nun oben über die Seltenheit ächter Duplicationen und Triplicationen gesagt worden ist, kann auf die Prozeß- schriften dieses Namens nicht bezogen werden. Vielmehr gehört im gemeinen Prozeß die Duplik zum Wesen eines vollständigen ersten Verfahrens; Tripliken und Quadru- pliken, ja selbst Quintupliken und Sextupliken können aber vorkommen, so oft das Bedürfniß oder die Laune der Parteyen dazu führt, und der Richter sie zu gestatten gut findet.
Obgleich nun also diese Ausdrücke unsres heutigen Prozesses mit den oben erörterten Meynungen über den Begriff der Exceptionen keinen innern und wesentlichen Zusammenhang haben, so kann doch nicht verkannt wer- den, daß die Misverständnisse über den Begriff der Ex- ceptionen durch jene dem Prozeß angehörende Kunstaus- drücke sehr befördert worden sind.
§. 230. Aufhebung des Klagrechts. Übersicht. I. Tod.
Das Klagrecht, als eine eigenthümliche Art von Rech- ten, kann unter den Personen, unter welchen es ursprüng- lich bestand, auf verschiedene Weise aufgehoben werden. Es kann nämlich erstens auf andere Personen übergehen, also in diesen fortdauern; zweytens kann es gänzlich un- tergehen.
Die Fortdauer in anderen Personen kann bewirkt wer- den erstlich durch Cession, zweytens durch den Tod. -- Die
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
nun oben über die Seltenheit ächter Duplicationen und Triplicationen geſagt worden iſt, kann auf die Prozeß- ſchriften dieſes Namens nicht bezogen werden. Vielmehr gehört im gemeinen Prozeß die Duplik zum Weſen eines vollſtändigen erſten Verfahrens; Tripliken und Quadru- pliken, ja ſelbſt Quintupliken und Sextupliken können aber vorkommen, ſo oft das Bedürfniß oder die Laune der Parteyen dazu führt, und der Richter ſie zu geſtatten gut findet.
Obgleich nun alſo dieſe Ausdrücke unſres heutigen Prozeſſes mit den oben erörterten Meynungen über den Begriff der Exceptionen keinen innern und weſentlichen Zuſammenhang haben, ſo kann doch nicht verkannt wer- den, daß die Misverſtändniſſe über den Begriff der Ex- ceptionen durch jene dem Prozeß angehörende Kunſtaus- drücke ſehr befördert worden ſind.
§. 230. Aufhebung des Klagrechts. Überſicht. I. Tod.
Das Klagrecht, als eine eigenthümliche Art von Rech- ten, kann unter den Perſonen, unter welchen es urſprüng- lich beſtand, auf verſchiedene Weiſe aufgehoben werden. Es kann nämlich erſtens auf andere Perſonen übergehen, alſo in dieſen fortdauern; zweytens kann es gänzlich un- tergehen.
Die Fortdauer in anderen Perſonen kann bewirkt wer- den erſtlich durch Ceſſion, zweytens durch den Tod. — Die
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
nun oben über die Seltenheit ächter Duplicationen und
Triplicationen geſagt worden iſt, kann auf die Prozeß-
ſchriften dieſes Namens nicht bezogen werden. Vielmehr
gehört im gemeinen Prozeß die Duplik zum Weſen eines
vollſtändigen erſten Verfahrens; Tripliken und Quadru-
pliken, ja ſelbſt Quintupliken und Sextupliken können aber
vorkommen, ſo oft das Bedürfniß oder die Laune der
Parteyen dazu führt, und der Richter ſie zu geſtatten
gut findet.
Obgleich nun alſo dieſe Ausdrücke unſres heutigen
Prozeſſes mit den oben erörterten Meynungen über den
Begriff der Exceptionen keinen innern und weſentlichen
Zuſammenhang haben, ſo kann doch nicht verkannt wer-
den, daß die Misverſtändniſſe über den Begriff der Ex-
ceptionen durch jene dem Prozeß angehörende Kunſtaus-
drücke ſehr befördert worden ſind.
§. 230.
Aufhebung des Klagrechts. Überſicht. I. Tod.
Das Klagrecht, als eine eigenthümliche Art von Rech-
ten, kann unter den Perſonen, unter welchen es urſprüng-
lich beſtand, auf verſchiedene Weiſe aufgehoben werden.
Es kann nämlich erſtens auf andere Perſonen übergehen,
alſo in dieſen fortdauern; zweytens kann es gänzlich un-
tergehen.
Die Fortdauer in anderen Perſonen kann bewirkt wer-
den erſtlich durch Ceſſion, zweytens durch den Tod. — Die
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/210>, abgerufen am 23.12.2024.
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