Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. kann jeder Theil verurtheilt werden, anstatt daß in denmeisten Klagen nur der Beklagte verurtheilt, der Kläger höchstens abgewiesen werden kann. In manchen Bezie- hungen freylich ist es auch bey jenen Klagen unentbehr- lich, den Kläger vom Beklagten zu unterscheiden, nament- lich wenn ein Beweis auferlegt werden soll; nun gilt als Kläger Derjenige, welcher sich zuerst an den Richter ge- wendet hat, und wenn Dieses von Beiden gleichzeitig ge- schah, so entscheidet das Loos (e). Kehren wir von diesen wenigen Ausnahmen zu dem Die Vertheidigung kann sich gründen erstlich auf die (43. 17), L. 37 § 1 de O. et A. (44. 7.). (e) L. 13. 14 de judic. (5. 1),
L. 2 § 1 comm. div. (10. 3.). -- Eine ganz ähnliche Natur haben die praejudicia, wobey es auch für die Entscheidung gleichgültig ist, wer als Kläger auftritt, so daß der Kläger nach derselben Regel wie bey jenen Klagen ermittelt wird. L. 12 de exc. (44. 1.). Der Unterschied ist nur der, daß bey den duplices actiones jeder Theil condemnirt werden kann, bey den praejudiciis keiner von bei- den; daher ist auch auf diese letz- ten jene Benennung nicht ange- wendet worden. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. kann jeder Theil verurtheilt werden, anſtatt daß in denmeiſten Klagen nur der Beklagte verurtheilt, der Kläger höchſtens abgewieſen werden kann. In manchen Bezie- hungen freylich iſt es auch bey jenen Klagen unentbehr- lich, den Kläger vom Beklagten zu unterſcheiden, nament- lich wenn ein Beweis auferlegt werden ſoll; nun gilt als Kläger Derjenige, welcher ſich zuerſt an den Richter ge- wendet hat, und wenn Dieſes von Beiden gleichzeitig ge- ſchah, ſo entſcheidet das Loos (e). Kehren wir von dieſen wenigen Ausnahmen zu dem Die Vertheidigung kann ſich gründen erſtlich auf die (43. 17), L. 37 § 1 de O. et A. (44. 7.). (e) L. 13. 14 de judic. (5. 1),
L. 2 § 1 comm. div. (10. 3.). — Eine ganz ähnliche Natur haben die praejudicia, wobey es auch für die Entſcheidung gleichgültig iſt, wer als Kläger auftritt, ſo daß der Kläger nach derſelben Regel wie bey jenen Klagen ermittelt wird. L. 12 de exc. (44. 1.). Der Unterſchied iſt nur der, daß bey den duplices actiones jeder Theil condemnirt werden kann, bey den praejudiciis keiner von bei- den; daher iſt auch auf dieſe letz- ten jene Benennung nicht ange- wendet worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0166" n="152"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> kann jeder Theil verurtheilt werden, anſtatt daß in den<lb/> meiſten Klagen nur der Beklagte verurtheilt, der Kläger<lb/> höchſtens abgewieſen werden kann. In manchen Bezie-<lb/> hungen freylich iſt es auch bey jenen Klagen unentbehr-<lb/> lich, den Kläger vom Beklagten zu unterſcheiden, nament-<lb/> lich wenn ein Beweis auferlegt werden ſoll; nun gilt als<lb/> Kläger Derjenige, welcher ſich zuerſt an den Richter ge-<lb/> wendet hat, und wenn Dieſes von Beiden gleichzeitig ge-<lb/> ſchah, ſo entſcheidet das Loos <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 13. 14 <hi rendition="#i">de judic.</hi> (5. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 1 <hi rendition="#i">comm. div.</hi></hi> (10. 3.). —<lb/> Eine ganz ähnliche Natur haben<lb/> die <hi rendition="#aq">praejudicia,</hi> wobey es auch<lb/> für die Entſcheidung gleichgültig<lb/> iſt, wer als Kläger auftritt, ſo daß<lb/> der Kläger nach derſelben Regel<lb/> wie bey jenen Klagen ermittelt<lb/> wird. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 12 <hi rendition="#i">de exc.</hi></hi> (44. 1.).<lb/> Der Unterſchied iſt nur der, daß<lb/> bey den <hi rendition="#aq">duplices actiones</hi> jeder<lb/> Theil condemnirt werden kann, bey<lb/> den <hi rendition="#aq">praejudiciis</hi> keiner von bei-<lb/> den; daher iſt auch auf dieſe letz-<lb/> ten jene Benennung nicht ange-<lb/> wendet worden.</note>.</p><lb/> <p>Kehren wir von dieſen wenigen Ausnahmen zu dem<lb/> einfachen, regelmäßigen Verhältniß zurück, worin Ein<lb/> Kläger Einem Beklagten gegenüber ſteht, ſo haben wir<lb/> zunächſt den möglichen Inhalt der Vertheidigung zu er-<lb/> wägen, und die in derſelben denkbaren Verſchiedenheiten<lb/> anzugeben.</p><lb/> <p>Die Vertheidigung kann ſich gründen <hi rendition="#g">erſtlich</hi> auf die<lb/> Verneinung des gegenwärtigen Daſeyns des vom Kläger<lb/> behaupteten Rechts; <hi rendition="#g">zweytens</hi> auf die Entgegenſetzung<lb/> eines andern, von jenem verſchiedenen, dem Beklagten zu-<lb/> ſtehenden Rechts, wodurch das Recht des Klägers, deſſen<lb/> Daſeyn vorausgeſetzt, in ſeiner Klagwirkung gehemmt wird.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_30_2" prev="#seg2pn_30_1" place="foot" n="(d)">(43. 17), <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 37 § 1 <hi rendition="#i">de O. et A.</hi></hi><lb/> (44. 7.).</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [152/0166]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
kann jeder Theil verurtheilt werden, anſtatt daß in den
meiſten Klagen nur der Beklagte verurtheilt, der Kläger
höchſtens abgewieſen werden kann. In manchen Bezie-
hungen freylich iſt es auch bey jenen Klagen unentbehr-
lich, den Kläger vom Beklagten zu unterſcheiden, nament-
lich wenn ein Beweis auferlegt werden ſoll; nun gilt als
Kläger Derjenige, welcher ſich zuerſt an den Richter ge-
wendet hat, und wenn Dieſes von Beiden gleichzeitig ge-
ſchah, ſo entſcheidet das Loos (e).
Kehren wir von dieſen wenigen Ausnahmen zu dem
einfachen, regelmäßigen Verhältniß zurück, worin Ein
Kläger Einem Beklagten gegenüber ſteht, ſo haben wir
zunächſt den möglichen Inhalt der Vertheidigung zu er-
wägen, und die in derſelben denkbaren Verſchiedenheiten
anzugeben.
Die Vertheidigung kann ſich gründen erſtlich auf die
Verneinung des gegenwärtigen Daſeyns des vom Kläger
behaupteten Rechts; zweytens auf die Entgegenſetzung
eines andern, von jenem verſchiedenen, dem Beklagten zu-
ſtehenden Rechts, wodurch das Recht des Klägers, deſſen
Daſeyn vorausgeſetzt, in ſeiner Klagwirkung gehemmt wird.
(d)
(e) L. 13. 14 de judic. (5. 1),
L. 2 § 1 comm. div. (10. 3.). —
Eine ganz ähnliche Natur haben
die praejudicia, wobey es auch
für die Entſcheidung gleichgültig
iſt, wer als Kläger auftritt, ſo daß
der Kläger nach derſelben Regel
wie bey jenen Klagen ermittelt
wird. L. 12 de exc. (44. 1.).
Der Unterſchied iſt nur der, daß
bey den duplices actiones jeder
Theil condemnirt werden kann, bey
den praejudiciis keiner von bei-
den; daher iſt auch auf dieſe letz-
ten jene Benennung nicht ange-
wendet worden.
(d) (43. 17), L. 37 § 1 de O. et A.
(44. 7.).
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