Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 228. Exceptionen. Abweichende Ansichten.
braucht werden können (aa), so ist Dieses nicht etwa der
Ausdruck einer eigenthümlichen Eigenschaft dieser besonde-
ren Exceptionen, sondern bloße Anwendung des gewöhn-
lichen, regelmäßigen Verhältnisses, also blos Verneinung
der eigenthümlichen, bey der doli exceptio eintretenden Be-
schränkung.

§. 228.
Exceptionen. Abweichende Ansichten.

Von der hier vorgetragenen, rein Römischen, Lehre der
Exceptionen sind schon die Juristen des Mittelalters auf
mancherley Weise abgewichen. Vorzüglich machte sich seit
ihrer Zeit eine neu erfundene Eintheilung geltend, in Ex-
ceptiones juris
und faeti; jene sollten ungefähr die wah-
ren Römischen Exceptionen seyn, diese die übrigen Ein-
wendungen, z. B. die der Zahlung (a). Allein weder über
die Gränzen beider Arten, noch über die praktische Be-
handlung derselben konnte man sich einigen, und so ist seit
jener Zeit die Sprachverwirrung mit der Verwirrung in
den Begriffen und Rechtsregeln Hand in Hand gegan-
gen (b). In der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts er-
schien in dem jüngsten Reichsabschied eine neue Prozeß-
gesetzgebung für ganz Deutschland, und das unzulängliche

(aa) L. 3 § 1 de exc. rei
vend.
(21. 3.).
(a) Unter anderen Stellen der
Glosse ist hierüber zu vergleichen
Gl. Intentionem. L. 2 pr. de
exc.
(44. 1.).
(b) Sehr reichhaltige literarische
Nachweisungen enthält Albrecht
§ 23 fg.
12*

§. 228. Exceptionen. Abweichende Anſichten.
braucht werden können (aa), ſo iſt Dieſes nicht etwa der
Ausdruck einer eigenthümlichen Eigenſchaft dieſer beſonde-
ren Exceptionen, ſondern bloße Anwendung des gewöhn-
lichen, regelmäßigen Verhältniſſes, alſo blos Verneinung
der eigenthümlichen, bey der doli exceptio eintretenden Be-
ſchränkung.

§. 228.
Exceptionen. Abweichende Anſichten.

Von der hier vorgetragenen, rein Römiſchen, Lehre der
Exceptionen ſind ſchon die Juriſten des Mittelalters auf
mancherley Weiſe abgewichen. Vorzüglich machte ſich ſeit
ihrer Zeit eine neu erfundene Eintheilung geltend, in Ex-
ceptiones juris
und faeti; jene ſollten ungefähr die wah-
ren Römiſchen Exceptionen ſeyn, dieſe die übrigen Ein-
wendungen, z. B. die der Zahlung (a). Allein weder über
die Gränzen beider Arten, noch über die praktiſche Be-
handlung derſelben konnte man ſich einigen, und ſo iſt ſeit
jener Zeit die Sprachverwirrung mit der Verwirrung in
den Begriffen und Rechtsregeln Hand in Hand gegan-
gen (b). In der Mitte des ſiebzehnten Jahrhunderts er-
ſchien in dem jüngſten Reichsabſchied eine neue Prozeß-
geſetzgebung für ganz Deutſchland, und das unzulängliche

(aa) L. 3 § 1 de exc. rei
vend.
(21. 3.).
(a) Unter anderen Stellen der
Gloſſe iſt hierüber zu vergleichen
Gl. Intentionem. L. 2 pr. de
exc.
(44. 1.).
(b) Sehr reichhaltige literariſche
Nachweiſungen enthält Albrecht
§ 23 fg.
12*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0193" n="179"/><fw place="top" type="header">§. 228. Exceptionen. Abweichende An&#x017F;ichten.</fw><lb/>
braucht werden können <note place="foot" n="(aa)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 1 <hi rendition="#i">de exc. rei<lb/>
vend.</hi></hi> (21. 3.).</note>, &#x017F;o i&#x017F;t Die&#x017F;es nicht etwa der<lb/>
Ausdruck einer eigenthümlichen Eigen&#x017F;chaft die&#x017F;er be&#x017F;onde-<lb/>
ren Exceptionen, &#x017F;ondern bloße Anwendung des gewöhn-<lb/>
lichen, regelmäßigen Verhältni&#x017F;&#x017F;es, al&#x017F;o blos Verneinung<lb/>
der eigenthümlichen, bey der <hi rendition="#aq">doli exceptio</hi> eintretenden Be-<lb/>
&#x017F;chränkung.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 228.<lb/><hi rendition="#g">Exceptionen. Abweichende An&#x017F;ichten</hi>.</head><lb/>
            <p>Von der hier vorgetragenen, rein Römi&#x017F;chen, Lehre der<lb/>
Exceptionen &#x017F;ind &#x017F;chon die Juri&#x017F;ten des Mittelalters auf<lb/>
mancherley Wei&#x017F;e abgewichen. Vorzüglich machte &#x017F;ich &#x017F;eit<lb/>
ihrer Zeit eine neu erfundene Eintheilung geltend, in <hi rendition="#aq">Ex-<lb/>
ceptiones juris</hi> und <hi rendition="#aq">faeti;</hi> jene &#x017F;ollten ungefähr die wah-<lb/>
ren Römi&#x017F;chen Exceptionen &#x017F;eyn, die&#x017F;e die übrigen Ein-<lb/>
wendungen, z. B. die der Zahlung <note place="foot" n="(a)">Unter anderen Stellen der<lb/>
Glo&#x017F;&#x017F;e i&#x017F;t hierüber zu vergleichen<lb/>
Gl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Intentionem.</hi> L. 2 pr. de<lb/>
exc.</hi> (44. 1.).</note>. Allein weder über<lb/>
die Gränzen beider Arten, noch über die prakti&#x017F;che Be-<lb/>
handlung der&#x017F;elben konnte man &#x017F;ich einigen, und &#x017F;o i&#x017F;t &#x017F;eit<lb/>
jener Zeit die Sprachverwirrung mit der Verwirrung in<lb/>
den Begriffen und Rechtsregeln Hand in Hand gegan-<lb/>
gen <note place="foot" n="(b)">Sehr reichhaltige literari&#x017F;che<lb/>
Nachwei&#x017F;ungen enthält <hi rendition="#g">Albrecht</hi><lb/>
§ 23 fg.</note>. In der Mitte des &#x017F;iebzehnten Jahrhunderts er-<lb/>
&#x017F;chien in dem jüng&#x017F;ten Reichsab&#x017F;chied eine neue Prozeß-<lb/>
ge&#x017F;etzgebung für ganz Deut&#x017F;chland, und das unzulängliche<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">12*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[179/0193] §. 228. Exceptionen. Abweichende Anſichten. braucht werden können (aa), ſo iſt Dieſes nicht etwa der Ausdruck einer eigenthümlichen Eigenſchaft dieſer beſonde- ren Exceptionen, ſondern bloße Anwendung des gewöhn- lichen, regelmäßigen Verhältniſſes, alſo blos Verneinung der eigenthümlichen, bey der doli exceptio eintretenden Be- ſchränkung. §. 228. Exceptionen. Abweichende Anſichten. Von der hier vorgetragenen, rein Römiſchen, Lehre der Exceptionen ſind ſchon die Juriſten des Mittelalters auf mancherley Weiſe abgewichen. Vorzüglich machte ſich ſeit ihrer Zeit eine neu erfundene Eintheilung geltend, in Ex- ceptiones juris und faeti; jene ſollten ungefähr die wah- ren Römiſchen Exceptionen ſeyn, dieſe die übrigen Ein- wendungen, z. B. die der Zahlung (a). Allein weder über die Gränzen beider Arten, noch über die praktiſche Be- handlung derſelben konnte man ſich einigen, und ſo iſt ſeit jener Zeit die Sprachverwirrung mit der Verwirrung in den Begriffen und Rechtsregeln Hand in Hand gegan- gen (b). In der Mitte des ſiebzehnten Jahrhunderts er- ſchien in dem jüngſten Reichsabſchied eine neue Prozeß- geſetzgebung für ganz Deutſchland, und das unzulängliche (aa) L. 3 § 1 de exc. rei vend. (21. 3.). (a) Unter anderen Stellen der Gloſſe iſt hierüber zu vergleichen Gl. Intentionem. L. 2 pr. de exc. (44. 1.). (b) Sehr reichhaltige literariſche Nachweiſungen enthält Albrecht § 23 fg. 12*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/193
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/193>, abgerufen am 23.12.2024.