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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
3) Die auf die Herstellung des gestörten Rechtszustan-
des abzweckenden Formen, als Inhalt des Prozeßrechts.

Alle diese aus der Rücksicht auf die Verletzung hervor-
gehende Rechtsinstitute liegen außer dem Kreise unsrer
gegenwärtigen Betrachtung (a). Dagegen gehört zu den-
selben eine andere Klasse von Rechtsinstituten, die gleich-
falls in der Rechtsverletzung ihre Entstehung haben. In-
dem wir ein Recht in der besonderen Beziehung auf die
Verletzung desselben betrachten, erscheint es uns in einer
neuen Gestalt, im Zustand der Vertheidigung. Theils die
Verletzung, theils die zur Bekämpfung derselben bestimmten
Anstalten, äußern eine Rückwirkung auf den Inhalt und
das Daseyn des Rechts selbst, und die Reihe von Verän-
derungen, die auf diese Weise in ihm entsteht, fasse ich
zusammen unter dem Namen des Actionenrechts.

Die erwähnten Veränderungen werden bei jedem ein-
zelnen Rechtsinstitut auf eine ihm eigenthümliche Weise
erscheinen; ihnen allen aber muß etwas Gemeinsames zum
Grunde liegen, ohne welches jene eigenthümliche Erschei-
nungen nicht verstanden werden können. Aus dieser Be-
trachtung ergiebt sich die natürliche Unterscheidung eines

(a) Vgl. oben § 1. -- Indem
hier diese Absonderung im Allge-
meinen geltend gemacht wird, soll
damit keinesweges das absolute
Daseyn einer scharfen Gränze und
die Nothwendigkeit ihrer strengen
Beobachtung behauptet werden.
Der Prozeß insbesondere, und das
hier abzuhandelnde Actionenrecht,
stehen in so enger Verbindung, daß
es dem Urtheil eines jeden Bear-
beiters der einen oder andern Dis-
ciplin überlassen bleiben muß, wie
viel er von diesem Gränzgebiet zur
vollständigen Entwicklung seiner
Gedanken in Besitz zu nehmen nö-
thig findet.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
3) Die auf die Herſtellung des geſtörten Rechtszuſtan-
des abzweckenden Formen, als Inhalt des Prozeßrechts.

Alle dieſe aus der Rückſicht auf die Verletzung hervor-
gehende Rechtsinſtitute liegen außer dem Kreiſe unſrer
gegenwärtigen Betrachtung (a). Dagegen gehört zu den-
ſelben eine andere Klaſſe von Rechtsinſtituten, die gleich-
falls in der Rechtsverletzung ihre Entſtehung haben. In-
dem wir ein Recht in der beſonderen Beziehung auf die
Verletzung deſſelben betrachten, erſcheint es uns in einer
neuen Geſtalt, im Zuſtand der Vertheidigung. Theils die
Verletzung, theils die zur Bekämpfung derſelben beſtimmten
Anſtalten, äußern eine Rückwirkung auf den Inhalt und
das Daſeyn des Rechts ſelbſt, und die Reihe von Verän-
derungen, die auf dieſe Weiſe in ihm entſteht, faſſe ich
zuſammen unter dem Namen des Actionenrechts.

Die erwähnten Veränderungen werden bei jedem ein-
zelnen Rechtsinſtitut auf eine ihm eigenthümliche Weiſe
erſcheinen; ihnen allen aber muß etwas Gemeinſames zum
Grunde liegen, ohne welches jene eigenthümliche Erſchei-
nungen nicht verſtanden werden können. Aus dieſer Be-
trachtung ergiebt ſich die natürliche Unterſcheidung eines

(a) Vgl. oben § 1. — Indem
hier dieſe Abſonderung im Allge-
meinen geltend gemacht wird, ſoll
damit keinesweges das abſolute
Daſeyn einer ſcharfen Gränze und
die Nothwendigkeit ihrer ſtrengen
Beobachtung behauptet werden.
Der Prozeß insbeſondere, und das
hier abzuhandelnde Actionenrecht,
ſtehen in ſo enger Verbindung, daß
es dem Urtheil eines jeden Bear-
beiters der einen oder andern Diſ-
ciplin überlaſſen bleiben muß, wie
viel er von dieſem Gränzgebiet zur
vollſtändigen Entwicklung ſeiner
Gedanken in Beſitz zu nehmen nö-
thig findet.
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[2/0016] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. 3) Die auf die Herſtellung des geſtörten Rechtszuſtan- des abzweckenden Formen, als Inhalt des Prozeßrechts. Alle dieſe aus der Rückſicht auf die Verletzung hervor- gehende Rechtsinſtitute liegen außer dem Kreiſe unſrer gegenwärtigen Betrachtung (a). Dagegen gehört zu den- ſelben eine andere Klaſſe von Rechtsinſtituten, die gleich- falls in der Rechtsverletzung ihre Entſtehung haben. In- dem wir ein Recht in der beſonderen Beziehung auf die Verletzung deſſelben betrachten, erſcheint es uns in einer neuen Geſtalt, im Zuſtand der Vertheidigung. Theils die Verletzung, theils die zur Bekämpfung derſelben beſtimmten Anſtalten, äußern eine Rückwirkung auf den Inhalt und das Daſeyn des Rechts ſelbſt, und die Reihe von Verän- derungen, die auf dieſe Weiſe in ihm entſteht, faſſe ich zuſammen unter dem Namen des Actionenrechts. Die erwähnten Veränderungen werden bei jedem ein- zelnen Rechtsinſtitut auf eine ihm eigenthümliche Weiſe erſcheinen; ihnen allen aber muß etwas Gemeinſames zum Grunde liegen, ohne welches jene eigenthümliche Erſchei- nungen nicht verſtanden werden können. Aus dieſer Be- trachtung ergiebt ſich die natürliche Unterſcheidung eines (a) Vgl. oben § 1. — Indem hier dieſe Abſonderung im Allge- meinen geltend gemacht wird, ſoll damit keinesweges das abſolute Daſeyn einer ſcharfen Gränze und die Nothwendigkeit ihrer ſtrengen Beobachtung behauptet werden. Der Prozeß insbeſondere, und das hier abzuhandelnde Actionenrecht, ſtehen in ſo enger Verbindung, daß es dem Urtheil eines jeden Bear- beiters der einen oder andern Diſ- ciplin überlaſſen bleiben muß, wie viel er von dieſem Gränzgebiet zur vollſtändigen Entwicklung ſeiner Gedanken in Beſitz zu nehmen nö- thig findet.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/16>, abgerufen am 04.12.2024.