Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. 3) Die auf die Herstellung des gestörten Rechtszustan- des abzweckenden Formen, als Inhalt des Prozeßrechts. Alle diese aus der Rücksicht auf die Verletzung hervor- Die erwähnten Veränderungen werden bei jedem ein- (a) Vgl. oben § 1. -- Indem
hier diese Absonderung im Allge- meinen geltend gemacht wird, soll damit keinesweges das absolute Daseyn einer scharfen Gränze und die Nothwendigkeit ihrer strengen Beobachtung behauptet werden. Der Prozeß insbesondere, und das hier abzuhandelnde Actionenrecht, stehen in so enger Verbindung, daß es dem Urtheil eines jeden Bear- beiters der einen oder andern Dis- ciplin überlassen bleiben muß, wie viel er von diesem Gränzgebiet zur vollständigen Entwicklung seiner Gedanken in Besitz zu nehmen nö- thig findet. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. 3) Die auf die Herſtellung des geſtörten Rechtszuſtan- des abzweckenden Formen, als Inhalt des Prozeßrechts. Alle dieſe aus der Rückſicht auf die Verletzung hervor- Die erwähnten Veränderungen werden bei jedem ein- (a) Vgl. oben § 1. — Indem
hier dieſe Abſonderung im Allge- meinen geltend gemacht wird, ſoll damit keinesweges das abſolute Daſeyn einer ſcharfen Gränze und die Nothwendigkeit ihrer ſtrengen Beobachtung behauptet werden. Der Prozeß insbeſondere, und das hier abzuhandelnde Actionenrecht, ſtehen in ſo enger Verbindung, daß es dem Urtheil eines jeden Bear- beiters der einen oder andern Diſ- ciplin überlaſſen bleiben muß, wie viel er von dieſem Gränzgebiet zur vollſtändigen Entwicklung ſeiner Gedanken in Beſitz zu nehmen nö- thig findet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0016" n="2"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <list> <item>3) Die auf die Herſtellung des geſtörten Rechtszuſtan-<lb/> des abzweckenden Formen, als Inhalt des Prozeßrechts.</item> </list><lb/> <p>Alle dieſe aus der Rückſicht auf die Verletzung hervor-<lb/> gehende Rechtsinſtitute liegen außer dem Kreiſe unſrer<lb/> gegenwärtigen Betrachtung <note place="foot" n="(a)">Vgl. oben § 1. — Indem<lb/> hier dieſe Abſonderung im Allge-<lb/> meinen geltend gemacht wird, ſoll<lb/> damit keinesweges das abſolute<lb/> Daſeyn einer ſcharfen Gränze und<lb/> die Nothwendigkeit ihrer ſtrengen<lb/> Beobachtung behauptet werden.<lb/> Der Prozeß insbeſondere, und das<lb/> hier abzuhandelnde Actionenrecht,<lb/> ſtehen in ſo enger Verbindung, daß<lb/> es dem Urtheil eines jeden Bear-<lb/> beiters der einen oder andern Diſ-<lb/> ciplin überlaſſen bleiben muß, wie<lb/> viel er von dieſem Gränzgebiet zur<lb/> vollſtändigen Entwicklung ſeiner<lb/> Gedanken in Beſitz zu nehmen nö-<lb/> thig findet.</note>. Dagegen gehört zu den-<lb/> ſelben eine andere Klaſſe von Rechtsinſtituten, die gleich-<lb/> falls in der Rechtsverletzung ihre Entſtehung haben. In-<lb/> dem wir ein Recht in der beſonderen Beziehung auf die<lb/> Verletzung deſſelben betrachten, erſcheint es uns in einer<lb/> neuen Geſtalt, im Zuſtand der Vertheidigung. Theils die<lb/> Verletzung, theils die zur Bekämpfung derſelben beſtimmten<lb/> Anſtalten, äußern eine Rückwirkung auf den Inhalt und<lb/> das Daſeyn des Rechts ſelbſt, und die Reihe von Verän-<lb/> derungen, die auf dieſe Weiſe in ihm entſteht, faſſe ich<lb/> zuſammen unter dem Namen des <hi rendition="#g">Actionenrechts</hi>.</p><lb/> <p>Die erwähnten Veränderungen werden bei jedem ein-<lb/> zelnen Rechtsinſtitut auf eine ihm eigenthümliche Weiſe<lb/> erſcheinen; ihnen allen aber muß etwas Gemeinſames zum<lb/> Grunde liegen, ohne welches jene eigenthümliche Erſchei-<lb/> nungen nicht verſtanden werden können. Aus dieſer Be-<lb/> trachtung ergiebt ſich die natürliche Unterſcheidung eines<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [2/0016]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
3) Die auf die Herſtellung des geſtörten Rechtszuſtan-
des abzweckenden Formen, als Inhalt des Prozeßrechts.
Alle dieſe aus der Rückſicht auf die Verletzung hervor-
gehende Rechtsinſtitute liegen außer dem Kreiſe unſrer
gegenwärtigen Betrachtung (a). Dagegen gehört zu den-
ſelben eine andere Klaſſe von Rechtsinſtituten, die gleich-
falls in der Rechtsverletzung ihre Entſtehung haben. In-
dem wir ein Recht in der beſonderen Beziehung auf die
Verletzung deſſelben betrachten, erſcheint es uns in einer
neuen Geſtalt, im Zuſtand der Vertheidigung. Theils die
Verletzung, theils die zur Bekämpfung derſelben beſtimmten
Anſtalten, äußern eine Rückwirkung auf den Inhalt und
das Daſeyn des Rechts ſelbſt, und die Reihe von Verän-
derungen, die auf dieſe Weiſe in ihm entſteht, faſſe ich
zuſammen unter dem Namen des Actionenrechts.
Die erwähnten Veränderungen werden bei jedem ein-
zelnen Rechtsinſtitut auf eine ihm eigenthümliche Weiſe
erſcheinen; ihnen allen aber muß etwas Gemeinſames zum
Grunde liegen, ohne welches jene eigenthümliche Erſchei-
nungen nicht verſtanden werden können. Aus dieſer Be-
trachtung ergiebt ſich die natürliche Unterſcheidung eines
(a) Vgl. oben § 1. — Indem
hier dieſe Abſonderung im Allge-
meinen geltend gemacht wird, ſoll
damit keinesweges das abſolute
Daſeyn einer ſcharfen Gränze und
die Nothwendigkeit ihrer ſtrengen
Beobachtung behauptet werden.
Der Prozeß insbeſondere, und das
hier abzuhandelnde Actionenrecht,
ſtehen in ſo enger Verbindung, daß
es dem Urtheil eines jeden Bear-
beiters der einen oder andern Diſ-
ciplin überlaſſen bleiben muß, wie
viel er von dieſem Gränzgebiet zur
vollſtändigen Entwicklung ſeiner
Gedanken in Beſitz zu nehmen nö-
thig findet.
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