braucht werden können (aa), so ist Dieses nicht etwa der Ausdruck einer eigenthümlichen Eigenschaft dieser besonde- ren Exceptionen, sondern bloße Anwendung des gewöhn- lichen, regelmäßigen Verhältnisses, also blos Verneinung der eigenthümlichen, bey der doli exceptio eintretenden Be- schränkung.
§. 228. Exceptionen. Abweichende Ansichten.
Von der hier vorgetragenen, rein Römischen, Lehre der Exceptionen sind schon die Juristen des Mittelalters auf mancherley Weise abgewichen. Vorzüglich machte sich seit ihrer Zeit eine neu erfundene Eintheilung geltend, in Ex- ceptiones juris und faeti; jene sollten ungefähr die wah- ren Römischen Exceptionen seyn, diese die übrigen Ein- wendungen, z. B. die der Zahlung (a). Allein weder über die Gränzen beider Arten, noch über die praktische Be- handlung derselben konnte man sich einigen, und so ist seit jener Zeit die Sprachverwirrung mit der Verwirrung in den Begriffen und Rechtsregeln Hand in Hand gegan- gen (b). In der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts er- schien in dem jüngsten Reichsabschied eine neue Prozeß- gesetzgebung für ganz Deutschland, und das unzulängliche
(aa)L. 3 § 1 de exc. rei vend. (21. 3.).
(a) Unter anderen Stellen der Glosse ist hierüber zu vergleichen Gl. Intentionem. L. 2 pr. de exc. (44. 1.).
(b) Sehr reichhaltige literarische Nachweisungen enthält Albrecht § 23 fg.
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§. 228. Exceptionen. Abweichende Anſichten.
braucht werden können (aa), ſo iſt Dieſes nicht etwa der Ausdruck einer eigenthümlichen Eigenſchaft dieſer beſonde- ren Exceptionen, ſondern bloße Anwendung des gewöhn- lichen, regelmäßigen Verhältniſſes, alſo blos Verneinung der eigenthümlichen, bey der doli exceptio eintretenden Be- ſchränkung.
§. 228. Exceptionen. Abweichende Anſichten.
Von der hier vorgetragenen, rein Römiſchen, Lehre der Exceptionen ſind ſchon die Juriſten des Mittelalters auf mancherley Weiſe abgewichen. Vorzüglich machte ſich ſeit ihrer Zeit eine neu erfundene Eintheilung geltend, in Ex- ceptiones juris und faeti; jene ſollten ungefähr die wah- ren Römiſchen Exceptionen ſeyn, dieſe die übrigen Ein- wendungen, z. B. die der Zahlung (a). Allein weder über die Gränzen beider Arten, noch über die praktiſche Be- handlung derſelben konnte man ſich einigen, und ſo iſt ſeit jener Zeit die Sprachverwirrung mit der Verwirrung in den Begriffen und Rechtsregeln Hand in Hand gegan- gen (b). In der Mitte des ſiebzehnten Jahrhunderts er- ſchien in dem jüngſten Reichsabſchied eine neue Prozeß- geſetzgebung für ganz Deutſchland, und das unzulängliche
(aa)L. 3 § 1 de exc. rei vend. (21. 3.).
(a) Unter anderen Stellen der Gloſſe iſt hierüber zu vergleichen Gl. Intentionem. L. 2 pr. de exc. (44. 1.).
(b) Sehr reichhaltige literariſche Nachweiſungen enthält Albrecht § 23 fg.
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§. 228. Exceptionen. Abweichende Anſichten.
braucht werden können (aa), ſo iſt Dieſes nicht etwa der
Ausdruck einer eigenthümlichen Eigenſchaft dieſer beſonde-
ren Exceptionen, ſondern bloße Anwendung des gewöhn-
lichen, regelmäßigen Verhältniſſes, alſo blos Verneinung
der eigenthümlichen, bey der doli exceptio eintretenden Be-
ſchränkung.
§. 228.
Exceptionen. Abweichende Anſichten.
Von der hier vorgetragenen, rein Römiſchen, Lehre der
Exceptionen ſind ſchon die Juriſten des Mittelalters auf
mancherley Weiſe abgewichen. Vorzüglich machte ſich ſeit
ihrer Zeit eine neu erfundene Eintheilung geltend, in Ex-
ceptiones juris und faeti; jene ſollten ungefähr die wah-
ren Römiſchen Exceptionen ſeyn, dieſe die übrigen Ein-
wendungen, z. B. die der Zahlung (a). Allein weder über
die Gränzen beider Arten, noch über die praktiſche Be-
handlung derſelben konnte man ſich einigen, und ſo iſt ſeit
jener Zeit die Sprachverwirrung mit der Verwirrung in
den Begriffen und Rechtsregeln Hand in Hand gegan-
gen (b). In der Mitte des ſiebzehnten Jahrhunderts er-
ſchien in dem jüngſten Reichsabſchied eine neue Prozeß-
geſetzgebung für ganz Deutſchland, und das unzulängliche
(aa) L. 3 § 1 de exc. rei
vend. (21. 3.).
(a) Unter anderen Stellen der
Gloſſe iſt hierüber zu vergleichen
Gl. Intentionem. L. 2 pr. de
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Nachweiſungen enthält Albrecht
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/193>, abgerufen am 23.12.2024.
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