitz in der Perſon des Beklagten voraus, aber doch irgend eine Ver- anlaſſung, die als Verletzung betrachtet werden kann, und
(o)Savigny Recht des Be- ſitzes § 28.
(p) Dieſe Sätze ſind anerkannt in L. 52. 55. 42 de rei vind. (6. 1.).
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§. 230. Aufhebung des Klagrechts. Tod.
contracten ſind vererblich. — Die zweyſeitigen Strafkla-
gen ſind durchaus unvererblich. Die einſeitigen und ge-
miſchten Strafklagen ſind nur inſoweit vererblich, als der
Erbe außerdem durch das Delict bereichert bleiben würde
(§ 211.).
Die in rem actiones ſind von Seiten des Beklagten
nicht vererblich. Die Klagen aus Eigenthum, jus in re,
oder Erbrecht ſind es größtentheils deswegen nicht, weil
in der Perſon des Beklagten ein wirklicher, gegenwärtiger
Beſitz vorausgeſetzt wird, der Beſitz aber durch die bloße
Erwerbung eines Erbrechts nicht übergeht (o). Wenn alſo
der Erbe des Beſitzers nicht zufällig den Beſitz derſelben
Sache erworben hat, ſo geht gegen ihn die Klage gar
nicht; hat er aber den Beſitz erworben, ſo wird er nicht
als Erbe Beklagter, ſondern wegen ſeines eigenen Beſitz-
verhältniſſes. Nur wenn der Erblaſſer den Beſitz in un-
redlicher Abſicht aufgegeben hatte, wird die Klage ſo wie
eine einſeitige Strafklage gegen den Erben angeſtellt; hier
aber trägt ſie auch nur die Form und den Namen einer
in rem actio an ſich, in der That iſt ſie nun eine per-
ſönliche Klage aus einem Delict (p). — Die confeſſoriſche
und negatoriſche Klage ſetzen zwar nicht Beſitz in der
Perſon des Beklagten voraus, aber doch irgend eine Ver-
anlaſſung, die als Verletzung betrachtet werden kann, und
(o) Savigny Recht des Be-
ſitzes § 28.
(p) Dieſe Sätze ſind anerkannt
in L. 52. 55. 42 de rei vind.
(6. 1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/217>, abgerufen am 23.12.2024.
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